Berufungsverfahren

12. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)
Berufungsverfahren

vor dem Amtsgericht habe ich als Beklagte ein Verfahren gewonnen:

im Januar 2003 wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Kaufvertrag abgeschlossen , Gegenstand des Vertrages war ein Hund Kaufpreis 2700€ , der Vertrag wurde geschlossen um die Züchterin welche Vorkaufsrecht hatte dazu zu bewegen au dieses zu verzichten , speziell deswegen wurde der Preis extrem hoch angesetzt

2 Monate später kommt nun die Klägerin in private Schwierigkeiten (Scheidung) sowie ein Gerichtsurteil ergagnen ist in dem sie verpflichtet wird ihren Hundebestand abzubauen , sie bittet die Beklagte doch besagten Hund bis zu ihrem Umzug in Pflege zu nehmen

die Beklagte übernimmt den Hund mit der Gegenleistung mit der Hündin einen Wurf machen zu dürfen aus diesem die Klägerin 1 od. 2 Welpen , je nach Wurfgröße erhält

ein halbes Jahr später plötzlich fordert die Klägerin , nachdem die Beklagte wegen untypischem Verhaltens des Hundes mehrmal eine Rücknahme de Hundes gefordert hat , den vollen Kaufpreis

die Beklagte wehrt sich mit einer Zeugin die bestätigen kann das die Klägerin selbst ihr erzählt hat , das es sich um einen Scheinvertrag gehandelt hat , selbige geht aber davon aus , das die Beklagte den Hund zum Preis von einem Welpen gekauft hat

das Urteil zu Lasten der Klägerin begründet sich auf die zeugenaussage der zeugin , im Urteil wird der Zeuge der Klägerin (Ehemann) nicht erwähnt , 2 weitere Zeugen de Beklagten finden keine Berücksichtigung , auf eine evtl. Gewährleistung (welche im geschlossenen Vertrag prinz. ausgeschlossen ist) wird nicht eingegangen

Die Klägerin hat Berufung beantragt , eine Begründung liegt noch nicht vor

Kann die Klägerin nun noch Zeugen einbringen die behaupten ich hätte den Hund sehr wohl kaufen wollen ? (Gefälligkeitszeugen) , cih befürchte , da die Klägerin weder Prozesskostenhilfe noch Rechtschutz hat , das sie irgendein Ass im Ärmel hat welches sie in sicherheit wiegt .

Wie sind die Aussichten in solch einem Berufungsvrfahren ?

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3 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9495x hilfreich)

Ja, im Berufungsverfahren können -im Gegensatz zur Revision- neue Zeugen eingeführt werden.

Über den Ausgang läßt sich natürl. nichts sagen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)

neue Zeugen ja , aber muß die Klägerin nicht begründen warum sie einen evtl. Zeugen jetzt erst bringt , ich befürchte nämlich einen getürkten Zeugen der irgendwas behauptet , die Berufung kam innerhalb eines Tages und es verwundert mich sehr das hier nicht vorher eingehend geprüft wurde ob eine Berufung erfolg haben kann.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9495x hilfreich)

Wenn das AG die Berufung zugelassen hat, kann das LG die Berufung nicht ablehnen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet nicht statt.

Die Begründung warum ein Zeuge jetzt erst benannt wird, läßt sich leicht aus dem Ärmel schütteln (erst jetzt gemeldet usw.)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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