Darf ein Schulleiter FFP2 Masken anordnen

13. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Darf ein Schulleiter FFP2 Masken anordnen

Hallo liebe Community,

ich benötige einmal euer Schwarmwissen und hoffe das ich hier richtig bin.

Aktuell erlebe ich den Fall das in einer Schule eine Lehrerin Schwanger geworden ist.
Die Lehrerin trägt seitdem wieder eine FFP2 Maske im Unterricht. Sie verlangte von den Schülern das diese ebenfalls eine FFP2 Maske tragen sollen obwohl das Tragen der Masken laut Gesetzgebung freiwillig ist.

Viele Schüler haben angeboten alternativ eine OP Maske im Unterricht zu tragen, dies scheint der Lehrerin nicht zu reichen.

Heute gab es ein Elternschreiben vom Schulleiter der Schule. Eine Anordnung seinerseits zum Tragen einer FFP2 Maske im Unterricht der einen Lehrerin.

Im Schreiben heißt es, seit dem 01.01.23 könnte der Lehrerin kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Die Schüler sollen also im Unterricht der einen Lehrerin eine FFP2 Maske tragen und nur die Lehrerin darf bestimmen wann die Masken abgenommen werden dürfen.

Das skurrile an der Geschichte ist, im Lehrerzimmer oder auf den Fluren trägt niemand eine Maske, selbst sie nicht.

Nun sollen alle Eltern ein Zettel unterschreiben indem sie angeben ob das Kind eine Maske tragen wird, sollte das Kind keine Maske tragen wollen dürfe das Kind nicht am Unterricht der Lehrerin teilnehmen und müssten sich selbst um den Lehrinhalt bemühen. Die Klausuren müssten allerdings mitgeschrieben werden.

Nun meine Frage, ist der Schulleiter überhaupt berechtigt solche Anordnungen zu erlassen? Wenn nein, welche Möglichkeit gibt es sich dem entgegenzustellen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

In welchem Bundesland sind wir denn? Da Schulen Ländersache sind, ist diese Info nicht unerheblich für die Antwortenden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Sie verlangte von den Schülern das diese ebenfalls eine FFP2 Maske tragen sollen obwohl das Tragen der Masken laut Gesetzgebung freiwillig ist.

Die Lehrerin selbst kann das überhaupt nicht anordnen.

Zitat:
Heute gab es ein Elternschreiben vom Schulleiter der Schule. Eine Anordnung seinerseits zum Tragen einer FFP2 Maske im Unterricht der einen Lehrerin.

Also hat es nicht die Lehrerin, sondern die Schulleitung angeordnet.
Welche Rechtsgrundlage nennt die in ihrer Anordnung?

Zitat:
Nun sollen alle Eltern ein Zettel unterschreiben indem sie angeben ob das Kind eine Maske tragen wird, sollte das Kind keine Maske tragen wollen dürfe das Kind nicht am Unterricht der Lehrerin teilnehmen und müssten sich selbst um den Lehrinhalt bemühen. Die Klausuren müssten allerdings mitgeschrieben werden.

Soll die Geschichte in Kalpalkistan spielen, oder in Deutschland?
Oder soll sie in einer entlegenen Ecke Ostdeutschlands spielen, wo es sich noch nicht bis in diese Schule herumgesprochen hat, daß es die DDR nicht mehr gibt?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Nun sollen alle Eltern ein Zettel unterschreiben indem sie angeben ob das Kind eine Maske tragen wird, sollte das Kind keine Maske tragen wollen dürfe das Kind nicht am Unterricht der Lehrerin teilnehmen und müssten sich selbst um den Lehrinhalt bemühen. Die Klausuren müssten allerdings mitgeschrieben werden.


Wieso wendet man sich mit diesem Schreiben nicht einfach an das zuständige Schulamt - normalerweise fängt das marodierende Lehrer immer sehr schnell wieder ein.

Zitat (von eh1960):
Soll die Geschichte in Kalpalkistan spielen, oder in Deutschland?
Oder soll sie in einer entlegenen Ecke Ostdeutschlands spielen, wo es sich noch nicht bis in diese Schule herumgesprochen hat, daß es die DDR nicht mehr gibt?


Wieso? Das Lehrer keine Ahnung von Gesetzen haben ist doch normal und das sie gerne mal mit rechtswidrigen Aktionen glänzen ist auch nicht ungewöhnlich. Mitten in einer nordrheinwestfälischen Großstadt behalten Schulen auch immer noch trotz anderslautender Anweisung aus Düsseldorf und einigen Urteilen von Verwaltungsgerichten die Zeugnisse eine wenn am Ende des Schuljahres z.b. ein Buch fehlt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Nun meine Frage, ist der Schulleiter überhaupt berechtigt solche Anordnungen zu erlassen?

Klar.

Für mich wäre viel interessanter, ob man diesen Anordnungen Folge leisten muss ...



