Beschluss - Rechtsmittelbelehrung PKH ?

31. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
sowieso123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 111x hilfreich)
Beschluss - Rechtsmittelbelehrung PKH ?

hallo leute,

kurze frage.....

müsste auf einer PKH ablehung nicht eine Belehrung über die einzulegenden
Rechtsmittel vorhanden sein?

danke schon mal.

viele gruesse
sowieso123

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
sowieso123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 111x hilfreich)

hallo boogus,

vielen dank für deine antwort.

allerdings ist damit meine frage leider noch nicht ganz beantwortet. ;-)

die PKH ablehung ist ein beschluss.......genau!

aber muss hier am ende des beschlusses über eben diese einspruchsmöglichkeit der -sofortigen beschwerde- hingewiesen werden, oder nicht?

danke und gruesse
sowieso123


4x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Im Zivilprozeßverfahren ist eine Rechtsmittelbelehrung leider nicht vorgeschrieben.
In Falle der Ablehnung der PKH ist die sofortige Beschwerde zulässig,
wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 €) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist ; (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) beträgt einen Monat.
Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse unter den Vorsussetzungen des § 127 Abs.3 ZPO statt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnuung der PKH:
§ 127 Abs.2 ZPO

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sowieso123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 111x hilfreich)

hallo,

erst einmal recht herzlichen dank für die antworten.

nicht vorgeschrieben....aha

wenn allerdings vom richter per fax eine eingangsbestätigung des beschlusses mit angefordert wird, so finde ich es eine sehr grosse sauerei, wenn diesem schreiben nicht einmal eine belehrung angefügt ist. zumal hier bei meinem beispiel ;) die 2 wochen frist die ausschlaggebende ist.

hmmmm......

vielen dank und gruesse

sowieso123

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
setarkos1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Zwei Fragen / Anmerkungen zur folgenden Feststellung von Boogus:

"Im Zivilprozeßverfahren ist eine Rechtsmittelbelehrung leider nicht vorgeschrieben."

Trotzdem bleibt die Frage nach den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung. Dazu wird z.B. für das Arbeitsrecht diese Meinung vertreten: Fehlt die
Rechtsmittelbelehrung, so beginnt grundsätzlich die für das Rechtsmittel vorgesehene Frist nicht zu laufen.
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/7C87CB86089207A9C12577B1006EA452/$file/N_6Ta117-10_12-08-2010.pdf

Das hört sich doch so an, als gelte dies grundsätzlich?

Gruss Setarkos


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