Bibliothek: Säumnisgebühren ohne Rückgabemöglichkeit

2. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ketroc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bibliothek: Säumnisgebühren ohne Rückgabemöglichkeit



Hey alle miteinander,

ich hätte eine kurze Frage bezüglich der Säumnisgebühren der Bibliothek der Universität Hamburg. Folgende Sachlage:
Ich habe vergessen Bücher am 17.12.2018 zurückzugeben und habe daher am 18.12.2018 eine Rückgabeaufforderung erhalten. Die Säumnisgebühr innerhalb der ersten, zweiten und dritten Woche beträgt 1, 2 und 5€ pro Buch. Als ich das Buch am 24.12.2018 zurückgeben wollte, war die Bibliothek geschlossen. Es stellte sich heraus, dass die Bibliothek vom 24.12.2018-02.01.2019 geschlossen ist. Am 25.12 und am 01.01 habe ich weitere Rückgabeaufforderungen erhalten, obwohl eine Rückgabe nicht möglich war. Als ich heute angerufen habe, hieß es, dass ich Gebühren für die gesamten 3 Wochen zahlen muss, obwohl eine Rückgabe innerhalb der letzten 2 Wochen nicht möglich war. Ist dies rechtens?

Mit freundlichen Grüßen

Ketroc

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Ketroc):
Ich habe vergessen Bücher am 17.12.2018 zurückzugeben und habe daher am 18.12.2018 eine Rückgabeaufforderung erhalten.
Du hättest am 18., 19., 20., 21. , und 22. die Bücher zurückgeben können. An allen diesen Tagen war geöffnet. Es wäre die Rückgabe in der ersten Woche gewesen.
Zitat (von Ketroc):
Am 25.12 und am 01.01 habe ich weitere Rückgabeaufforderungen erhalten,
Das hat das interne Kontrollsystem der Stabi HH gemacht. Das kümmert sich ausnahmsweise nicht so wie die Menschen um die Feiertage zum Jahresende.
Zitat (von Ketroc):
obwohl eine Rückgabe innerhalb der letzten 2 Wochen nicht möglich war
Und was war in der ersten *billigen* Woche?

Auf der Startseite der HP wurde sogar auf die besonderen Öffnungszeiten zum Jahreswechsel groß und breit hingewiesen.
http://www.sub.uni-hamburg.de/startseite.html

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn m

Zitat (von Ketroc):
Es stellte sich heraus, dass die Bibliothek vom 24.12.2018-02.01.2019 geschlossen ist.
Laut oben verlinkter Homepage galt aber
Zitat:
Die Stabi bleibt von Mo, 24.12. bis Mi, 26.12.2018 und Mo, 31.12.2018 bis Di, 1.1.2019 geschlossen. Am Sonnabend, 29. 12.2018 bieten wir die Sonntagsöffnung mit eingeschränktem Service an. Bis So, 23.12.2018 und ab Mi, 2.1.2019 gelten die üblichen...
Zu gut Deutsch: An Sonn- und Feiertagen war geschlossen und am 24.12 sowie 31.12. war tatsächlich auch geschlossen. Da waren aber durchaus noch ein paar Tage, an denen man die Bücher hätte zurückgeben können - sogar am Sonnabend!
Da die Versäumnisgebühr wochenweise erhoben wird, kann ich also kein Problem erkennen, denn es war in jeder Woche möglich, die Bücher zurückzugeben.

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#3
 Von 
Ketroc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey Anami und quidde,

genau darum geht es doch. DIe erste Woche ist für mich noch einleuchtend, da ich wie von Anami hervorgehoben noch am Anfang der Woche die Bücher hätte abgeben können. Bei der zweiten und dritten Woche werden jedoch Gebühren verlangt obwohl eine Rückgabe gar nicht möglich ist (Es geht nicht um die Stabi sondern um die WiSo Bibliothek, welche vom 24.12 bis zum 01.01 durchgängig geschlossen war). Daher würde mich interessieren, ob dies überhaupt rechtlich zulässig ist.

-- Editiert von Ketroc am 02.01.2019 12:11

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Diese Gebühren werden ja nicht ausgewürfelt, sondern basieren normalerweise auf Gebührenordnungen / Gebührensatzungen.

Die müsste man erst mal lesen, was dort zu dem Thema steht. Dann kann man weitersehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Ketroc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey Harry,

die Gebührenordnung sieht nur folgendes vor:
1.2 Rückgabeaufforderung beim Überschreiten der Leihfrist je Leihschein oder Signatur (Säumnisgebühr)
1.2.1 ab dem ersten Tag für eine Woche . . . . .
1,—
1.2.2 ab der zweiten Woche zusätzlich . . . . . .
2,—
1.2.3 ab der dritten Woche zusätzlich . . . . . . .
5,—

es steht nichts dazu, ob eine Rückgabe möglich sein muss. Als Nichtjurist müsste meiner Meinung nach jedoch eine Möglichkeit gegeben sein die Bücher zurückzugeben um zusätzliche Säumnisgebühren einfordern zu können. Da ich allerdings kein Jura studiere, wollte ich nur mal hören wie die Männer vom Fach die Situation einschätzen.

