Schönen guten Abend,
ich hatte grade einen Schlüsseldienst bei mir, das erste mal in meinem Leben. Dieser berechnete mir für das einfache öffnen einer Eingangstür 320€. Der Verband Deutscher Schlüsseldienste, auf den er diesen Preis, den er mir vorerst mit 269€ im Voranschlag machte und anschließend, nach getaner Arbeit die Mehrwehrtssteuer aufrechnete, ist im Internet nicht wirklich auffindbar. Ich komme nur zu ähnlichen Fällen.
Der Bunderverband Metall schlägt für die Arbeit einen Preis von 152€ vor. Im Telefonat wurde der "Mitarbeiter" der noch meinte, würde er den Auftrag zu einem anderen Preis machen, als der Verband Deutscher Schlüsseldienste vorgibt, würde er seinen Job verlieren und sein Chef Probleme bekommen aufeinmal zum Chef.
Er wusste genausten darüber bescheid wie er § 291 Wucher und § 263 Betrug für sich günstig auslegen kann.
Auf nachfrage warum er das täte, war seine Antwort er häte selbst einmal Jura studiert.
Auf mein Entgegnen die Paragraphen zu kennen und eine andere Auslegung zu haben, wurde mir entgegnet seine Anwälte würden 400€ kosten und er wolle mir die Kosten sparen. Es gibt Verfahren die gewonnen wurden. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit ein solches Verfahren zu verlieren/gewinnen?
-- Editiert von fb497081-86 am 06.08.2018 17:56
-- Editiert von Moderator am 06.08.2018 18:24
-- Thema wurde verschoben am 06.08.2018 18:24
Betrug / Wucher
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Und - haben Sie bezahlt? Davon hängt nämlich die weitere Vorgehensweise ab...
Hier noch ein Link mit Musterschreiben für beide Fälle (nicht bezahlt/bezahlt): https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/schluesseldienste/
Übrigens kann eine solche Rechnung steuerlich abgesetzt werden (haushaltsnahe Dienstleistung).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
In dieser Branche gibt es sicherlich einige Betrüger (wie auch bei Handwerkern z.B.) Da sollte man sich mal umhören, was andere Dienste nehmen würden.
Zumindest die Umsatzsteuer würde ich nicht bezahlen (sofern nicht schon geschehen) und den verkappten Jurastudenten mal auf §1 der Preisangabeverordnung hinweisen.
Mehr als das, was allgemein üblich ist darf der nicht verlangen - man kann nur hoffen das Du nicht gezahlt hast.
sonst wird das Rückholen immer problematisch.
Besser den Ersatzschlüssel irgendwo deponieren - aber dieser Rat für die Zukunft.
Wenn man den 269,00 € die er vor der Arbeit veranschlagt hat zugestimmt hat, wird man zumindest diesen Betrag zahlen müssen.
ZitatMehr als das, was allgemein üblich ist darf der nicht verlangen :
Diese Aussage ist leider juristischer Unfug und führt Fragesteller aufs falsche Gleis.
Richtig, der vorher vereinbarte Werklohn ist zu zahlen.ZitatWenn man den 269,00 € die er vor der Arbeit veranschlagt hat zugestimmt hat, wird man zumindest diesen Betrag zahlen müssen. :
gegenüber Verbrauchern ist allerdings der Endpreis, also der Preis mit Steuer anzugeben.
Die 269 € sind daher als incl. Steuer zu verstehen.
Berry
Eine Tür zu öffnen, die nur zugefallen ist, dauert in der Regel keine Minute und kostet zwischen 75 und 100 Euro, inklusive An- und Abfahrt. In der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen wird es mindestens 50 Euro teurer. Ein Zuschlag von 100 Prozent außerhalb der normalen Geschäftszeiten ist jedoch unzulässig, wie das Landgericht Bremen geurteilt hat (Az.: 1O725/96).
Zitat:Diese Aussage ist leider juristischer Unfug und führt Fragesteller aufs falsche Gleis.
Nein, so ganz Unfug ist sie nicht. Vielleicht schräg formuliert... Zur Feststellung bei sittenwidrigen Verträgen wird wird beispielsweise die IHK befragt, was ortsüblich ist (für die jeweilige Beschaffenheit der Eingangstüre) und das wird dann von Gerichten angesetzt.
Zitat:Wenn man den 269,00 € die er vor der Arbeit veranschlagt hat zugestimmt hat, wird man zumindest diesen Betrag zahlen müssen.
Nein, das ist nicht gesagt. Man befindet sich hierbei durchaus in einer gewissen Zwangslage und ein überzogener Preis ist nachträglich anfechtbar.
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