Darf Partner Geschenke zurückfordern?

9. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fjodora
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Partner Geschenke zurückfordern?

Mein Freund und ich sind seit mehreren Jahren zusammen. Wir sind zusammengekommen, als ich noch Abiturientin war. Er stand damals schon mitten im Berufsleben und verdient sehr gut. Dementsprechend machte er mir schon immer große Geschenke (z.B. gab es zu Weihnachten öfter mal eine Designertasche - Wert insg. ca. 3.000€), schenkte mir Kleidung, bezahlte meine Flüge mit seiner Kreditkarte usw. Urlaube haben wir immer "fair" aufgeteilt kostenmäßig und auch ich habe ihm - für meine Verhältnisse - große Geschenke gemacht (geldmäßig natürlich nicht mit den seinen aufzuwiegen, da ich als Studentin nur Gelegenheitsjobs hatte und habe).
In letzter Zeit kommt es immer häufiger zu Streit aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten (so hat er mich in der Vergangenheit auch sehr verletzt, ist immer recht kontrollierend aufgetreten). Dabei droht er mir oft, dass ich all seine Geschenke zurückgeben müsse bei einer Trennung, und dass er da Wege finden könnte. Ich habe davor Angst, da er immer sehr extrem in seinen Ansichten ist (er stammt aus einem anderen Kulturkreis, vllt kommt es auch daher). So befürchte ich, er könnte mich erpressen oder vor Gericht ziehen -- er hat ja alle Kassenbons der Geschenke, würde er mit diesem Argument Erfolg haben? Auch wäre ihm zuzutrauen, dass er ALLE Rechnungen jeder Ausgaben, die er für mich "getätigt" hat, aufbewahrt hat und nun von mir eine Rückzahlung fordern könnte. Ich studiere in einer anderen Stadt und fürchte, er könnte überraschend eines Tages vor der Tür stehen und sich notfalls mit Gewalt (psychisch oder physisch) alles zurückholen. Davor fürchte ich mich einerseits, andererseits sehe ich es jedoch nicht ein, ihm etwas zurückzugeben, da ich es von ihm auch nicht einfordern würde und ich ihm im nicht nur materielles, sondern auch Dinge gegeben habe, die nicht bezahlbar sind (pathetisch gesagt, meine "Jugend").
Wie kann ich der Situation vorbeugen, dass er mir droht, mich erpresst oder verfolgt? Was habe ich zu befürchten?
Kann er mich vor Gericht ziehen? Muss ich dann die Dinge zurückgeben bzw. -zahlen, da er im Besitz der Rechnungen ist (er könnte mit Diebstahl argumentieren - unlogisch, da man Geschenke i.d.R. ohne Kassenbon verschenkt, aber wer weiß) -- wie kann ich mich auf eine solche Situation vorbereiten?
Ist es vielleicht sogar besser, die materiellen Dinge zu verkaufen, sodass er sie nicht mehr einfordern kann? Ganz aktuell habe ich folgendes Problem: er hat mir zu Weihnachten ein iPhone geschenkt, ich habe es noch nicht genutzt. Nun überlege ich, zum Apple Store zu gehen und es gegen eins mit weniger Speicher umzutauschen (vorausgesetzt, Apple ist so kulant, da ich ja keinen Kassenbon habe) -- diese Überlegung ist unabhängig von all den vorherigen, da ich tatsächlich keine 128 GB brauche.. Falls das mit dem Umtausch klappt, hätte ich ja für das "neue" mit weniger Speicher einen Kassenbon und könnte so den Besitz gegenüber Dritten beweisen, sollte es zu einem Prozess kommen. Ist diese Handlung überflüssig? Oder würde sie alles noch verschlimmern?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich eine Antwort auf all die vielen Fragen bekommen könnte. Vielleicht gibt es ja auch einen ähnlichen Fall / Urteile aus vergleichbaren Prozessen, auf die ich verwiesen werden kann. Ich hoffe sehr, dass mir meine Sorgen genommen werden und ich nicht mehr so viel Angst vor einer Trennung haben muss. Der emotionale Aspekt ist schon schlimm genug, dann möchte ich wenigstens finanziell auf der sicheren Seite sein.
Danke im Voraus und liebe Grüße!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)

