Bewohner pinkelt von oben runter

24. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
go498533-45
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 1x hilfreich)
Bewohner pinkelt von oben runter

Was kann man gegen einen Bewohner machen,der ,während man eine Etage tiefer sitzt,von oben runterpinkelt und man Spritzer abbekommt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127392 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Was kann man gegen einen Bewohner machen,der ,während man eine Etage tiefer sitzt,von oben runterpinkelt und man Spritzer abbekommt?

Man könnte mit ihm reden, z.B. ihn darauf aufmerksam machen.

Alternativ kann man sich beim Vermieter beschweren und / oder eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage initiieren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35882 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Was kann man gegen einen Bewohner machen,
Man könnte selbst zuerst auf die Idee kommen, den Diensthabenden oder die Leitung dieser Einrichtung darüber zu informieren.
Es ist dann Sache der verantwortlichen Personen, entsprechendes zu veranlassen.

Man sollte möglichst nicht selbst gegen diesen Einrichtungs-Bewohner vorgehen...aber das weißt du doch längst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Was kann man gegen einen Bewohner machen,der ,während man eine Etage tiefer sitzt,von oben runterpinkelt und man Spritzer abbekommt?

Zivilrechtlich: Schadensersatzforderung, falls eine Reinigung (des Balkons, der Kleidung, von was auch immer) nötig wird. Forderung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Besitzstörung, ggf. mittels einstweiliger Verfügung.
Ordnungsrechtlich: leider nichts, §118 OWiG setzt eine Belästigung der "Allgemeinheit" voraus, das wird wohl nicht gegeben sein.
Strafrechtlich: evtl. Sachbeschädigung (Antragsdelikt); wenn der Nachbar das macht, um einen vom Balkon oder der Terrasse zu vertreiben, evtl. auch (versuchte) Nötigung. Außerdem auch: "tätliche Beleidigung", §185 StGB, ebenfalls ein Antragsdelikt.
Ist der Nachbar ein Mieter: Beschwerde beim Vermieter. Sowas könnte dem Nachbarn nicht nur eine Abmahnung einbringen, sondern u.U. sogar eine fristlose Kündigung.

Am besten überlässt man all das einem Rechtsanwalt, sollte der Nachbar den Eindruck erwecken, bei ihm sei auch materiell nichts zu holen, kann man es auch selbst versuchen, sonst bleibt man am Ende noch auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man könnte selbst zuerst auf die Idee kommen, den Diensthabenden oder die Leitung dieser Einrichtung darüber zu informieren.

Wo kommt jetzt die "Einrichtung" her?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127392 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wo kommt jetzt die "Einrichtung" her?

Der Fragesteller ist hier nicht ganz unbekannt ...

Er lebt in einer betreuten Wohneinrichtung eines Trägers.
Die Bewohner zählen nicht unbedingt zu der zahlungskräftigsten Klientel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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