Briefeinwurf mit Zeuge wie Einschreiben?

18. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
ilpadre
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Briefeinwurf mit Zeuge wie Einschreiben?

Betrifft z.B. Kündigun von Verträgen
Ich habe vor ca. 2 Jahren mal im Internet gelesen, dass heutzutage eine normale Zustellung per Post als gleichbedeutend mit Einschreiben wäre, wenn dies z.B. durch einen Zeugen bestätigt wird. Begründung war ungefähr ".. das die Briefzustellung als sicher angesehen wird und im Normalfall nicht verlorengeht.." Problem ist ja normalerweise der Beweis der Zustellung, den man mit Einschreiben/Rückschein absichern kann. So kann man natürlich Zeit und auch die GEbühren sparen.

Weis jemand etwas genaueres darüber??
Gruß Ilpadre

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MiLo2
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo !
ja, das ist richtig. Es reicht, wenn ein Zeuge bestätigen kann, dass der Brief im Briefkasten "versenkt" wurde. Der Zeuge sollte nicht unbedingt jemand aus der Familie sein, ein guter Freund oder Bekannter reicht.

Gruß, Milo

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ilpadre
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Milo,
Die Antwort gefällt mir ;) und danke für die schnelle Antwort. Kennst Du zufällig auch ein Verweis auf ein Urtail o.ä.
Habe z.Z. ein Problem mit einer Versicherung.

Gruß Bernd

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

".. das die Briefzustellung als sicher angesehen wird und im Normalfall nicht verlorengeht.."

Die offiziellen Verlustquoten der Post sind pure Schönfärberei.

Bei Paketen reicht es aus , daß die Post jeden Monat mehrer 40ter LKWs mit vermeindlich nicht zustellbaren Paketen bei Restpostenhändlern abliefert .

http://www.123recht.net/article.asp?a=4560&p=1

Spiegel 49 / 2002 S. 64

Und das soll bei Briefen anders sein ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ilpadre
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe ein bischen im Net gestöbert. Es gibt viele Urteile, bei denen es sich sogar nur um die Einhaltung der Frist handelt. Dann sollte doch die prinzipielle Zustellung auch gesichert sein.
Beispiel:
... Unerheblich sind die - vergeblichen - Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am Montag, dem 5. Februar 2001, den fristgerechten Eingang der Revisionsbegründung zu überprüfen, und der gescheiterte vorsorgliche Versuch, die Revisionsbegründung noch fristgerecht per Telefax zu übermitteln. Der Absender, der ein - wie hier - in einem mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenen, ausreichend frankierten Umschlag befindlichen Schriftstück rechtzeitig zur Post gibt, muß dessen Eingang nicht überwachen (BVerfG 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38 ; BGH 18. März 1953 - II ZR 182/52 - BGHZ 9, 118 ; BGH 28. September 1972 - IV ZB 8/72 - VersR 1973, 81 ; BAG 5. Mai 1995 - 4 AZR 258/95 (A) - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 38 = EzA ZPO § 233 Nr. 30). Veranlaßt er gleichwohl eine solche Rückfrage, führt dies nicht zu einer Steigerung seiner Sorgfaltspflicht (BGH 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020 ). ...

Gruß - Bernd

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ilpadre
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag zu Urteilen
Ich habe noch etwas weiteres im Netz gefunden.
Auszug aus einem Urteil : (BVerfG, Beschluß v. 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99 )
... In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 53, 25 <28 f.>; 62, 334 <336 f.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 2546 f. m.w.N.).

Thema war hier die „Laufzeit“ einer Briefsendung mit Berufungsschrift.

Einzig diskutiert wurde, ob das Schriftstück rechtzeitig eingeworfen wurde. Den Beweis, ob eine Schriftstück – z.B. Kündigung eines Vertrages – auch vom Empfänger bestätigt wird schein dann doch nebensächlich zu sein. Der Wert des Rückscheins ist in sofern doch nur eine Bestätigung, dass das Schreiben versandt wurde. Dann wäre doch ein Briefeinwurf unter Zeugen mindestens ebenso beweiskräftig. So hatte ich es ja auch mal gelesen und Milo sieht es ja auch so.

Wenn diese Aussage stimmt, dürfte das sicherlich viele interessieren. Kennt jemand eine Aussage bzw. Urteil, mit dem das bestätigt werden kann.

Gruß - Bernd

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MiLo2
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo !

nein ein Urteil kenne ich nicht und habe leider auch keins finden können (weiss der liebe Himmel unter welchen Stichwörtern man so ein Urteil findet ... ;) )

Ich berufe mich nur auf den freundlichen Hinweis eines Rechtssekretärs der Gewerkschaft, der uns im Laufe eines (in der Zwischenzeit gewonnenen) AG-Prozess darauf hinwies, dass wir das Geld nicht für Einschreibe-Briefe zum Fenster rauswerfen müssten ... :)

Man solle eben nur beachten, dass man eben nicht unbedingt jemanden aus dem Verwandtenkreis als Zeuge benennt, obwohl selbst dies rechtlich ok wäre.

Eigentlich sollte er die Rechtslage kennen.

Gruß, Milo

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Folgendes: Bei der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber Abwesenden ist die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten im Beisein eines Zeugen beweiskräftiger als die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Denn im Falle der berechtigten Verweigerung der Annahme der Willenserklärung durch den Empfänger gilt die Erklärung als nicht zugegangen.

Natürlich kann man noch jede Menge zur Berchtigungen der Annahme schreiben, aber das überlaß ich lieber anderen...
<img src="http://www.gifs-paradies.de/smilies/00000199.gif"

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net" target="blank">www.erecht.net</a>

"Welche Regierung die beste sei? Diejenige, die uns lehrt, uns selbst zu regieren." (Goethe)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Mit Verlaub : RA D:P:M: Sevriens ... in meinen Augen liegen Genie und Wahnsinn nicht weit voneinander entfernt. Ihre Kommentare sind leicht verständlich und informativ, die Ausschmückung/Verzierung/Exponierung ebenjener Kommentare allerdings sind, waren sie anfänglich noch lustig, gelinde gesagt der infantile Antipart.
Sorry, aber hier spricht offen zugegeben der blanke Neid.
MfG,
Andreas

-----------------
"Ich suche den Weg, der allen Beteiligten entgegenkommt und so wenig Schaden wie möglich anrichtet. "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Schön ausgedrückt, Kobold.

Da machst du deinem Namen alle Ehre.

Bin stets für konstruktive Kritik offen und im neme mir diese im Fall der "berechtigten Abmahnung" zu Herzen.

Ja, wo sind wir denn hier? Im Kindergarten oder in einem seriösen Rechtsforum?

Lektion gelernt!!!

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net" target="blank">www.erecht.net</a>

"Glück zu zerstören, ist leicht, wiederzugeben - so schwer!" (Herder)

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