Betreuung und Unterlassungserklärung

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Betreuung und Unterlassungserklärung

Hallo,

habe leider kein entsprechendes anderes Unterforum für mein Problem gefunden und bitte ggf. um Verschiebung meiner Frage.

Ich bin ehrenamtliche Betreuerin und bekomme meine Betreuungsfälle vom zuständigen Betreuungsgericht zugewiesen. Im Dezember 2017 habe ich die Betreuung eines 82jährigen Mannes bekommen, der zwei grundsätzliche Probleme hatte: erstens wurde ihm durch den Vermieter die Wohnung wegen mutwilligen Sachbeschädigungen und unzumutbaren Belästigungen durch den damals noch bei dem Betreuten wohnenden (und infolge Sucht krankhaften) Sohn fristlos gekündigt (was aber nicht Thema meiner Anfrage hier ist) und der selbst trotz sehr guter Altersrente von mehr als 1.500 € je Monat durch Teilnahme an Glücksspielen (nicht Automatenspiele oder dgl.) vollkommen verschuldet war, das ganze aber nicht mehr überblickte und steuern konnte.

Mir wurden alle möglichen Aufgabenkreise eingetragen.

Ich habe ihm eine neue Wohnung besorgt, mit dem Gericht eine externe Unterbringung des Sohnes realisieren können - also alles gut. Auch konnten die eingegangenen Verspflichtungen aus den monatlichen "Glücksspielen" abgewehrt werden und die Rente steht dem Mann fast wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Der Betreute kommt mit der heutzutage gebräuchlichen Technik wie Smartphone und dgl. nicht zurecht und wollte einen Festnetzanschluß haben. Dies wurde von den gängigen Anbietern mit Hinweis auf die nicht vorhandene Bonität abgelehnt, was ich jederzeit nachweisen kann. Nach längerer Suche hat sich dann ein Anbieter (1&1) bereit erklärt, den Festnetzanschluß zu realisieren, was für mich mit einigem Aufwand verbunden war. Jedoch war das Unternehmen nur bereit, Festnetz + Internetanschluß freizuschalten, was insgesamt 16,99 € je Monat (anstatt nur für den Festnetzanschluß für 9,99 €) kostet. Das Internet nutzt der Betreute nicht. Da er jedoch unbedingt einen Festnetzanschluß haben wollte, habe ich das mit ihm abgesprochen und also den Auftrag ausgelöst.

Dem Betreuungsgericht wurden alle üblichen Belege vorgelegt, begründet und auch dann genehmigt.

Nun bekomme ich nach über einem Jahr das Schreiben eines Anwaltes, der im Namen von Familienangehörigen Schadenersatz fordert, weil ich angeblich überteuerte Ausgaben im Namen des Betreuten vorgenommen habe. Dabei werden je Monat 10 €, mithin also 120 € + 480 € Anwaltsgebühren + 1 Unterlassungserklärung mit Androhung von 5.000 € im Wiederholungsfall gefordert. Der Betreute versichert mir glaubhaft, daß er von dem Schreiben des Anwaltes nichts wußte.

Meine Frage an Euch Wissenden: muß ich mir Sorgen machen?

Gruß!

Corinna

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Bestellte Betreuer sind nur dem Gericht gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Wenn Angehörige oder deren Anwälte Auskunft, Einsicht in und über die Angelegenheiten des betreuten Angehörigen haben wollen, haben sie sich an das Betreuungsgericht zu wenden. Dieses entscheidet.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Freundlich aber bestimmt mitteilen das man den zu Betreuenden nach BGB §1902 vertritt, die Betreuung so führt wie in BGB §1901 beschrieben u. man einer Klage gelassen entgegen sieht!
Hätte ich meinen sarkastischen Tag, dann würde ich dem Anwalt mitteilen das den Angehörigen gar kein Schaden entstanden sein kann, da der zu Betreuende noch lebt u. immer noch der Grundsatz "erst sterben, dann erben" gilt.

