Corona-VO und die Pflichten des Gastwirts

10. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 8x hilfreich)
Corona-VO und die Pflichten des Gastwirts

In de BaWü-Corona VO steht, dass sich ein Gastwirt von den Kunden Impfausweise vorlegen lassen muss. Was passiert, wenn ein Gast die Gaststätte betritt, dem Wirt mitteilt, dass er geimpft, getestet, geboostert und 3x gepimpert ist, aber keine Papiere vorlegen wird. Dann sagt ihm der Wirt, dass er dann nicht in der Gaststätte sein darf, woraufhin sich der Gast an einen Tisch setzt und bleibt.

Ich gehe mal davon aus, dass eine Corona-VO einen Wirt nicht dazu zwingen kann, ggü. dem Gast sein Hausrecht geltend zu machen und Polizei zu spielen und den Gast notfalls mit körperlicher Gewalt hinaus zu werfen. Der Gast wird wohl gegen die VO verstoßen, aber dem Wirt ist nichts vorzuwerfen, oder?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kalledelhaie
Status:
Lehrling
(1420 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von jms):
Der Gast wird wohl gegen die VO verstoßen, aber dem Wirt ist nichts vorzuwerfen, oder?


Der selbe wirt wird dem anderen Gast, der erklärt hat das er seine Bestellung nicht bezahlen wird und auch nichts bei ihm zu holen sei, ebenfalls mit Freude sein bestes Mahl und die teuersten Getränke spendieren, da es ihm offensichtlich egal ist, wenn jemand fremdes in seinem laden sein Geld riskiert.....

Signatur:

Die von mir vertretenen Meinungen sind rein private Einschätzungen und ersetzen keine professionelle

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27241 Beiträge, 5042x hilfreich)

Zitat (von jms):
In de BaWü-Corona VO steht,
WO genau steht das so, wie du es hier schreibst?

Zitat (von jms):
woraufhin sich der Gast an einen Tisch setzt und bleibt.
Warum denkst du dir eigentlich immer solche skurrilen und fiktiven Fälle aus?

Der Wirt hat so oder so das Hausrecht. Ob es nun eine Corona-VO gibt oder nicht.
Er kann dem Gast also den Zutritt verwehren. Der Gast kann sich dann gar nicht erst hinsetzen.
Aus die Maus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4115 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von jms):
Der Gast wird wohl gegen die VO verstoßen, aber dem Wirt ist nichts vorzuwerfen, oder?
Aus dem Bußgeldkatalog BaWü:

Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenen­nachweises: Strafe 500 - 10.000 €

oder

Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen gewährt: Strafe 500 - 5.000 €

P.S.: Und wenn ein Corona Ausbruch in der Gaststätte vermutet wird, wird die Gaststätte halt vorerst geschlossen.

-- Editiert von bostonxl am 10.01.2022 17:47

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von jms):
aber dem Wirt ist nichts vorzuwerfen, oder?

Selbstverständlich - er hätte schließlich gegen seine Pflichten aus der "BaWü-Corona VO" verstoßen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8262 Beiträge, 3699x hilfreich)

Zitat (von jms):
Ich gehe mal davon aus, dass eine Corona-VO einen Wirt nicht dazu zwingen kann, ggü. dem Gast sein Hausrecht geltend zu machen und Polizei zu spielen und den Gast notfalls mit körperlicher Gewalt hinaus zu werfen. Der Gast wird wohl gegen die VO verstoßen, aber dem Wirt ist nichts vorzuwerfen, oder?


Nee! In Verbindung mit SarsCov2 ist es dem Gastronom gar nicht erlaubt, sein "Hausrecht" auszuüben, nur in anderen Fällen, wenn ihm z. B. Hautfarbe, Herkunft o. ä. nicht passen.

Da er den Gast auch nicht mit körperlicher Gewalt vom Tisch entfernen darf und es dem Gastwirt nicht zumutbar ist, Polizei oder Ordnungsamt zu verständigen, bleibt der Vorfall folgenfrei für beide Seiten.

:wink: :grins:

Für alle Fälle merke ich an, dass das Ironie sein soll....

-- Editiert von HeHe am 12.01.2022 16:05

-- Editiert von Moderator am 12.01.2022 19:56

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#6
 Von 
jms
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 8x hilfreich)

Schade....nur Unfug in den Antworten....

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Lehrling
(1865 Beiträge, 512x hilfreich)

Zitat (von jms):
Schade....nur Unfug in den Antworten....


Die Ausgangsfrage ist halt schon sehr skurril. Ich habe die Verordnung nicht gelesen, aber wenn da drin steht...

Zitat:
In de BaWü-Corona VO steht, dass sich ein Gastwirt von den Kunden Impfausweise vorlegen lassen muss.


wie soll man dann zum Schluss kommen, dass

Zitat:
dem Wirt ... nichts vorzuwerfen


ist?

Weil doch dann genau ihm vorgeworfen werden kann, dass er sich den Impfausweis nicht hat vorlegen lassen. Das von dir gefundene Ergebnis widerspricht jeder Logik.

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Lehrling
(1835 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von jms):
Schade....nur Unfug in den Antworten....

Welche hättest Du denn gerne?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8262 Beiträge, 3699x hilfreich)

Er war mit meiner Antwort #5 sehr glücklich, bis er die rote Anmerkung bemerkt hat.


Aber es ist wie so oft: Wenn die Antwort nicht gefällt, sind die Forenschreiber blöd :augenroll:

Seine grandiose Fähigkeit, nicht zu verstehen, hat er schon hier unter Beweis gestellt ... oder er ist ein Troll

https://www.123recht.de/forum/verwaltungsrecht/Maskenpflicht-im-Auto-__f580642.html

noch besser hier: https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/was-darf-ein-Auslaender-arbeiten-__f581068.html


-- Editiert von HeHe am 15.02.2022 13:28

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#10
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4115 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Seine grandiose Fähigkeit, nicht zu verstehen, hat er schon hier unter Beweis gestellt ... oder er ist ein Troll
Beides ...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von jms):
Schade....nur Unfug in den Antworten....

Nö. Sind halt nur nicht die Wunschantworten.

Wir antworten halt mit Realitätsbezug, wer das nicht will, mag sein gewünschtes Antwortspektrum am Anfang vorgeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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