"Damenbereich" im Fitnessstudio bei gleichem Preis: Verstoß gegen AGG?

6. April 2015 Thema abonnieren
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tenstoppet
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Frischling
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"Damenbereich" im Fitnessstudio bei gleichem Preis: Verstoß gegen AGG?

Folgender Sachverhalt: Fitnessstudio-Betreiber F bietet Mitgliedschaften (eigtl. Nutzungsverträge) zu festen Monatspreisen an. Diese umfassen insb. die Nutzung der Geräte und Teilnahme an Kursen. Das Fitnessstudio steht generell Frauen und Männern offen. Frauen wird zusätzlich der Zugang zu einem abgetrennten Bereich gewährt, in dem weitere Geräte stehen. Für Männer gibt es keinen solchen Bereich, d.h. ihnen steht weniger Fläche zur Verfügung - insbesondere zu Stoßzeiten ärgerlich. Die Monatspreise unterscheiden sich nicht.

Liegt hier ein Verstoß gegen das AGG vor, speziell [link=http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html]§ 19 Abs. 1 Satz 1 AGG [/link]?

Man könnte für die reine Notwendigkeit eines Damenbereichs womöglich nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html]§ 20 Abs. 1 Satz 2 AGG (Schutz der Intimsphäre)[/link] argumentieren. Allerdings wäre fraglich, ob das Sporttreiben unter "Intimsphäre" fällt (insb. wenn der Großteil der Frauen außerhalb des abgetrennten Bereichs trainiert). Zudem würde das nicht begründen, warum zum Zwecke der Gleichbehandlung nicht auch ein Herrenbereich existiert, unterschiedliche Preise genommen werden oder das kostenpflichtige Hinzubuchen des Damenbereichs nicht optional ist.

Gibt es hierzu vielleicht sogar schon Urteile? Das Konzept eines Damenbereichs scheint nämlich relativ weit verbreitet zu sein.

(Ich möchte keine Diskussion lostreten, ob ein Damenbereich sinnvoll, hilfreich, unzeitgemäß, modern oder unfair ist. Mich interessiert nur die Rechtslage. :) )

-- Editier von tenstoppet am 06.04.2015 01:19

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13 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte keine Diskussion lostreten, ob ein Damenbereich sinnvoll, hilfreich, unzeitgemäß, modern oder unfair ist. Mich interessiert nur die Rechtslage.
Und genau davon hängt die Rechtslage ab, jedenfalls unter anderem. Unterscheidungen nach Geschlecht sind sehr wohl zulässig, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ein Bereich, in dem so wie bei einem Fitnnessstudio derartig stark die anatomischen Gegebenheiten im Mittelpunkt stehen, sollte immer wenig Schwierigkeiten haben, dafür einen sachlichen Grund aus dem Hut zu zaubern.

Sogar ganze Fitnesstudios, die ausschließlich Frauen aufnehmen, haben ihre Daseinsberechtigung. Hätte ein solches jetzt gleich nebenan und zur Hälfte des Preises eröffnet, hätten Sie auch nichts machen können. Jetzt soll ein Strick daraus gedreht werden, dass die unterschiedlichen Vertragsbedingungen in einem Hause bestehen? Wohl kaum, solche Fragen, also Vertragsinhalte, bleiben eine Angelegenheit der Privatautonomie. Wenn das Fitnessstudio Ihnen keinen Männerbereich einrichten will, müssen Sie eben zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und sich ein anderes suchen.
Ebenso ist es eine Angelegenheit der Privatautonomie, ob für diesen zusätzlichen Service, der völlig berechtigt nur den weiblichen Mitgliedern geboten wird, eine höhere Gebühr verlangt wird. Wenn das Studio da 0€ für verlangen möchte, dann tut es das eben.

Zitat:
insb. wenn der Großteil der Frauen außerhalb des abgetrennten Bereichs trainiert
Das kann ja nun wirklich kein taugliches Argument sein. Die Bundeswehr hat mal versucht ähnlich zu argumentieren und eine Frau (unter anderem) mit der Begründung abgelehnt, dass sich andere Frauen ja auch nicht bei ihr (bzw für diese Einheit) bewerben. Raten Sie mal, wer vor hohem Gericht richtig auf die Schnauze geflogen ist?

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#2
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Unterscheidungen nach Geschlecht sind sehr wohl zulässig, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ein Bereich, in dem so wie bei einem Fitnnessstudio derartig stark die anatomischen Gegebenheiten im Mittelpunkt stehen, sollte immer wenig Schwierigkeiten haben, dafür einen sachlichen Grund aus dem Hut zu zaubern.