Ps.: Kann es sein das x&x (wie so ziemlich alle Telefonanbieter!?) nur noch IP-Telefonie anbietet? Dann würde ich die Absagen der anderen Telefonanbieter abheften u. bei Nachfragen vom Gericht auf den Umstand hinweisen das IP-Telefonie nun mal einen Internetanschluss voraussetzt - Vielleicht noch mit eine Screenshot der aktuellen Festnetzangebote von x&x.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich erkenne trotz scharfen Nachdenkens keine Rechtsgrundlage, auf deren Basis ein wie auch immer gearteter Anspruch von Familienangehörigen besteht. Weder auf Auskunft, noch auf sonst irgendwas. Das würde ich dem Anwalt mitteilen, ebenfalls reinschreiben, dass angesichts der eindeutigen Rechtslage einer Klage mit großer Gelassenheit entgegengesehen wird. Und bitte keinerlei Auskunft geben, es geht die Verwandschaft einfach nichts an, weder juristisch noch menschlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke Euch für Eure Antworten - hat mir schon sehr geholfen.

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

hier ein kleines Update: Familie samt deren Anwalt hat um dringendes Gespräch beim Betreuungsrichter gebeten, da dringender Verdacht auf Veruntreuung wegen den Anschlußgebühren Telefon (und nur deswegen) bestehe.

Richter hat sich alles angehört und meine Unterlagen angeschaut. Er verbittet sich in Zukunft unbegründete Anträge seitens der Familie, die nie für den Vater da gewesen ist und sich nie für seine Probleme interessiert habe (weswegen ja eben eine Betreuung außerhalb der (vorher angefragten) Familie durchgeführt wurde). Dem (jungen) Anwalt empfahl der Richter die Inanspruchnahme eines Aufbauseminars hinsichtlich Betreuungsrecht. Seitens des Gericht gibt es keinerlei Beanstandungen an der (ehrenamtlichen) Betreuung.

Danke nochmals an Euch.

Gruß!

-- Editiert von Corinna61 am 26.06.2019 17:52

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich freue mich immer, wenn wir nochmals ein feed back bekommen. Es ist immer traurig, wenn Angehörige meinen, die Rente oder das Einkommen habe primär den Zweck, Vermögen für das Erbe anzuhäufen.

Und dann hier noch ein Ansinnen von Leuten, die nicht Anspruchsinhaber sind. Das alles könnte doch genauso eine Nachbarin machen oder der Inhaber des nächsten Supermarkts oder der Papst.

Nur, ein Aufbauseminar für den jungen Anwalt, das hilft da auch nichts. Denn Anspruchsinhaber, wer das ist, das lernt man spätestens in der Referendarzeit, und zwar bis zum Erbrechen.

Viel Erfolg in der Zukunft!

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Corinna61):
Dem (jungen) Anwalt empfahl der Richter die Inanspruchnahme eines Aufbauseminars hinsichtlich Betreuungsrecht.


:D Ja, es gibt kaum etwas Lustigeres als wenn der Richter den Anwalt einer Partei coram publico rüffelt.

Hatte ich auch schon, daß der Anwalt meines Ex-Vermieters vom Richter gesagt bekam, sein Schriftsatz sei sowohl verspätet als auch in keiner Hinsicht begründet und sachdienlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Das was Du hier erzählst, das ist ja nicht sooo peinlich wie das des Fragestellers. Oft rennen ja Anwälte den Unterlagen ewig hinterher, die Infos der Mandanten sind eher bescheiden und dann trägt man eben vor, was die Mandaten meinen. Kann sogar sein, dass der Rüffel vorab zwischen Richter und Anwalt abgesprochen war. Das gibt es durchaus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

2. Update

Hallo,

ich habe heute einen Brief vom Amtsgericht bekommen, demzufolge eine Unterlassungsklage eingereicht wurde. Nach der Klageabschrift wurde beantragt, mich zu Schadenersatz in Sachen Telefonkosten in der Vergangenheit und für die Laufzeit des Vertrages zu verurteilen sowie in Zukunft alle Betreuungstätigkeiten zu unterlassen, die mit einem finanziellen Mehraufwand für den zu Betreuenden verbunden sind.

