Hallo,
wie ist es, wenn man Artikel einsendet und man stellt sie zum Verkauf und die Plattform hat erstmal nichts besseres zu tun, als sich erstmal die Anzeigengebühren einzustreichen und dem Verkäufer knallhart zu sagen, dass es keine Anteile gäbe, da erstmal mehrere Artikel verkauft werden müssten, um die Anzeigengebühren wettzumachen.
Wie ist es: Darf eine Plattform ein solches Geschäftsgebaren an den Tag legen? Ich finde es rechtlich bedenklich. Denn als Verkäufer muss man mit solchen nachteiligen Klauseln nicht rechnen. Früher soll es so gewesen sein, dass die Gebühren pro Artikel, der verkauft wurde, abgezogen wurde und der Rest freigegeben wurde.
Freue mich auf Antworten.
Darf ein Verkaufsportal Verkäufer um seinen Anteil prellen und Anzeigegebühren abziehen?
12. März 2025
Thema abonnieren
Frage vom 12. März 2025 | 12:07
Von
Status: Beginner (95 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Verkaufsportal Verkäufer um seinen Anteil prellen und Anzeigegebühren abziehen?
#1
Antwort vom 12. März 2025 | 12:21
Von
Status: Schüler (177 Beiträge, 19x hilfreich)
Was meint das konkret? Welche Anteile? Welche Plattform?Zitat :Verkäufer knallhart zu sagen, dass es keine Anteile gäbe, da erstmal mehrere Artikel verkauft werden müssten, um die Anzeigengebühren wettzumachen.
#2
Antwort vom 12. März 2025 | 12:28
Von
Status: Beginner (95 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Was meint das konkret? Welche Anteile? Welche Plattform?
Möchte hier keine Namen oder so nennen. Und zwar geht es um eine Verkaufsplattform, wo man auch günstig Klamotten einkaufen kann, und man kann sich Taschen für 3 € bestellen, da Klamotten reinpacken und das Ganze mit einem gewissen Paketdienst zurücksenden und dann sortieren die das, und man bekommt dann eine Übersicht, welche Artikel genommen werden und welche ausgesiebt werden. Dann dauert es nochmal 1 oder 2 Tage und man kann dann die Anzeigen auf dieser Plattform veröffentlichen. Wird was verkauft, bekommt man einen kleinen Anteil.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 12. März 2025 | 12:37
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41329x hilfreich)
Zitat :Darf eine Plattform ein solches Geschäftsgebaren an den Tag legen?
Dann nennt sich Aufrechnung, findet sich in § 387 BGB.
Also nicht nur erlaubt, sondern auch gesetzlich geregelt.
Wenn das rechtskonform umgesetzt wird, dann ist das nicht zu beanstanden.
Zitat :Denn als Verkäufer muss man mit solchen nachteiligen Klauseln nicht rechnen.
Das Prinzip der Aufrechnung findet sich im Gesetz. Auf gesetzliche Regelungen muss nicht extra hingewiesen werden, diese gelten auch ohne Mitteilung.
Wenn ein Verkäufer die vertraglichen Vereinbarungen nicht liest und einfach nur "mausi-klicki-klicki"-Prinzip handelt, dann ist das "selber schuld".
Eine nachteilige Klausel ist in dem Sachverhalt auch nicht erkennbar, denn die Leistung des Verkäufers ist marginal während der Dienstleister so gut wie alles macht.
Kann aber gut sein, das sich bei der Detailbetrachtung ein ganz anders Bild ergibt.
-- Editiert von User am 12. März 2025 12:39
#4
Antwort vom 12. März 2025 | 12:38
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 549x hilfreich)
Zitat :Darf eine Plattform ein solches Geschäftsgebaren an den Tag legen?
Ich habe die Frage nicht verstanden.
Was hat man denn mit der Plattform konkret vereinbart?
Mit welchem Ziel man Artikel dahingeschickt? Was ist eine Anzeigegebühr?
Zitat :Denn als Verkäufer muss man mit solchen nachteiligen Klauseln nicht rechnen.
Das ist so ein Gerücht, das hartnäckig immer dann rausgeholt wird, wenn man erfährt, dass man nicht alles geschenkt kriegt.
Daran, dass eine Leistung bezahlt werden soll, ist jedenfalls erstmal nichts auszusetzen.
Was Sie meinen, ist wohl der Paragraph, der einen Verbaucher davor schützt, durch den Kauf der Waschmaschine automatisch gleich das lebenslange Premium-Waschmittel-Abo mitzukaufen.
Der ist hier nicht einschlägig.
Zitat :Früher soll es so gewesen sein
Relevant ist einzig, was heute ist.
-- Editiert von User am 12. März 2025 12:40
#5
Antwort vom 12. März 2025 | 15:36
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Es ist dann idR so, dass nach Vertrag gehandelt wird. Man sollte also in den Vertrag schauen, den man mit der Plattform vereinbart hat.Zitat :wie ist es,
Wenn das *Gebaren* vertraglich so vereinbart ist, dann gilt das so. Wenn man das bedenklich findet, kann man sich bei der Plattform als Vertragspartner erkundigen und beschweren.Zitat :Wie ist es:
Man kann sogar kündigen.