Sie greifen einen meiner Punkte auf: Dass nämlich das Sporttreiben unter die "Intimsphäre" fallen kann, u.a. wegen (so nennen Sie es) "anatomischer Gegebenheiten". Das könnte die Notwendigkeit eines Damenbereichs erklären (wie ich schon schrieb), nicht aber die Nicht-Notwendigkeit und das Fehlen eines Herrenbereichs.


Zitat (von Hafenlärm):
Sogar ganze Fitnesstudios, die ausschließlich Frauen aufnehmen, haben ihre Daseinsberechtigung.

Das ist ein anderer Sachverhalt, denn dort werden Verträge mit Frauen geschlossen und nicht mit Männern. Eine Benachteiligung im Sinne von § 19 Abs 1. AGG kann m.E. gar nicht vorliegen, weil ein Schuldverhältnis gar nicht erst begründet wird. (Wobei ich hier auch andere Meinungen gehört habe. Stellen Sie sich im Umkehrschluss Supermärkte vor, die nur Männer hereinlassen. :) )


Zitat (von Hafenlärm):
Wohl kaum, solche Fragen, also Vertragsinhalte, bleiben eine Angelegenheit der Privatautonomie.

Ob die Privatautonomie hier geschützt ist, ist doch gerade die Frage. Das setzen Sie aber bereits als gegeben voraus. (Genauso, wie Sie als gegeben voraussetzen, dass der Service berechtigterweise nur Damen geboten wird...?) Das AGG bildet mehrere explizite Einschränkungen der Privatautonomie. Unstrittig liegt hier im beschriebenen Fall eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts vor; fraglich wäre, ob diese begründbar ist.


Zitat (von Hafenlärm):
Das kann ja nun wirklich kein taugliches Argument sein. Die Bundeswehr hat mal versucht ähnlich zu argumentieren

Hier haben Sie mich missverstanden. Was ich meinte, war: Wenn ein Großteil der Kunden im "gemischten" Bereich trainiert, wäre es fraglich, ob das Sporttreiben tatsächlich unter "Intimsphäre" fällt. Dass das allgemeine gesellschaftliche Empfinden die Rechtslage (also die Rechtsauslegung) mit beeinflusst, schreiben Sie ja selbst.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Dass nämlich das Sporttreiben unter die "Intimsphäre" fallen kann
Das muss es gar nicht. Die Intimsphäre ist in § 20 nur ein Regelbeispiel. Es ist vollkommen ausreichend, wenn das geschlechtergetrennte Training damit vergleichbar ist oder auch sonst irgendwie unter den Rechtsgriff des "sachlichen Grundes" subsumiert werden kann. Ich habe damit wenig Probleme. Es gibt nunmal eine auchreichend große Anzahl von frauen, den aus irgendwelchen oder auch keinen Gründen ein Training mit Männern unangenehm ist. Ob das rationale/nachvollziehbare/berechtigte Gründe sind, kann egal sein. Nachvollziehbar ist es auf jeden Fall, auch diesem Klientel ein Angebot machen zu wollen. Da ein sachlicher Grund vorliegt, darf ich dieses Angebot auch NUR dieses Klientel beschränken.
Dabei ist es egal, welche Angebote ich im Übrigen noch so unterbreite und wie meine Preispolitik hinsichtlich der unterschiedlichen Qualität der Angebote aussieht.

Zitat:
nicht aber die Nicht-Notwendigkeit und das Fehlen eines Herrenbereichs.
Das ist kein geeigneter Denkansatz, wenn es um das AGG geht. Dieses Gesetz darf auf keinen Fall nach seinem Namen beurteilt werden, sondern nur nach seiner Regelungsreichweite. Diese sagt nicht, dass für Männer/Frauen ein vergleichbares Angebot geschaffen werden muss. Sie sagt nur aus, dass in bestimmten Fällen (hier der Vertragsschluss) keine Unterscheidungen nach bestimmten Kriterien (hier Geschlecht) getroffen werden dürfen. Wenn diese Unterscheidung aber doch zulässig ist, kann der Rest egal sein und es muss keineswegs ein Ausgleich geschaffen werden. Wenn ich ein reines Damen-Fitnessstudio oder was auch immer errichte, muss ich auch nicht eine Tür weiter den gleichen Laden für Herren eröffnen.
Das Fehlen des Männer-Bereichs lässt sich also einfach damit erklären, dass kein Gesetz ihn fordert und die Männer einen solchen auch nicht vertraglich zugesichert bekommen haben. Außerdem scheitert er wohl schon daran, dass kein reales Interesse an ihm besteht. In einem überwiegend von männlichen Kunden besuchten Studio wäre der Männerbereich zwangsläsufig auch deutlich überfüllter als der gemischte Bereich, sofern Männer- und Frauenbereich gleich groß sind.

