Brief vom Anwalt wegen "nicht bezahlter Rechnung"

9. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
vomdth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Brief vom Anwalt wegen "nicht bezahlter Rechnung"

Hallo,

folgendes Problem:

Ich habe eine Rechnung von unserem Handwerker erhalten, der bei uns das Bad neu gemacht hat. Die Rechnung ist datiert vom 05.03.2014.
Gegen die Rechnung haben wir schriftlich Widerspruch eingelegt, da z.B. der Name und die Anschrift nicht korrekt waren. Es waren ca. Lohnstunden abgerechnet worden, statt korrekte Stundenanzahlen und solche Späße. Außerdem waren wir mit der Leistung nicht zufrieden, da unserer Meinung nach nicht so gearbeitet wurde, wie vorher abgesprochen und haben ihn daher gebeten, uns entgegen zu kommen.

Nun hat der Handwerker eine neue korrigierte Rechnung geschickt am 17.03. Dies war aber keine neue Rechnung, sondern lediglich eine korrigierte Fassung der ersten, mit ebenfalls wieder Datum vom 05.03. !

Auch auf diese haben wir Widersprochen, da wir mit einer der Leistungen wie erwähnt nicht zufrieden waren und ihn erneut um ein Angebot gebeten haben, wie er uns entgegen kommen kann.

Trotz neuer Rechnung hatte er ein Zahlungsziel vom 26.03. angegeben, obwohl die Rechnung ja erst am 17.03. bei uns eintrudelte.

Anstatt einer weiteren Antwort von ihm haben wir nun einen Brief von seinem Anwalt erhalten, mit der Aussage, wir seien in Verzug und sollten die Rechnung nun inkl. Zinsen und Anwaltskosten begleichen.

Ist das rechtens?? Ohne Mahnung? Außerdem kann er doch nicht einfach die alte Rechnung korrigieren, aber das Datum gleich lassen, damit ist die Frist doch garnicht mehr passend, oder sehe ich das falsch??

Gruß
VomDTH

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Ist das rechtens?? Ohne Mahnung?


Wenn ein fixes Zahlungsziel vereinbart ist, dann ist man ab dem Datum automatisch in Verzug. Der Mythos, daß erst noch mal "anwaltsfrei" "gemahnt" werden müßte, bevor man in Verzug ist, ist nicht auszurotten.

quote:
Trotz neuer Rechnung hatte er ein Zahlungsziel vom 26.03. angegeben, obwohl die Rechnung ja erst am 17.03. bei uns eintrudelte.


Zu kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Gang. 14 Tage sind angemessen und seit dem 17.3. ja auch vergangen.

quote:
da wir mit einer der Leistungen wie erwähnt nicht zufrieden waren


Zumindest den unstrittigen Teil der Rechnung hättet ihr aber zahlen sollen. Das Kind ist im Brunnen.



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vomdth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun ja, bei der Bestellung und der Auftragsbestätigung wurden keine Zahlungsvereinbarungen getroffen. Dieser 26.03. wurde einfach in dem Brief vom Handwerker gesetzt, den wir am 17.03. mit der neuen Rechnung von ihm erhalten haben.

Ich sehe es doch so, dass, wenn keine Zahlungsvereinbarungen getroffen wurde, die gesetzliche gilt. Das heißt, ab Rechnungseingang 30 Tage. Das sieht der Anwalt scheinbar genauso, denn er verlangt Verzugszinsen ab dem 06.04. Da er davon ausgeht, dass die Rechnung vom 05.03. stammt, passt das ja.

Fakt ist aber, dass wir diese Rechnung zurückgewiesen haben und am 17.03. eine neue erhalten haben, in der aber nicht das Datum angepasst wurde, was ja kaufmännisch gesehen schon falsch ist!? Daher gilt doch Verzug ab 17.03. 30 Tage, oder nicht?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Sie sehen da einiges nicht ganz richtig.

Eine Rechnung, auf der kein gesondertes Zahlungsziel ausgewiesen ist ist SOFORT fällig, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung geraten Sie in Verzug.

quote:
Fakt ist aber, dass wir diese Rechnung zurückgewiesen haben und am 17.03. eine neue erhalten haben, in der aber nicht das Datum angepasst wurde, was ja kaufmännisch gesehen schon falsch ist!?


Ganz klares nein, "kaufmännisch" richtig wäre Rechnungsdatum = Leistungsdatum, daran ändert auch eine Rechnungskorrektur nichts.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich sehe es doch so, dass, wenn keine Zahlungsvereinbarungen getroffen wurde, die gesetzliche gilt. Das heißt, ab Rechnungseingang 30 Tage. Das sieht der Anwalt scheinbar genauso, denn er verlangt Verzugszinsen ab dem 06.04. Da er davon ausgeht, dass die Rechnung vom 05.03. stammt, passt das ja. <hr size=1 noshade>



Dazu muss man sich § 286 III BGB genau durchlesen:

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist .


Ist dieser Hinweis erfolgt, d.h. daß 30 Tage nach Zugang automatisch Verzug eintritt?

Maßgeblich ist dabei der Zugang der 2. Rechnung, die 1. Rechnung ist überholt. Also Verzug frühestens 17.04., wenn der o.g. Hinweis erfolgt ist.

Die einseitige Festlegung eines Zahlungstermins in der Rechnung reicht NICHT aus, um den Verzug auszulösen. Es ist eine weitere Mahnung erforderlich.

Diese Mahnung liegt in jedem Fall im Anwaltsschreiben. Da sie den Verzug - vielleicht - erst auslöst, sind die Anwaltskosten aber noch nicht geschuldet. Man hat eine angemessene Prüffrist, bevor der Verzug eintritt.

Ob die Mahnung den Verzug überhaupt auslöst hängt davon ab, wie hoch die Zuvielforderung ist und ob man den korrekten Betrag selbst überhaupt ausrechnen kann, "... weil er von unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt".

Die Frage ist, ob einem ein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn man nicht zahlt. Kann man den korrekten Betrag selber ausrechnen, muß man das überweisen. Kann man das nicht, muss man nicht zahlen und dann u.u. seinem Geld wieder hinterherrennen. Dann muss der Gläubiger neu abrechnen. Kein Verzug ohne Verschulden.

Verzug ist hier so wie das aussieht noch nicht eingetreten, die Anwaltskosten sind (noch) nicht geschuldet. Wenn die Werkleistung mangelfrei war (?) könnte man einen sicheren, in jedem Fall geschuldeten Abschlag auf die Rechnung zahlen und um Neuabrechnung bitten.

Der Einbehalt sollte aber schon Hand und Fuß haben, sonst verdient sich der Anwalt seine Gebühren doch noch.

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