Hallo fjodora,

"geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen"

Kindermund und trotzdem grundsätzlich richtig.
Dennoch gibt es die eine oder andere Tücke, die du in den folgenden §§ lesen kannst, ...allerdings gehe ich nach deiner Sachverhaltsschilderung nicht davon aus, dass diese bei dir zutreffen könnten.

§ 528 BGB : Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 530 BGB : Widerruf der Schenkung wegen Undanks


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)


so..., das war die gute Neuigkeit, leider gibt es auch noch eine schlechte:

Wenn dein Freund wirklich ernst machen sollte und dich des Diebstahls beschuldigen würde, könnte er anhand der ganzen Quittungen und Belege, die er ja noch hat, sein Eigentum an "deinen" Sachen erst mal nachweisen ....ob ihm die Geschichte dann jemand glaubt (...ein Richter zB.), steht auf einem anderen Blatt. Du hättest aber Ärger am Hals.

Hast du denn den einen oder anderen Zeugen (...Freundin, Eltern, Bekannte) für die Geschenke? ....Zumindest für ein paar davon?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Wow, Du hast wohl mehr Angst davor, die Designerhandtaschen zurückgeben zu müssen als davor, Deinen Partner zu verlieren?

Nicht Kindermund sondern Hamlet: ...dem edleren Gemüte verarmt die Gabe mit des Gebers Güte.

Ich würd das Zeug ja freiwillig ihm vor die Tür werfen bei einer Trennung und nichts mehr damit zu tun haben wollen.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von iceman123mitglied):
könnte er anhand der ganzen Quittungen und Belege, die er ja noch hat, sein Eigentum an "deinen" Sachen erst mal nachweisen

Naja, Richter sind in aller Regel nicht ganz dämlich. Dass bspw. Schmuck, Damenbeklidung und Damenhandtaschen nur als Leihgabe zu werten sind, wird dieser ohne weitere Nachweise nicht glauben. Das ist einfach zu weltfremd. Wenn es so einfach wäre, könnte man ja jederzeit an den oben genannten Paragraphen vorbei Geschenke zurückfordern, da gerade in Partnerschaften der Beschenkte oftmals keine Zeugen wird vorweisen können.

Bei den Reisen wird man sich auf Entreicherung berufen können.

@Yogi1: Ich würde da nicht zu hart urteilen. Wenn eine Beziehung am Ende ist, dann ist die Angst davor den Partner zu verlieren recht oft quasi Null. Das bedeutet aber weder, dass deswegen gleich eine Abneigung vorhanden ist, so dass man die Geschenke loswerden will noch dass man die Geschenke an sich nicht mehr zu schätzen weiß.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

@JogyB: na ja, aber der Typ ist ja wohl nicht ganz frisch, wenn er eine Trennung verhindern will mit: dann musst Du mir die Geschenke zurück geben. Und die TS ist meiner Ansicht nach auch nicht "ganz frisch", wenn sie wegen so einer ***** Angst hat und sich wirklich erpressen lässt.

Dem Typ das Zeug vor die Tür kippen, Fall erledigt, der nächste kann nur besser sein.

Ich versteh nicht, warum man unbedingt die Geschenke behalten will. Klar, kleine Andenken sicher, man war ja mal ein Paar. Aber wozu muss es ein iPhone sein oder mehrere Designerhandtaschen? Vor die Tür stellen, Zettel dran, fertig. Ich jedenfalls würde wegen solcher Gegenstände geschenkt von wem, den ich mittlerweile nicht mehr mag, nicht vor Gericht ziehen. Es sei denn, ich wär geldgeil.