Zitat (von Tehlak):
Wieso wendet man sich mit diesem Schreiben nicht einfach an das zuständige Schulamt

Das sollte der erste Schritt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Nun meine Frage, ist der Schulleiter überhaupt berechtigt solche Anordnungen zu erlassen? Wenn nein, welche Möglichkeit gibt es sich dem entgegenzustellen?
1.Vielleicht. 2.Wenn nein, erübrigt sich das Entgegenstellen.
------------------------------
Unfug editiert

-- Editiert von Moderator am 14. Januar 2023 11:27

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wichtig wäre auch noch, ob es sich um eine private oder staatliche Schule handelt und ob die Kinder, die zu dieser Schule gehen, noch schulpflichtig sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

Ich weiss zwar immernoch nicht, in welchem Bundesland der Fall spielt aber hier mal die Regelungen aus NRW

https://www.schulministerium.nrw/schulbetrieb-und-corona

Zitat:
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz vom 16. September 2022 wurde den Ländern u. a. die Möglichkeit eröffnet, in der Zeit vom 1. Ok­tober 2022 bis zum 7. April 2023 für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie Beschäftigte in Schulen durch eine Rechtsver­ordnung die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichts­maske (Mund-Nasen-Schutz) als notwendige Schutzmaß­nahme einzu­führen.

Die Einführung einer Maskenpflicht als Schutzmaßnahme setzt jedoch voraus, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und darüber hinaus auch zur Aufrechterhaltung eines geregelten Prä­senz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Bei der Entscheidung zur Ein­führung dieser Schutzmaßnahme sind insbesondere das Recht auf schulische Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Die Landesregierung wird entsprechend der Vorgabe im neuen Infekti­onsschutzgesetz von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sofern das Infektionsgeschehen dies erfordert. In diesem Fall werden die Schulen rechtzeitig darüber informiert.

Bis dahin verbleibt es bei der bisher ausgesprochenen Empfehlung zum Tragen einer Maske, wonach allen Schülerinnen und Schülern so­wie allen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten emp­fohlen wird, in eigener Verantwortung zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche beschränkt sich diese Empfehlung auf das Tragen einer medizinischen Maske.

Aus dieser Empfehlung kann keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung kann zudem we­der durch einen Beschluss der Schulkonferenz herbeigeführt werden noch ist das Hausrecht der Schulträger hierzu eine geeigne­te Rechts­grundlage.

Dies gilt entsprechend auch für Ersatzschulen.

Sofern bei bestimmten Aktivitäten - z. B. im sportlichen oder musika­li­schen Bereich - aus praktischen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist, sollen vor Ort die bereits aus den vergangenen Schul­jahren bekannten, eingeübten Verfahren zur Reduktion von Infektions­risiken zur Anwendung kommen.

Generell ist im Sinne eines guten Miteinanders in den Schulen darauf hinzuwirken, dass die eigenverantwortliche Entscheidung für oder ge­gen das Tragen einer Maske von den anderen Mitgliedern der Klassen-, Kurs- oder Schulgemeinschaft respektiert wird.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Oder soll sie in einer entlegenen Ecke Ostdeutschlands spielen, wo es sich noch nicht bis in diese Schule herumgesprochen hat, daß es die DDR nicht mehr gibt?
Warum wird dieser Unfug eigentlich nicht von der Moderation editiert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von eh1960):
Oder soll sie in einer entlegenen Ecke Ostdeutschlands spielen, wo es sich noch nicht bis in diese Schule herumgesprochen hat, daß es die DDR nicht mehr gibt?

Warum wird dieser Unfug eigentlich nicht von der Moderation editiert?

Weil es kein "Unfug" ist, sondern eine sarkastische Spitze... :devil:

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
sondern eine sarkastische Spitze...
Und meine sarkastische Spitzenantwort soll Unfug gewesen sein? :devil:

Da gehen hier in der diensthabenden Moderation die Ansichten zu Sarkasmus und passenden sarkastischen Antworten aber ziemlich weit auseinander.
Seis drum.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Entschuldigt, leider weniger Zeit heute gehabt.

Zuerst einmal danke für die zahlreichen Antworten.

Zum Bundesland, es handelt sich um eine staatliche Schule (Oberschule) in Niedersachsen. Sämtliche Schüler dieser Schule sind schulpflichtig.

Eine Rechtsgrundlage wird in dem Schreiben nicht genannt, sondern es wird lediglich gesagt das man eine Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 10 Mutterschutzgesetz erstellt hat.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das hatte ich mir fast gedacht.
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass das Gesundheitsrisiko für die Schwangere ohne FFP2-Masken zu hoch ist, darf die Schwangere in Klassen, in deren keine Masken getragen werden, nicht mehr eingesetzt werden.
Man kann die Lehrerin in dem Fall nicht zwingen, maskenlose Schüler in Präsenz zu unterrichten.

Umgekehrt kann man die Schüler nicht zwingen, Masken zu tragen.

Da muss die Schule halt einen Spagat machen.

Präsenzuntericht für maskentragende Schüler und Unterrichtsausfall für die maskenlosen Schüler ist unter utilitaristischen Maßstäben da wohl die beste Lösung.

Die einzige Frage ist, ob die Schule alternative Lernabgebote für maskenlose Schüler anbieten muss. Die Frage ist aber eher theoretischer Natur. Denn der Markt für Vertretungslehrer ist leergefegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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