Zitat:
Eine Benachteiligung im Sinne von § 19 Abs 1. AGG kann m.E. gar nicht vorliegen, weil ein Schuldverhältnis gar nicht erst begründet wird.
Schon die Frage nach dem "ob" fällt unter das "begründen" im Sinne des AGG. Deswegen floppt auch der Vergleich mit dem Supermarkt für Männer, dieser wäre ebenfalls vom AGG betroffen. Realitätsnahes Beipsiel dürften Discoclubs sein, an deren Eingang es Männer oftmals schwerer haben als Frauen. Solange die Disco keinen Eintritt verlangt, wird auch noch kein Schuldverhältnis begründet. Die Begründung (Kauf von Getränken) wird aber schon zuvor wegen eines AGG-Merkmals verhindert.

Zitat:
Ob die Privatautonomie hier geschützt ist, ist doch gerade die Frage. Das setzen Sie aber bereits als gegeben voraus.
Natürlich tue ich das, denn auch das Recht tut es und erklärt den Grundsatz der Privatautonomie schon im Innersten des GG. Um dieses Grundrecht einschränken zu können, muss schon ein entsprechendes Gesetz daherkommen. Das AGG nennt in seinen Bestimmungen aber im selben Atemzug auch den Ausschlusstatbestand der "sachlichen Gründe". Solange man darunter die Abneigung einiger Frauen gegen Männer im Fitnessstudio subsumiert (was man mE problemlos tun kann), greift das AGG hier überhaupt nicht. Das GG hingegen büßt seinen Geltungsanspruch nie ein, selbst wenn das AGG hier greifen würde, müsste die Privatautonomie noch im Wesen gewahrt bleiben.

Zitat:
als gegeben voraussetzen, dass der Service berechtigterweise nur Damen geboten wird...?
Genau, das setze ich auch als gegeben voraus. Das ist nämlich keine rechtliche Frage, sondern eine solche, sie im Tatsächlichen entschieden wird. Bei Betrachtung der Wirklichkeit fällt nunmal auf, dass viele Frauen diesen Wunsch haben. Rechtfertigen müssen die diesen nicht, wobei denen das wohl sogar gelingen würde. Der Service an sich hat also seine Berechtigung.
Jetzt bleibt noch das Wörtchen "nur". Eine Pflicht zum Ausgleich durch Einrichten eines Männer-Bereichs besteht aber wie oben schon geschrieben nicht, der lässt sich nirgendwo herleiten. Das Studio macht allen Männdern (und auch Frauen) ein Angebot, das diese annehmen und ablehnen dürfen. Jetzt macht der Betreiber den Frauen ein anderes (und besseres) Angebot, das er mit Männern nicht abschließen möchte. Dafür hat er einen sachlichen Grund, das AGG hilft den Männern also nicht. Diese könnten mittels AGG nur in diese "exklusiven" Verträge reinkommen, scheitern aber am sachlichen Grund. Dann können die danach nicht auf ihre bestehenden Verträge zurückkommen und eine Aufwertung verlangen, das hätte bei Vertragsschluss vereinbart werden müssen.
Meine Stadt bietet auch eine Reihe von reinen Mädchenschulen an, eine davon ironischerweise in direkter Nachbarschaft zu einer gemischten Schule, wobei die Schulhöfe nur durch einen Zaun getrennt werden. Raten Sie mal, wie viele Jungen-Schulen es hier gibt? Und in solchen Fällen halte ich das ganze noch für deutlich kritischer, da hier die öffentliche Hand am Werk ist und die Mädchen-Schulen für deutlich gehobenere Ausstattung bekannt sind. Ist aber auch wieder was anderes.

Zitat:
Wenn ein Großteil der Kunden im "gemischten" Bereich trainiert, wäre es fraglich, ob das Sporttreiben tatsächlich unter "Intimsphäre" fällt. Dass das allgemeine gesellschaftliche Empfinden die Rechtslage (also die Rechtsauslegung) mit beeinflusst, schreiben Sie ja selbst.
Das halte ich für deutlich zu kurz gedacht. Gesellschaftliches Empfinden beeinflusst das Recht, zweifellos. Aber ganz bestimmt nicht in einer Detailfrage, die von Beginn an auf das subjektive Empfinden der Studiogäste abzielt und von denen keine Rechtfertigung verlangt. Selbst die Masse der Besucher des Gemischt-Bereiches dürfte noch deutlich zu klein sein, um hier irgendwie das "gesellschaftliche Empfinden" zu definieren. Schauen Sie sich mal das Urteil zu der muslimischen Schülerin im Schwimmbad an. Die ist von 29 christlichen und halbnackten Mädchen umgeben. Das verbietes es ihr aber nicht, die Entscheidung über ihre Kleidung unter eines Ihrer Grundrechte zu packen, wenn es auch das deutlich stärkere auf Glaubensfreiheit war.