-- Editiert von Yogi1 am 10.01.2016 00:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Ich versteh nicht, warum man unbedingt die Geschenke behalten will.


Ja, warum wohl will jemand gerne sein Eigentum behalten? Ich muß mich doch sehr wundern.

Zitat:
§ 530 BGB : Widerruf der Schenkung wegen Undanks


Zur Klarstellung: das sind grobe Ausnahmefälle. "Hat die Beziehung beendet" oder sogar "hat mich jahrelang betrogen" reicht dafür nicht.
Ein Beispiel in einer Beziehung wäre, wenn der Partner heute schon (nachweislich) vorhat, sich in den nächsten Wochen zu trennen und morgen trotzdem noch ein teures Geschenk annimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Ein Beispiel in einer Beziehung wäre, wenn der Partner heute schon (nachweislich) vorhat, sich in den nächsten Wochen zu trennen und morgen trotzdem noch ein teures Geschenk annimmt.
Das wäre beim vor nicht mal drei Wochen geschenkten Mobiltelefon durchaus untersuchenswert.

Ich habe allerdings erst mal eine andere Frage: Besteht etwa ein Verlöbnis?
Dann kann nämlich der Ex-Verlobte gemäß § 1301 BGB durchaus seine Geschenke zurückverlangen. Und eine Verlobung ist ziemlich formfrei durchzuführen. Gerade bei dem erwähnten anderen Kulturkreis wäre ich vorsichtig, die einfach zu negieren. Hat man gegenüber Zeugen bereits geäußert, irgendwann heiraten zu wollen, so könnte das als Verlobung ausgelegt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich sehe auch weit und breit keinen Anspruch auf Rückforderung der Geschenke. Die Fragestellerin kann da ganz beruhigt sein. Forderungen kann sie ganz locker lächelnd zurückweisen.

Der 1301 BGB ist noch am ehesten eine mögliche anspruchsgrundlage, aber letztendlich müsste dafür tatsächlich durch den anspruchsteller nachgewiesen werden, dass die Geschenke in Erwartung einer Hochzeit getätigt worden sind. Klassisches Beispiel ist der Verlobungsring.

Das ist aber aber hier kaum nachweisbar.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fjodora
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke euch für die zahlreichen Antworten!

Zitat (von iceman123mitglied):
..könnte er anhand der ganzen Quittungen und Belege, die er ja noch hat, sein Eigentum an "deinen" Sachen erst mal nachweisen ....ob ihm die Geschichte dann jemand glaubt (...ein Richter zB.), steht auf einem anderen Blatt. Du hättest aber Ärger am Hals.

Hast du denn den einen oder anderen Zeugen (...Freundin, Eltern, Bekannte) für die Geschenke? ....Zumindest für ein paar davon?


Ich habe mal gehört, dass es zu einem Ausgleich kommen kann (50% des Geschenkwerts müssen an den Schenker zurückgezahlt werden, wenn "Aussage gegen Aussage" steht --> der Schenker im Besitz der Quittungen ist und diese nachweisen kann). Allerdings habe ich Zeugen für die Geschenke (da das Meiste zu Festen wie Geburtstag / Weihnachten geschenkt wurde und da immer meine Familie dabei war). Wie ist es in diesem Fall mit der 50/50 Regelung?

Und auch noch bezüglich der "Kassenbonfrage": Was haltet ihr von der Überlegung, die ich in der Fragestellung schon formuliert habe? s. hier:
Zitat (von fjodora):
Nun überlege ich, zum Apple Store zu gehen und das iPhone gegen eins mit weniger Speicher umzutauschen (vorausgesetzt, Apple ist so kulant, da ich ja keinen Kassenbon habe) -- diese Überlegung ist unabhängig von all den vorherigen, da ich tatsächlich keine 128 GB brauche.. Falls das mit dem Umtausch klappt, hätte ich ja für das "neue" mit weniger Speicher einen Kassenbon und könnte so den Besitz gegenüber Dritten beweisen, sollte es zu einem Prozess kommen. Ist diese Handlung überflüssig? Oder würde sie alles noch verschlimmern?

(Diese Handlung hätte, wie geschrieben, ihren Grund nicht in dem Willen, Besitz nachzuweisen -- sondern den überflüssigen Speicherplatz "einzutauschen" und den Differenzbetrag für etwas anderes zu verwenden -- sollte es allerdings zu Ärger kommen mit Geschenken, Kassenbons usw., hätte ich einen Beweis für den Besitz, oder sollte ich von einem Umtausch absehen, weil mein Partner es irgendwie gegen mich verwenden könnte?)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von TheSilence):Ein Beispiel in einer Beziehung wäre, wenn der Partner heute schon (nachweislich) vorhat, sich in den nächsten Wochen zu trennen und morgen trotzdem noch ein teures Geschenk annimmt.Das wäre beim vor nicht mal drei Wochen geschenkten Mobiltelefon durchaus untersuchenswert.

Ich habe allerdings erst mal eine andere Frage: Besteht etwa ein Verlöbnis?
Dann kann nämlich der Ex-Verlobte gemäß § 1301 BGB
durchaus seine Geschenke zurückverlangen. Und eine Verlobung ist ziemlich formfrei durchzuführen. Gerade bei dem erwähnten anderen Kulturkreis wäre ich vorsichtig, die einfach zu negieren. Hat man gegenüber Zeugen bereits geäußert, irgendwann heiraten zu wollen, so könnte das als Verlobung ausgelegt werden.


Nein, verlobt sind wir nicht und auch Heiratsabsichten bestehen nicht. Es bestanden lediglich mal Überlegungen, zusammenzuziehen, aber da ich zum Studium in eine andere Stadt gezogen bin, hat sich das erübrigt.

Und ich habe nicht vor, mich zu trennen. Wahrscheinlich wäre eher er derjenige, der die Beziehung auflösen würde. Ich möchte meinen Partner keinesfalls verlieren, denn auch, wenn Probleme bestehen, bedeutet er mir nach wie vor sehr viel. Seine Drohungen machen mir jedoch Angst und so möchte ich mich informieren, so seinen Drohungen entgegenhalten und durch Wissen "absichern", wie es mit mir stehen würde, würde es tatsächlich zu einer Trennung kommen (die ich jedoch keinesfalls herbeiführen möchte).

Nochmals vielen Dank an alle ratgebenden Menschen hier, ich freue mich über eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mal gehört, dass es zu einem Ausgleich kommen kann (50% des Geschenkwerts müssen an den Schenker zurückgezahlt werden, wenn "Aussage gegen Aussage" steht


Nein. Entweder kann der Beschenkte die Schenkung glaubhaft machen oder nicht. Entsprechend bekommt er 100% oder 0%.
Natürlich können sich die Parteien vergleichen, wenn beiden das 100%ige Unterliegen zu riskant ist, aber ein Urteil kann nicht "salomonisch" erfolgen.

Zitat:
Und auch noch bezüglich der "Kassenbonfrage": Was haltet ihr von der Überlegung, die ich in der Fragestellung schon formuliert habe?


Das wäre wohl Betrug, wenn damit ein Eigentumsverhältnis "bewiesen" werden soll, das eigentlich gar nicht bestanden hat. Der Herausgabeanspruch des Ex an dem ursprünglichen Gerät, wenn er denn bestanden hat (!), besteht nach so einem Umtausch immer noch.

Zitat:
Diese Handlung hätte, wie geschrieben, ihren Grund nicht in dem Willen, Besitz nachzuweisen


Der Umtausch ist ja auch nicht strafbar. In einem Prozeß dann zu behaupten, der Kassenbon für das Umtauschgerät beweise das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gerät, das wäre Betrug.
Und wenn du die Wahrheit sagst (daß das eingeforderte Gerät umgetauscht wurde), hilft dir der Umtausch gar nichts, wie auch?


1x Hilfreiche Antwort

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