Betreuung Immobiienverkauf

11. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
alberta111
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreuung Immobiienverkauf

Meine Mutter hat durch eine Betreuungsbestellung ein Mehrfamilienhaus unseres dementen Vaters verkauft. (Nur er war Eigentümer)

Die Betreuung von Amtswegen betraf lediglich den Immobilienverkauf, ansonsten besitzt sie eine Vorsorgevollmacht u. a. zur Regelung des Vermögens.

Neuerdings hat sie Kontakt zu dubiosen Leuten und wir haben Bedenken, dass sie jetzt aufgrund der Vorsorgevollmacht den Immobilienerlös zum Teil "zweckentfremdet".

Muss sie nicht dem Gericht belegen, was sie mit dem Erlös des Hauses macht? Sie meint, sie könnte mit der Vollmacht das Geld so verwalten, wie sie es richtig findet und muss keine Rechenschaft ablegen. Die Betreuung, also auch die Kontrolle durch das Gericht wären beendet und damit auch die Kontrolle durch das Betreuungsgericht, da sie sich ja nur auf den Verkauf bezogen hat.

Sie will mit unserem Vater 100 km entfernt in eine andere Stadt ziehen,
Wird das hiesige Gericht dennoch ein Auge auf das Vermögen halten und gegebenenfalls den Vorgang an das Betreuungsgericht in einem anderen Wohnort weiterleiten?


Das Geld ist ausschließlich für einen sorgenfreien Lebensabend gedacht. So war es zumindest immer vorgesehen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119588 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von alberta111):
Die Betreuung, also auch die Kontrolle durch das Gericht wären beendet und damit auch die Kontrolle durch das Betreuungsgericht, da sie sich ja nur auf den Verkauf bezogen hat.

Wenn das so im dem Beschluss steht, dann ist es so.



Zitat (von alberta111):
Wird das hiesige Gericht dennoch ein Auge auf das Vermögen halten und gegebenenfalls den Vorgang an das Betreuungsgericht in einem anderen Wohnort weiterleiten?

Nein. Das interessiert die 0,0.



Zitat (von alberta111):
Das Geld ist ausschließlich für einen sorgenfreien Lebensabend gedacht. So war es zumindest immer vorgesehen.

Ich denke das das aber nicht mal ansatzweise in dem gerichtlichen Beschluß stand?
Und Meinungen / Vorhaben kann man ändern ... jederzeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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