Cam wird nicht zurückgenommen, was nun ?

21. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.03.2019 21:12:59
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 4x hilfreich)
Cam wird nicht zurückgenommen, was nun ?

Person A abonniert eine Cam zur Überwachung der Wohnung, die Cam ist an einen Monatlichen Basispreis gebunden. Die Cam sollte bei Kündigung zurück geschickt werden, dies wurde bereits 2 mal versucht, doch der Empfang des Pakets wurde 2 mal nicht angenommen. Vom Kundensupport kommt keine Antwort. Die Cam Liegt nun seit 3 Monaten im weg. Kann ich diese Entsorgen?

PS. Es wurde bereits gekündigt, und die Sendungsbelge sind vorhanden.


-- Editiert von 91Darween91 am 21.10.2018 16:13

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Cam, alle Belege etc. aufheben bis zum 01.01.2022. Danach kann man damit machen was man will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

es duerfte § 696 BGB zum tragen kommen - sicher bin ich mir nicht.

Sie hatten zweimal versucht die Cam zurueck zu schicken, was jedoch misslang. Ich an Ihrer Stelle wuerde den ehemaligen Vertragspartner nun nachweislich auffordern binnen Monatsfrist den Gegenstand bei Ihnen abzuholen oder abholen zu lassen. Geschieht das nicht wuerden Sie die Cam der Entsorgung zufuehren.

Ich koennte mir vorstellen, dass Sie damit einer Aufbewahrungspflicht ausreichend nachgekommen sind.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Nein, damit ist man sicherlich keiner Pflicht nachgekommen. HvS hat es bereits erklärt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Es scheint ihm dabei um die regelmäßige Verjährungsfrist zu gehen. Die kommt hier allerdings nicht zum Tragen, da die Cam schließlich nach wie vor im Eigentum des anderen steht.

Man kann an anderer Stelle argumentieren, dass das Eigentum aufgegeben wurde. Das wäre allerdings erstmal nur eine vage Behauptung.

Was man mit Sicherheit sagen kann, ist, dass sich der Empfänger in Gläubigerverzug befindet. Ihm sind dann gemäß § 304 BGB Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und die erfolglosen Angebote zu ersetzen. Die Regeln des Verwahrvertrages dürften dagegen nicht zur Anwendung kommen, wenn zwischen den Parteien kein Verwahrvertrag geschlossen wurde.

Ansonsten wäre, wenn man das Ding loswerden möchte, das MIttel der Wahl noch der Weg über die öffentliche Versteigerung nebst anschließender Hinterlegung des Erlöses.

-- Editiert von Droitteur am 21.10.2018 23:03

3x Hilfreiche Antwort

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