-- Editiert von Ketroc am 02.01.2019 12:34

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Ketroc):
Da ich allerdings kein Jura studiere, wollte ich nur mal hören wie die Männer vom Fach die Situation einschätzen.
Was immer du studierst: Die Forensatzung, der du zugestimmt hast, war es wohl nicht. Sonst wüsstest du, dass du "Männer vom Fach" nebenan , bei frag-einen-Anwalt, findest. Könnte allerdings auch sein, dass dir da eine Frau antwortet, also eventuell kommst du selbst dort nicht zu der gewünschten Antwort.
Die Antwort wird allerdings vermutlich ohnehin nicht die sein, die du dir wünscht...


Was genau besagte denn die "Rückgabeaufforderung"? Der Wortlaut könnte eine Angriffsmöglichkeit bieten. Wenn du dann noch nachweisen kannst, dass du versucht hast, die Bücher in einer der geöffneten Bibliotheken zurückzugeben, kannst du vielleicht die 5€ sparen. Große Hoffnung solltet du dir nicht machen.

-- Editiert von quiddje am 02.01.2019 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ketroc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Was immer du studierst: Die Forensatzung, der du zugestimmt hast, war es wohl nicht. Sonst wüsstest du, dass du "Männer vom Fach" nebenan , bei frag-einen-Anwalt, findest. Könnte allerdings auch sein, dass dir da eine Frau antwortet, also eventuell kommst du selbst dort nicht zu der gewünschten Antwort.
Die Antwort wird allerdings vermutlich ohnehin nicht die sein, die du dir wünscht...


Deine Annahme, dass ich aufgrund der Ausleihe eines Buches studieren würde, erschließt sich mir nicht. Ähnlich wie die vorherige Annahme, dass es sich um die Stabi handeln würde, obwohl ich deutlich andere Öffnungszeiten genannt habe. Womit auch immer deine Studienrichtung sich beschäftigt, falls du überhaupt studierst/studiert hast, es ist sicherlich nichts was eine präzise und logische Schlussfolgerung anhand von faktenbasierten Prämissen von den Studierenden voraussetzt.

Ob mir ein Mann oder eine Frau antwortet ist mir gleich solange ein Mann vom Fach antwortet (Dies war der Zeitpunkt an dem ich ein Germanistikstudium deinerseits ausschließen konnte). Die Rückgabeaufforderung beinhaltet die Aufforderung zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien, was in Anbetracht der nicht vorhandenen Rückgabemöglichkeit gerade mein Unverständnis ausgelöst hat. Es scheint mir jedoch, dass diese Fragestellung besser den Studenten (Achtung, generisches Maskulinum!) der Rechtswissenschaften gestellt werden sollte und insbesondere den Männern vom Fach und nicht dir gestellt werden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Ketroc):
solange ein Mann vom Fach antwortet
Dazu müsstest du einen Anwalt ins Boot holen.
Den gibts nicht gratis.

Ich halte es noch immer völlig laienhaft für vollkommen rechtens, dir die Säumnisgebühren für die gesamte Zeit abzuverlangen.
Ich halte es auch für gerecht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Ketroc):
solange ein Mann vom Fach antwortet

Die findet man hier: https://www.frag-einen-anwalt.de/

Da man hier im Verwaltungsrecht ist, sollte man einen entsprechenden Fachmann/-frau/-divers fragen.
Im Verwaltungsrecht ist einiges möglich, was im privatwirtschaftlichen Bereich nicht mal ansatzweise möglich ist.



Zitat (von Ketroc):
Ist dies rechtens?

Nach derzeitigen Stand: JA
Denn es steht nicht in der Gebührenordnung, das eine Rückgabe auch möglich sein muss.
Hingegen steht drin, das für die Rückgabeaufforderung eine Gebühr zu entrichten ist.

Jetzt hat man folgende Möglichkeiten:
A) zahlen
B) man zahlt nicht und wartet bis die das vor Gericht bringen um das dort zu klären
C) man bringt das selbst vor Gericht und klärt das dort


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich habe nicht angenommen, dass du eingeschriebener Student bist sondern dass du die Forenregeln nicht studiert (= aufgenommen und verstnden) hast . Dafür hast du in deiner Forderung nach einem "Mann vom Fach" einen deutlichen Hinweis gegeben. Ansonsten bitte ich um einen logischen stringenten Nachweis, wie du diese Erwartung habrn konntest.

Dass "Mann vom Fach" mit "Fachmann" gleichzusetzen ist, dürfte auch innerhalb der Germanistik nicht unumstritten sein.
Nicht nur innerhalb der Sprachwissenschaften ist es übrigens bekannt, dass Wörter einem Bedeutungswandel unterliegen (deine Interpretation zum Beispiel, "studieren" mit "eingeschrieben sein" gleichzusetzen - kommt gelegentlich vor). Wenn du ungeachtet dessen auf die Anwendung des "Mann vom Fach"
bestehst, bist du laut Sachverhalt wohl einfach ein Idiot (in der altgriechischen Bedeutung) und hast sicher nichts dagegen, so bezeichnet zu werden.

2x Hilfreiche Antwort

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