Bitte aber nicht irgendein Konstrukt als Torso im Forum erfragen---> das bringt nichts.
Was du im #2 verraten hast, könnte rechtens sein---oder auch nicht.
Früher war doch alles anders, oder?
#6
Antwort vom 12. März 2025 | 17:29
Von
Status: Junior-Partner (5937 Beiträge, 2617x hilfreich)
Zitat :Und zwar geht es um eine Verkaufsplattform, wo man auch günstig Klamotten einkaufen kann, und man kann sich Taschen für 3 € bestellen, da Klamotten reinpacken und das Ganze mit einem gewissen Paketdienst zurücksenden und dann sortieren die das, und man bekommt dann eine Übersicht, welche Artikel genommen werden und welche ausgesiebt werden. Dann dauert es nochmal 1 oder 2 Tage und man kann dann die Anzeigen auf dieser Plattform veröffentlichen. Wird was verkauft, bekommt man einen kleinen Anteil.
Mir ist das Konzept jetzt so nicht bekannt. Aber selbst mit logischem Denken kommt man ja schnell zu dem Schluss, dass man dort eher Geld mitbringen sollte als ausgezahlt wird.
Das Verkaufen von Klamotten lohnt sich ja schon kaum, wenn man es selber organisiert.
Wenn man jetzt noch die ganze Arbeit fremd vergibt (sortieren, prüfen, Anzeige erstellen, Versand), dann bleibt da doch nichts bei hängen.
Würde mal von Handlingkosten von ca. 5 EUR pro zugesendetem Teil ausgehen. Wenn man dann viel Schrott hinsendet, dann dauert es wirklich eine ganze Weile, bis man mal etwas ausgezahlt bekommt.
#7
Antwort vom 12. März 2025 | 18:48
Von
Status: Legende (18137 Beiträge, 6066x hilfreich)
Nein, natürlich nichtZitat :Darf ein Verkaufsportal Verkäufer um seinen Anteil prellen.......
Wenn das so vereinbart war, dann ja, natürlich.Zitat :......und Anzeigegebühren abziehen?
Hier wurde niemand geprellt, es hat lediglich jemand nicht die AGB durchgelesen.
#8
Antwort vom 13. März 2025 | 11:30
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 549x hilfreich)
Zitat :Mir ist das Konzept jetzt so nicht bekannt. Aber selbst mit logischem Denken kommt man ja schnell zu dem Schluss, dass man dort eher Geld mitbringen sollte als ausgezahlt wird.
Mir geht es ganz genauso.
Ich frage mich, warum man sich freiwillig auf sowas einlässt.
Selbst wenn es dann mal zu einer Auszahlung kommt, sähe die wohl so aus:
Zitat :Wird was verkauft, bekommt man einen kleinen Anteil.
Das klingt für mich eher nach dem Geschäftsmodell, mit denen man Bananen-, Kautschuk- und Kakaobauern in der dritten Welt ausbeutet.
Warum macht man das freiwillig mit?
Nichts desto trotz: ich sehe erstmals nichts Verbotswidriges daran. §241 BGB - Verträge sind einzuhalten.
#9
Antwort vom 13. März 2025 | 15:26
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41329x hilfreich)
Zitat :Das klingt für mich eher nach dem Geschäftsmodell, mit denen man Bananen-, Kautschuk- und Kakaobauern in der dritten Welt ausbeutet.
Naja, das geht dann doch etwas anders.
Zitat :Warum macht man das freiwillig mit?
Wegen "weil es so schön bequem ist". Alles in eine Tüte, ab in den Briefkasten und alle andere müssen dann die Arbeit machen.
#10
Antwort vom 13. März 2025 | 15:34
Von
Status: Schüler (426 Beiträge, 50x hilfreich)
Zitat :Das klingt für mich eher nach dem Geschäftsmodell, mit denen man Bananen-, Kautschuk- und Kakaobauern in der dritten Welt ausbeutet.
Warum macht man das freiwillig mit?
Ich kenne das Konzept tatsächlich wenn auch nicht nur von Kleidern sondern allgemein von rebuy, im Prinzip geht es hierbei auch um "Kundenerziehung".
Denn natürlich möchte man, dass der Kunde auch halbwegs brauchbare Kleidung einschickt. Ne getragene Unterhose mit Löchern kriegt man eben nicht los und irgendjemand muss das ja auch sortieren usw. Also hat man erstmal die Anzeigegebühr wo eben das sortieren usw. abgedeckt ist.
Soweit ich das jetzt verstehe muss der Kunde nicht vorher die Gebühr entrichten, sondern sie wird verrechnet. Das ist sowohl rechtlich haltbar als auch moralisch vertretbar.
Wer das nicht möchte kann jederzeit in einem Second Hand Shop gehen und dort sein Zeug los schlagen.
#11
Antwort vom 13. März 2025 | 17:38
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 549x hilfreich)
Ach es geht um gebrauchte Kleidung?
Wie gesagt, ich kenne das Konzept nicht.
Dann ziehe ich den Apfel mit Birnen Bananen Vergleich zurück.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
302.053
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten