Darf ein Arztbrief ohne weiteres zwischen Juristen weitergegeben werden?

14. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 15x hilfreich)
Darf ein Arztbrief ohne weiteres zwischen Juristen weitergegeben werden?

Guten Tag!

In einem Rechtsstreit um eine Erbschaftsangelegenheit hat eine Person A ihrem Anwalt einen Arztbrief/Entlassungsschreiben einer verstorbenen Person weitergegeben, dieser dann mit einer Klage ans Gericht, welches wiederum an den Anwalt von der gegnerischen Person B weitergereicht hat.
Exsistiert hier keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht?

Eine weitere Frage.
Der Anwalt von Person A behauptet dass die verstorbene Person geschäftsunfähig war. In dem Entlassungsschreiben steht lediglich "multifaktorielle Demenz". War die verstorbene Person somit tatsächlich geschäftsunfähig oder ist dies unberechtigt?

Viele Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(613 Beiträge, 200x hilfreich)

Entscheidend wäre ja wohl, wie die Person A in den Besitz des Briefes gelangt ist. Wenn der Arzt diesen an die Person A direkt übergeben hat, könnte dem so sein, allerdings gibt es auch Vorschriften wie z.B. 630g BGB, dem Einsichtsrecht Angehöriger in die Patientenakte. Befand sich der Brief aber bereits in den Unterlagen des Verstorbenen, dann wäre der Arzt sowieso raus.

Ob der Verstorbene tatsächlich geschäftsunfähig war, läßt sich nicht mit zwei Wörtern belegen. Erstmal ist das auch nur eine schneidige Behauptung des Rechtsanwaltes. Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 BGB:
„Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist."

Klar ist, dass ein Demenz nicht vorübergehend ist. Aber Demenz gibt es in X Formen und Ausprängungen. Auch bei Demenzkranken muss also deren Urteilsvermögen und freie Willensbestimmung durch die Krankheit erheblich eingeschränkt sein, damit sie geschäftsunfähig sind. Das liegt z.B. vor, wenn der Kranke die Tragweite von Geschäften und Käufen im Alltag oder von Geschäften besonderer Relevanz z.B. Testament, nicht mehr verstehen kann.

Die Geschäftsunfähigkeit muss aber positiv festgestellt werden. Dafür reicht ein Entlassungsbrief oder ein ärztliches Attest in der Regel als Nachweis für die Geschäftsunfähigkeit jedoch noch nicht aus.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125856 Beiträge, 40543x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Exsistiert hier keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht?

Da alle zur Beantwortung relevanten Fakten fehlen, ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von hg6806):
War die verstorbene Person somit tatsächlich geschäftsunfähig oder ist dies unberechtigt?

Auch das ist ohne hellseherischenFähigkeiten nicht zu beantworten.
Vermutlich wird darüber ein Sachverständiger befinden, nach durchforsten der Patientenakten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14494 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hallo,

wer soll denn hier gegen die eine Schweigerpflicht verstoßen haben?

Der Arzt wird es wohl dem Patienten selber, dessen Betreuer oder den Erben gegeben haben - wahrscheinlich alles zulässig. Und damit ist die ärztliche Schweigepflicht auch schon erledigt.
Weiter darf, wer ein Dokument legal und ohne Auflagen erhalten hat und selbst keiner Schweigerpflicht unterliegt (ich meine hier etwa Person A), damit mehr oder weniger machen was er will (mit bestimmten Grenzen, etwa einer Veröffentlichung). Auch darf er es zur Durchsetzung seiner Rechte benutzen.
Der Dritte im Bunde wäre der Anwalt. Wenn dieser aber ein entsprechendes Mandat hat und im Rahmen dessen auch von A das Dokument erhalten hat (wieder: ohne Auflagen), dann darf er es natürlich auch prozessual nutzen. Und wenn er das tut, dann hat in der Regel auch die Gegenseite ein Einsichtsrecht.

Es ist leider so, dass Beweismittel vor Gericht manchmal eher der Gegenseite helfen.
Wenn Person A hätte verhindern wollen, dass das Dokument bekannt wird, dann hätte er es entweder gar nicht einsetzen dürfen, oder mindestens seinem Anwalt die Weitergabe untersagen müssen (was auch immer es dann bewirken soll - man muss ja nicht seinen Anwalt überzeugen, sondern das Gericht).

Zitat:
War die verstorbene Person somit tatsächlich geschäftsunfähig oder ist dies unberechtigt?
Sorry, aber das kann man in einem Forum sicher nicht einschätzen. Selbst einem Gericht fällt so etwas bei einem Verstorbenen regelmäßig schwer würde ich sagen.

Stefan

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6608 Beiträge, 1548x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
In einem Rechtsstreit um eine Erbschaftsangelegenheit hat eine Person A ihrem Anwalt einen Arztbrief/Entlassungsschreiben einer verstorbenen Person weitergegeben, dieser dann mit einer Klage ans Gericht, welches wiederum an den Anwalt von der gegnerischen Person B weitergereicht hat.
Exsistiert hier keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht kann nur von Ärzten (und ihrem Hilfspersonal) verletzt werden.

A hat einen Anwalt beauftragt, Klage vor Gericht zu erheben, und dem Anwalt zu diesem Zweck einen Arztbrief als Beweismittel übergeben. Logischerweise muss der Anwalt dieses Beweismittel ans Gericht geben. Und das Gericht muss dem Anwalt der beklagten Gegenseite die Unterlagen zur Verfügung stellen - wie sollte der Beklagte denn anders auf die Vorwürfe reagieren?

Alles, was A (über seinen Anwalt oder wie auch immer) in dem Rechtsstreit ans Gericht gibt, bekommt auch die Gegenseite.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 15x hilfreich)

OK, vielen Dank allen für die Antworten.
Der Brief ist tatsächlich vom Arzt/Krankenhaus entsprechend den Angehörigen herausgegeben worden.
Es war jedoch nicht klar, dass das dann entsprechend ohne weitere Zustimmungen weitergegeben werden kann, da dort noch weitere viele Punkte vermerkt sind.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6608 Beiträge, 1548x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Der Brief ist tatsächlich vom Arzt/Krankenhaus entsprechend den Angehörigen herausgegeben worden.

Das ist gemäß §630g BGB zulässig, wenn der Patient verstorben ist. Das Einsichtsrecht der nächsten Angehörigen ist nur ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Zitat:
Es war jedoch nicht klar, dass das dann entsprechend ohne weitere Zustimmungen weitergegeben werden kann, da dort noch weitere viele Punkte vermerkt sind.

Die Angehörigen unterliegen keiner Schweigepflicht. Sie könnten ganz grundsätzlich auch Kopien der Patientenakte des Verstorbenen an die Nachbarn verteilen. (Grenze wäre die "Verunglimpfung von Verstorbenen".)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39890 Beiträge, 14217x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass die Herausgabe an die Angehörigen in Ordnung war. So, dann hat die Anwältin das Dokument bekommen zur weiteren Verwendung. Wenn es prozessual sinnvoll war, das Dokument vorzulegen, dann durfte sie das tun. Frisierte Dokumente kommen bei Gericht in der Regel nicht gut an. Das geht doch gar nicht. Und, die Gerichtsankte ist doch nicht öffentlich. Akteneinsicht bekommt doch nur ein ganz kleiner Personenkreis.

Der Job der Anwältin ist es, einen Sachverhalt mit allen nach ihrer Einschätzung erforderlichen Beweisantritten bei Gericht vorzulegen. Das hat sie offensichtlich getan.

wirdwerden

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