Zitat:
Benachteiligung auf Grund des Geschlechts vor; fraglich wäre, ob diese begründbar ist.
Ganz genau, das ist die einzige Frage. Für wirklich fraglich halte das aber nicht. Es gibt eine ganze Reihe von guten Gründen, die so einen Damenbereich rechtfertigen. Damit ist die Begründung erledigt. Dem steht auch keine ernstzunehmende Benachteiligung von Männern entgegen. Diese müssen den Ihnen angebotenen Bereich für sich betrachten. Wenn es hier nicht mehr gefällt, ist Zeit für einen Studiowechsel. Den Weg zum Gericht hingegen können die sich sparen.

Die Fragen nach zulässiger Unterscheidung sind nunmal spätestens mit Einführung des AGG schwierig geworden. Hier muss nunmal mit sehr schwammigen Begriff um sich geworfen werden und irgendwo doch Verallgemeinerungen angestrengt werden, die wiederum nicht jedem Einzelfall gerecht werden. Umgehbar wäre das nur mit einem absolut strengen Gleichbehandlungssatz, das Unterscheidungen jeglicher Art verbietet. So ein Gesetz wäre aber wohl verfassungswidrig und ließe immer noch andere Fragen offen, etwa die nach "mittelbarer Diskriminierung". Abschließend und mit 100% Sicherheit kann man diese Fragen also nie beantworten. DIeses Beispiel halte ich aber noch für vergleichsweise offensichtlich gelagert, nämlich zu Gunsten der Privatautonomie.

Verraten Sie doch mal, warum Sie das interessiert. Reine Neugier, bloßes Gedankenspiel, Hausarbeit im Studium, reales Problem mit Hoffnung auf Schadensersatz?

-- Editiert von Hafenlärm am 06.04.2015 08:11

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke, die zweite Antwort finde ich wesentlich aufschlussreicher.

Ich weiß trotzdem nicht, ob ich Ihre Einschätzung teile. Einerseits kann ich viele Punkte nachvollziehen: Einige wenige meiner Geschlechtsgenossen benehmen sich daneben; deswegen haben manche Frauen ein Bedürfnis nach einem abgetrennten Bereich; umgekehrt gibt es von Männerseite kaum ein Interesse, ihrerseits einen abgetrennten Bereich zu erhalten.

Andererseits könnte man Teile der Begründung ja auch für die bekannten Fälle im Diskotheken-Umfeld anwenden, wo Ausländer bzw. ausländisch Aussehende abgewiesen wurden. Man könnte also sagen: Einige wenige Ausländer benehmen sich daneben, deswegen haben Deutsche ein Bedürfnis nach einem eigenen Club, und damit könnte das Abweisen an der Clubtür auf Grund der Herkunft rechtmäßig sein. (Passender wäre evtl. ein Beispiel mit einem Bereich "nur für Deutsche".) Das wäre aber ein fürchterliches Menschenbild und ich glaube kaum, dass soetwas das Ziel des AGG ist.

(Ihr Beispiel, dass Männer es an der Clubtür schwerer haben, passt hier m.E. nicht ganz so gut, weil es dafür tatsächlich einen sachlichen Grund geben kann: Als Clubbetreiber möchte man womöglich ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreichen - wenn es kein Schwulenclub o.ä. ist -, weil Diskotheken u.a. auch als Begegnungsstätte für romantische Bekanntschaften dienen. Um es mal schwülstig auszudrücken. :) )

Ein letzter Punkt, den ich nicht verstehe: Sie schreiben:

Zitat (von Hafenlärm):
Dafür hat er einen sachlichen Grund, das AGG hilft den Männern also nicht. Diese könnten mittels AGG nur in diese "exklusiven" Verträge reinkommen

Da gehen Sie davon aus, dass die Benachteiligung im Sinne des Gesetzes aus der Nichtverfügbarkeit eines abgetrennten Bereiches besteht. Könnte die Benachteiligung nicht aber auch in der Bepreisung bestehen? Und Männer somit fordern, weniger zu zahlen, weil sie ja auch weniger erhalten?