Nach meinem Bauchgefühl würde ich (obwohl wahrscheinlich vollkommen unnötig) am liebsten einen Anwalt nehmen, da ich nach meinem Kenntnisstand hier kaum ein Prozeßrisiko eingehe und also die Gegenseite wird zahlen müssen. Aber andererseits sollten ja Rachegelüste nicht unbedingt im Vordergrund stehen.

Apropo Rachegelüste: gestern wurde von dem Betreuten in Gegenwart des Betreuungsrichters und einem Notar und ohne jegliche Beratung meinerseits an den Betreuten das Testament geändert und das (nicht unerhebliche) Vermögen abzgl. etwaiger Pflichtanteile vollständig der CARITAS zugesprochen. Manchmal gibt es doch noch so etwas wie Gerechtigkeit....

Wie auch immer: kann ich ohne Ängste in die anstehende Verhandlung gehen?

Nochmal ganz ausdrücklich: es geht ausschließlich um den im 1. Post genannten Sachverhalt und den dort beschriebenen "Schaden". In der Klageschrift werden keinerlei weiteren Beanstandungen genannt...

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Bespreche das zunächst mit dem Betreuungsrichter. Du bist versichert, möglicherweise stellt die Versicherung einen Anwalt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Ich würde den Richter aus dem ersten Fall kontaktieren, ob er sich mal mit dem Kollegen kurzschließen möge weil der Anwalt und seine Mandanten trotz seines Rüffels weiterhin denselben Unfug treiben und die Ressourcen des Gerichtes blockieren.

Dann würde ich einen Anwalt beauftragen
1. mit der Abwehr der Unterlassungsklage
2. mit einer negativen Feststellungsklage gegen Anwalt und den Mandaten


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Gibt es irgendeinen Hinweis, dass der Betreute der Familie oder dem Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung erteilt haben könnte?
Denn nur dann könnten sie den behaupteten Schaden für den Betreuten einklagen.
Nicht für sich selbst, es sei denn, der Betreute wäre verstorben und die Familie würde erben.... aber das wurde ja gerade ausgeschlossen....

Hat das Amtsgericht zur Stellungnahme aufgefordert?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Corinna61):
Wie auch immer: kann ich ohne Ängste in die anstehende Verhandlung gehen?


Wie willst du denn als Laie einen Zivilprozeß führen? Du weißt ja nicht mal, daß du etwas beantragen mußt und was. Ein Zivilprozeß ist keine Fragestunde, wo du "hingehst und Fragen beantwortest". Ich kann hier nur dringend zu einem Anwalt raten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

nein, keine Bevollmächtigung oder dgl.

Der Betreuungsrichter setzt sich mit dem zuständigen Richter in Verbindung, ich solle abwarten.

Danke für Eure Ratschläge :-)

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

@bigi x 3

Ich will und muß nichts beantragen und sehe ein Gerichtsverfahren auch nicht als Antwort-Stunde an. Auch will ich keinen Prozeß "führen". Ehrlich gesagt irritiert mich Dein Beitrag etwas - Du wirfst einfach mal so irgendwelche Behauptungen in den Raum, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, worin denn nun meine angebliche Fehlleistung besteht. Das hilft nicht unbedingt weiter.

@alle anderen

Der Betreuungsrichter hat sich gemeldet. Die Unterlassungsklage soll abgelehnt werden, weil keine Klageberechtigung vorliegt. Der Betreute befinde sich in einem Betreuungsverhältnis, ist aber dennoch in der Lage, seine Verhältnisse im eigenen Rahmen zu ordnen. Er selbst hat gegenüber dem Amtsgericht glaubhaft dargelegt, daß er von einer Klage nichts wisse und er im übrigen von solchen Sachen auch verschont bleiben will. Er sei - lt. Betreuungsrichter - mit der derzeitigen Betreuung zufrieden. Ich soll in den nächsten Tagen einen entsprechendes Schreiben vom Amtsgericht erhalten.

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Danke für das Update. Das hilft uns (mir) auch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Corinna61):
Ich will und muß nichts beantragen

Stimmt, nur kann alleine dadurch ein Prozess verloren gehen, obwohl man im Recht ist.



Zitat (von Corinna61):
und sehe ein Gerichtsverfahren auch nicht als Antwort-Stunde an.

Kann es aber ganz schnell werden.



Zitat (von Corinna61):
Auch will ich keinen Prozeß "führen".

Naja, kann man machen. Nur verliert man dann in der Regel den Prozess. Wenn das Gericht die Klage zulässt wird man es müssen.


Deshalb ja auch der Hinweis den anderen Richter einzuspannen. Kleiner, kurzer Dienstweg und der nordet den Kollegen schon richtig ein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
leiner, kurzer Dienstweg und der nordet den Kollegen schon richtig ein ...


Und was soll das in einem Zivilprozeß bringen? Der Beklagte muß sich trotzdem äußern und Anträge stellen. Oder glaubst du, der weist die Klage ab, nur weil ihm ein Kollege ein paar warme Worte sagt?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Ich will und muß nichts beantragen


Dann wird wohl ein Urteil gegen dich ergehen.

Zitat:
und sehe ein Gerichtsverfahren auch nicht als Antwort-Stunde an.


Du schreibst "kann ich ohne Ängste in die anstehende Verhandlung gehen" und "ich muß nichts beantragen". Wie bitteschön glaubst du, läuft so ein Prozeß ab?

Zitat:
Auch will ich keinen Prozeß "führen".


Du wurdest verklagt. Entweder du führst einen Prozeß oder du erkennst den Anspruch an oder es ergeht Versäumnisurteil. ("Prozeßführung" ist nun mal ein Fachbegriff.)

Zitat:
Ehrlich gesagt irritiert mich Dein Beitrag etwas - Du wirfst einfach mal so irgendwelche Behauptungen in den Raum, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, worin denn nun meine angebliche Fehlleistung besteht.


Du schreibst doch schon selbst, daß du glaubst, "nichts beantragen" zu müssen. Dann wirst du verlieren, egal wie im Recht du bist. Ab zum Anwalt!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Das mit dem kurzen Dienstweg unter Richtern halte ich in diesem speziellen Fall für sinnvoll.
Deswegen fragte ich auch nach einer Bevollmächtigung des Betreuten.
Die Klage dürfte nicht zulässig sein und wird voraussichtlich abgewiesen. Die klagende Familie hat keinen Schaden erlitten und ist nicht berechtigt, für den (nicht von ihr) Betreuten Klage zu erheben.

Das Einzige, was noch unklar ist in meinen Augen, ob das Amtsgericht eine Stellungnahme von der Beklagten will, ggf. eine Frist setzt oder sonst was. Das sollte zumindest erfolgen. Ob mit oder ohne Anwalt kommt darauf an, wie sehr sie dem kurzen Dienstweg vertraut.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und was soll das in einem Zivilprozeß bringen?

Es soll den Prozess schlicht und einfach verhindern.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Oder glaubst du, der weist die Klage ab, nur weil ihm ein Kollege ein paar warme Worte sagt?

Genau das.
Richter sind da gar nicht begeistert von, wenn Anwalt und Mandanten sich als derart beratungsresistent erweisen und die Richter gegeneinander ausspielen wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Vielleicht ist ein Teil meiner Antwort weiter oben untergegangen. Auch ehrenamtliche Betreuer sind immer durch das Amtsgericht versichert. Ist quasi vergleichbar mir der Autoversicherung. Du musst Dich auch diesbezüglich mit der Betreuungsabteilung in Verbindung setzen. Es kann sein (keine Ahnung), dass Dir die Versicherung sogar den Anwalt stellt.

Unabhängig davon musst Du anzeigen, dass Du Dich verteildigen wirst, Klageabweisung beantragen. WAs mich interessieren würde, das ist, wer genau Kläger ist. Der Betreute kann es ja schlecht sein, trotzdem frag ich nochmals aus Gründen der Klarheit.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Corinna61
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke nochmal für die Rückmeldungen. In Sachen "Beantragung" hatte ich etwas falsch verstanden - deswegen meine Irritation.

Die Klage wurde heute abgewiesen, die Kosten des Verfahrens hat in voller Höhe die Gegenseite zu tragen.

Gruß!

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Nach hoffentlich haben die es nun kapiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.903 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen