Bindungswirkung OLG-Entscheidung

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Müllerlüdenscheidt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Bindungswirkung OLG-Entscheidung

Ist die Entscheidung eines OLG in NRW zum dortigen Landesbeamtenbeihilferecht bei gleichen Sachverhalt auch in anderen Bundesländern von den dortigen Beihilfefestsetzungsstellen zu beachten?

Da jedes Bundesland ein eigenes Beihilferecht für ihre Landesbeamten hat, kann ich mir vorstellen, dass derartige OLG-Entscheidungen nicht zwingend zu übernehmen sind.

Irre ich mich?

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da jedes Bundesland ein eigenes Beihilferecht für ihre Landesbeamten hat, kann ich mir vorstellen, dass derartige OLG-Entscheidungen nicht zwingend zu übernehmen sind.

Irre ich mich? <hr size=1 noshade>



Die OVG oder VGH sind für das öffentliche Beamtenrecht zuständig, nicht die OLG oder KG, Verwaltungsrechtsweg.

Urteile sind keine Gesetze, ihre Rechtskraft ist begrenzt, siehe § 121 VwGO :

[Umfang der Rechtskraft]

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger ...



Also nur Bindungswirkung bei den Beteiligen des konkreten Streits. In den Grenzen des OVG-Sprengels, darüber hinaus sowieso. Andere Adressaten von Verwaltungsakten müssen als Rechtsbehelf und Rechtsmittel einlegen, wenn sie die Bestandskraft vermeiden wollen, auch wenn der VA nach der OVG-Rspr. rehtswidrig ist.

Nur manche Entscheidungen des BVerfG haben tatsächlich Gesetzeskraft, binden die Instanzgerichte und die Verwaltung.

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-- Editiert asap am 14.05.2014 12:26

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
dass derartige OLG-Entscheidungen nicht zwingend zu übernehmen sind


Grundsätzlich richtig, selbst BGH-Urteile (und, wie asap schon schrieb, die meisten BVerfG-Urteile) sind nur für die Parteien bindend, jedes AG darf anders entscheiden. (Allerdings ist ein Abweichen von BGH- oder OLG-Rechtsprechung oft ein erfolgreicher Berufungsansatz, außer man hat Pech und der Streitwert ist unter der Berufungsschwelle.)

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