Meinem Verständnis nach läuft es letzten Endes darauf hinaus: Es mag gute Gründe für die Existenz des Damenbereichs geben. Es gibt aber keinen guten Grund, warum das automatisch eine Benachteiligung der Männer bedingt.

Zitat (von Hafenlärm):
Verraten Sie doch mal, warum Sie das interessiert. Reine Neugier, bloßes Gedankenspiel, Hausarbeit im Studium, reales Problem mit Hoffnung auf Schadensersatz?

Ich bin "Betroffener" in meinem Fitnessstudio, fühle mich in meinem Geschlecht diskriminiert und auch zu Stoßzeiten benachteiligt. Ein Interesse an einem Rechtsstreit habe ich nicht, und auch dann ginge es ums Prinzip und nicht die paar Euro, die man womöglich als Schadenersatz bekäme. Ich finde es nicht gerecht, dass mein Geschlecht für das Fehlverhalten weniger, großteils sogar nur vermutet oder unterstellt, in Geiselhaft genommen wird. Überdies studiere ich Jura und bin deswegen an der Rechtslage und juristischen Argumentation im Allgemeinen interessiert.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von tenstoppet):

Ich bin "Betroffener" in meinem Fitnessstudio, fühle mich in meinem Geschlecht diskriminiert und auch zu Stoßzeiten benachteiligt. Ein Interesse an einem Rechtsstreit habe ich nicht, und auch dann ginge es ums Prinzip und nicht die paar Euro, die man womöglich als Schadenersatz bekäme. Ich finde es nicht gerecht, dass mein Geschlecht für das Fehlverhalten weniger, großteils sogar nur vermutet oder unterstellt, in Geiselhaft genommen wird. Überdies studiere ich Jura und bin deswegen an der Rechtslage und juristischen Argumentation im Allgemeinen interessiert.


Ich könnte mir vorstellen, dass man sich wehren könnte, wenn plötzlich in einem bereits besuchten Studio ein Damenbereich eingerichtet würde, dessen Fläche von der bereits vorhandenen Fläche abgezweigt würde. Sei es, dass jetzt weniger Geräte zur Verfügung stehen oder durch die "Komprimierung" der aktiven männlichen Sportler nachteilige Effekte entstünden.

Bei einer bereits bei Eintritt vorhandenen Regelung dieser Art käme das Argument "Sie wussten ja, worauf Sie sich einlassen" mit einiger Berechtigung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Da gehen Sie davon aus, dass die Benachteiligung im Sinne des Gesetzes aus der Nichtverfügbarkeit eines abgetrennten Bereiches besteht. Könnte die Benachteiligung nicht aber auch in der Bepreisung bestehen?
Weder das noch das, ich gehe auch nicht davon aus, dass das AGG bei dem Eirnichten des Damenbereichs eingreifen würde. Ob dieser besteht, wie der geannt wird und wer da Zutritt hat, ist auf den ersten Blick uninteressant. Der Punkt, an dem sich das AGG stören KÖNNTE, sollte allein der Umstand sein, dass Männern der exlusivere Vertrag vewehrt bleibt.
Geht also eine Frau hin möchte einen Vertrag abschließen, der auch zum Zugang im Damenbereich berechtigt, bekommt sie den. Wenn der Mann den gleichen Vertrag möchte, bekommt er diesen nicht und muss sich zum gleichen Preis

Der Monatsbetrag liegt vermutlich bei circa 20€.
Stellen Sie sich mal vor, das Studio will diversen AGG-Klagen entgehen und verlangt daher einen symbolischen Betrag von 10 Cent mehr im Monat von Frauen bzw. bietet nur Frauen ein Optionsmodell an. Wie würden Sie dann argumentieren? Sie würden dann vermutlich irgendwie darlegen wollen, dass der Mehrwert durch diesen Zusatzbereich deutlich über 10 Cent liegt. Damit hätten SIe vermutlich recht, aber wie berechnen SIe den Mehrwert? Preisgestaltung ist fast überhaupt nicht an rationale Merkmale gebunden, das ist freie Vereinbarungssache.
Umgekehrt ist es für das AGG auch vollkommen egal, wenn Frauen einen Aufschlag von 1000€ zahlen müssen bzw. dürfen. Das verändert auch nur wieder das Preisleistungsverhältnis, nicht aber die Möglichkeit eines Vertragsschlusses.
Ganz problematisch wäre es für Ihre Orientierung am Angebot, wenn zwar zwei getrennte Bereiche eingerichtet werden, diese aber unterschiedlich groß sind. Wäre eine gleiche Fläche gerecht? Oder eine, die sich an der Zahl der Besucher nach Geschlecht orientiert? Meiner Meinung nach keine zielführende Überlegung.

Sie haben offenbar den Wunsch, den ein oder anderen Beitrag Euro weniger im Monat zahlen zu müssen. Das ist zu Scheitern verurteilt, wie sich leicht zeigen lässt, wenn man nochmal berücksichtigt, wo die eigentlich Diskriminierung liegt, nämlich beim Vertragsabschluss.
Wenn Sie das Studio jetzt mit einem Anwalt einschüchtern (wird in der Realität nicht gelingen), dann müssen die weder einen Männerbereich einrichten, noch müssen die etwas an den Preisen ändern. Die müssen nur Ihnen den Zutritt zum Damenbereich gewähren. :)


Es bleibt also bei der Frage, wie die Diskriminierung durch den Ausschluss von Männern für den besseren Vertrag zu behandeln ist. Ist sinnvoll oder ist Gleichberechtigung dringender angezeigt? DIese Frage umfasst auch das AGG. Ich würde hier klar sagen, dass das in Ordnung ist. Sie sind offenbar anderer Meinung oder noch unentschlossen.
Ich denke aber, dass sich dieses Probkem nie zur Zufriedenheit aller Beteiligten abklären lassen wird, da gibt es vermeintlich eindeutigere Probleme, die hei diskutiert werden. Diese Frage wird dann aber nicht rechtlich entschieden, sondern im Tatsächlichen. Das Recht ordnet nur die eventuellen Folgen an.
Da das Gesetz die Intimsphäre als Regelbeispiel für sachliche Gründe nennt und ich das ganze (SIe offenbar auch) für vergleichbar halte, glaube ich voraussagen zu können, dass die Mehrheit der Richter so einen Damenbereich nicht beanstanden wird. Mit Sicherheit gibt es da auch Richter, die das anders sehen. Vielleicht sitzt so ein Richter auch nur einen Verhandlungssaal weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Einschätzung. Man nimmt also subjektiv eine Ungerechtigkeit wahr, das Gesetz könnte diese aber je nach Auslegung zulassen. Ich finde den ganzen Fall sehr interessant, völlig unabhängig von meiner eigenen Betroffenheit.

Zitat (von Hafenlärm):
Sie haben offenbar den Wunsch, den ein oder anderen Beitrag Euro weniger im Monat zahlen zu müssen. Das ist zu Scheitern verurteilt, wie sich leicht zeigen lässt, wenn man nochmal berücksichtigt, wo die eigentlich Diskriminierung liegt, nämlich beim Vertragsabschluss.
Wenn Sie das Studio jetzt mit einem Anwalt einschüchtern (wird in der Realität nicht gelingen), dann müssen die weder einen Männerbereich einrichten, noch müssen die etwas an den Preisen ändern. Die müssen nur Ihnen den Zutritt zum Damenbereich gewähren.

Wie ich bereits schrieb - mir geht es nicht um ein paar Euro. Dass ich zur "Rush Hour" effektiv auch nicht mehr dort trainieren kann (weil zu voll), ist auch noch verkraftbar. Aber: Ein ganzes Geschlecht wird diskriminiert, weil einige andere meinen, dass sich eine Minderheit womöglich daneben benimmt. Und umgekehrt wird dem Geschlecht das Recht abgesprochen, selbst Zielscheibe zu werden. Gesamtgesellschaftlich finde ich eine solche Denkweise bedenklich - einerseits will man progressiv sein, andererseits gibt es in diesem speziellen Kontext die Meinung, nur ein Geschlecht benähme sich dagegen und nur das andere hätte ein Recht auf Abschottung. Es scheint ja inzwischen auch viele Schwimmbäder zu geben mit einer weiblichen und einer gemischten Umkleidekabine (habe ich aber nicht erster Hand erlebt) - ähnlich zweifelhaft. Ich will es nicht überbewerten, schön ist es trotzdem nicht.

Übrigens: Dasselbe Studio hat beizeiten auch "Damenabende" (unregelmäßig und mit Ankündigung), an denen die Männer früher aus dem Studio, also auch dem gemischten Bereich, gebeten werden. Sollte wieder einer geplant sein, werde ich die Studioleitung einfach mal freundlich auf die männliche Perspektive hinweisen. Ob diese nun Rechtsschutz genießt oder nicht. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Gesamtgesellschaftlich finde ich eine solche Denkweise bedenklich
Genau das ist es, nur eine gesellschaftliche Frage. Und die Ansicht einiger Frauen, lieber nur "unter sich" zu bleiben, ist zumindest in einem dermaßen körperbezogenen Bereich, der doch irgendwas von Intimsphäre hat, nunmal gesellschaftlich absolut gut vertretbar. Andernfalls könnte man ebenso dafür plädieren, getrenngeschlechtliche Waschräume/Umkleiden aufzuheben, die teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben sind. Gibt es da einen wirklichen sachlichen Grund für? Meines Erachtens nicht, die wirkliche Notwendigkeit dieser Trennung besteht nur in dem Köpfen der Menschen. Die Köpfer dieser Menschen machen aber das allgemeine Sittlichgkeitsempfinden der gesamten Gesellschaft aus. Daran orientieren sich Gesetzgeber und Rechtsprechung.
Und es gibt viele weitere Beispiele, wo zwischen Mann und Frau unterschieden wird, obwohl es "eigentlich" nicht unbedingt sein muss. Jeweils aus verschiedenen Gründen, mal gerade zur Gleichstellung (Frauenquoten) und mal zur Unterscheidung. Vieles davon ist auch nach Inkrafttreten des AGG noch gerichtlich abgesegnet worden.

Es ist aber wohl auch falsch, den Streit jetzt hier zwischen Männer und Frauen schieben zu wollen. Das Problem liegt eigentlich nur zwischen Ihnen und dem Studio.
Die an entsprechenden Angeboten interessierten Frauen sind auch nicht dazu gehalten, ihren (vielleicht auch sittlich, religiös oder von Schamgefühl und Angst geprägten) Wunsch irgendwie zu rechtfertigen. Deswegen muss man sich über Sinn und Unsinn dieser Einstellung auch nicht streiten.
Sie sind bisher auch der einzige, der da von Fehlverhalten bei den Männern spricht. Das muss ja überhaupt nicht der Anlass sein. Vielleicht stören diese Frauen sich auch nur an männlichen Schweißgeruch, sehen ungerne leicht bekleidete Männer oder wollen selber nicht so leicht bekleidet gesehen werden? Das gibt es alles. Ist auch alles legitim, nachvollziehbar muss das für neimanden sein.

Zitat:
Dasselbe Studio hat beizeiten auch "Damenabende" (unregelmäßig und mit Ankündigung), an denen die Männer früher aus dem Studio, also auch dem gemischten Bereich, gebeten werden.
Das wäre tatsächlich ein Rechtsverstoß, wenn das denn zu Uhrzeiten passiert, die den Männern vertraglich zur Nutzung des Studios eingeräumt wurden und sich im Vertrag auch keine Ausnahmen finden lassen. Dann ist das aber eine ganz gewöhnliche Frage des Vertragsrechts und der Nichterfüllung, aber keine der Diskriminierung.
Wenn das ganze zu Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Studiozeiten passiert, können die Männer meines Erachtens nichts machen. Dann handelt es sich um gelegentliche freiwillige "Geschenke", die nicht dem AGG unterworfen sind. Kritisch könnte es werden, wenn das so regelmäßig passiert, dass es eigentlich doch wieder Vertragsbestandteil und keineswegs mehr gelegentliche Geschenke sind. So eine Argumentation wäre aber bestimmt sehr schwierig und auch dann bleibt noch das Problem, dass Vertragsfreiheit der Gleichbehandlung iSd AGG vorgeht (oder vorgehen kann).

Zitat:
Man nimmt also subjektiv eine Ungerechtigkeit wahr, das Gesetz könnte diese aber je nach Auslegung zulassen.
Ungerechtigkeit? Ich denke da eher an Rechtswidrigkeit. Nichts anderes wäre es, wenn der sachliche Grund iSd AGG nicht vorliegt und eine Gleichberechtigung iSd AGG hingegen notwendig erscheint. Das ist aber nur eine Frage des Rechts, nicht der Gerechtigkeit.
Bevor man über Gerechtigkeit nachdenkt, muss man eine ganz andere frage stellen: Privatautonomie oder Gleichbehandlung? Beides sind ehrenwerte Ziele, die Privatautonomie ist sogar grundgesetzlich geschützt und darf nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Wie genau da abzuwägen ist, muss aber die Politik entscheiden. Schon deshalb darf man davon ausgehen, dass die Antworten auf die Frage nach Gerechtigkeit erst recht auseinander gehen würden.

Hier kann man sich nur über die Rechtmäßigkeit, also die Vereinbarkeit mit dem AGG streiten. Da das AGG sehr "weiche" Begriff verwendet, die verschiedene Auslegungen zulassen, wird aber auh dieser Streit ewig dauern. Auch das ist (und bleibt) in weiten Teilen eine Glaubensfrage, die vielleicht auch zu anderen zeiten oder an anderen Orten in Deutschland verschieden beantwortet werden muss.

Und inoch ein Problem für Sie:
Wenn es Ihnen jetzt tatsächlich gelingt, das AGG auf Ihr Problem anzuwenden und spezielle Fitness-ANgebote für Frauen zu verbieten, klärt das nur die gegenwärtige Rechtslage. Mit etwas Pech stößt dieses urteil dann derart in der Gesellschaft (die da nunmal ein anderes Empfinden hat als Sie) auf, dass der Gesetzgeber den Fitnessbereich vom AGG ausnimmt. Damit stehen Sie dann doch wieder vor dem Damenbereich und kommen nicht rein, das AGG hilft dann aber definitiv nicht mehr. Ein Grundrecht auf Gleichbehandlung gibt es jedenfalls gegenüber Privaten und abseits des Europarechts nicht.

-- Editiert von Hafenlärm am 08.04.2015 01:49

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Million
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich danke euch beiden für die spannende Unterhaltung.

Ich stelle mir gerade eine ganz ähnliche Frage bezüglich des fitnessstudios in das ich gehe.
Und zwar gibt es dort eine gemischte Sauna sowie einer, die nur für Frauen zugänglich ist.
In diesem Fall gibt es auf jeden Fall auch Männer, welche sich in einer gemischten Sauna unwohl fühlen.

Was mich persönlich allerdings stört ist, dass die Besucher zahlt durch corona beschränkt ist, was teilweise dazu führt, dass Mann nicht in die Sauna kann, da manche Frauen lieber in der gemischten Sauna sind, während die Frauen Sauna frei ist.

Ich habe es auch schon in anderen Studios erlebt, dass die Sauna an einem bestimmten Tag für Männer geschlossen ist, was meiner Meinung nach durchaus eine Diskriminierung des Geschlechts ist.

Meine Ausdrucksweise ist leider nicht so ausgefeilt, wie die eure aber ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen.

Beste Grüße
Jan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120358 Beiträge, 39879x hilfreich)

1. eigene Frage = eigener Beitrag
2. Ob Fitnessstudio, Sauna oder Eisdiele, das ist egal
3. Wie in den vorstehenden Beiträgen ja schon diskutiert, ist Diskriminierung nicht grundsätzlich verboten, im Gegenteil
4. Was konkret ist Deine Frage?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Million
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die frage ist, ob solche Regelungen im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage sind.

Sorry, dann werde ich die tage ein neues thema auf machen.

Danke für die schnelle Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120358 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Million ):
Die frage ist, ob solche Regelungen im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage sind.

Ja, sind sie.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Intiron
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 33x hilfreich)

Liegt in diesen Fällen nicht eventuell ein Verstoß gegen Art 3 GG vor, nachdem niemand wegen „seines Geschlechts" benachteiligt oder bevorzugt werden darf?

Die Probleme, die beide Fragesteller aufzeigen, rühren wohl aus der Praxis her, dass zwar theoretisch beide Geschlechter die gleichen Rechte haben, in der Realität aber eine Bevorzugung des weiblichen ggü dem männlichen Geschlecht üblich ist, oft aus emotional gefärbten Gründen.

Diese Ungleichbehandlung zum Nachteil der Männer erkennt man ganz gut, wenn man die Geschlechterbezeichnungen in den Szenarien tauscht. Die Empörung über einen „reinen Männerbereich" oder eine „reine Männersauna" während es keine separate Frauensauna bzw. einen Frauenbereich gibt, wäre enorm.

Also ja: Geschlechter werden ungleich behandelt. Nur eben nicht das Geschlecht, was sich oft so sieht.

Das ist aber - wie bereits gesagt - ein gesellschaftliches Problem. Gegen diese Art dee Diskriminierung gab es auch bereits Klagen (iirc Hamburg wg Stellenausschreibungen?), die aber kaum mediales Echo erfuhren. Fazit: Lebt damit, dass ihr als Mann zwar die gleichen Rechte habt wie Frauen, diese in der Praxis jedoch selten erhaltet, da es entsprechend viele Auslegungsmöglichkeiten gibt. Das geht übrigens weit über den Freizeitbereich hinaus. Geschiedene Väter können da ein Lied von singen.

Was kann man tun?
Nichts. Damit leben, dass man hintenan stehen muss - oder in jedem Einzelfall klagen. Wenn sich denn ein Anwalt findet und das finanzielle Polster groß genug ist. Im Zweifel zieht man als Mann in der realen Welt stets den Kürzeren, wenn auf der anderen Seite eine Frau steht.

Ich finde das bedenklich und auch traurig. Gerade heute, wo jeder von Gleichbehandlung redet.

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