Darf ich einen Polizisten im Dienst Filmen?

29. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Pingu111
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)
Darf ich einen Polizisten im Dienst Filmen?

Hallo,

Meine Frage ist ob ich

1. Einen Polizisten im Dienst Filmen darf

und

2. ob ich das Video gegen seinen Willen veröffentlichen darf.

Vielen Dank im Voraus
Pingu111

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Zumindest Frage 2 kann ich ganz klar beantworten: NEIN! Lesen Sie mal das Kunsturhebergesetz, §§ 22 u. 33.

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#2
 Von 
Pingu111
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)

Aber ich dachte ein Beamter im Dienst ist keine Privatperson mehr, wenn er auf oeffentlichem Grund seiner Arbeit nachgeht

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pingu111
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)

Promifotos und Videos dürfen ja auch veröffentlicht werden ..

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Promis sind "Personen der Zeitgeschichte" (§ 23 Kunsturhebergesetz). Aber wenn Sie mir nicht glauben, können Sie es ja gern auf ein Strafverfahren ankommen lassen - bis zu einem Jahr Haft ist drin...

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Außerdem unterscheidet das Kunsturheberrechtsgesetz nicht zwischen Privatmenschen und Nichtprivatmenschen. Vielmehr sind alle Menschen gleich (Art. 3 GG )

Grundsätzlich darf über NIEMANDEN gegen seinen Willen ein Bildnis verbreitet werden.

Ausnahmen:

1. absolute Personen der Zeitgeschichte (Bundeskanzler, Papst, Queen Elisabeth usw.)
2. relative Personen der Zeitgeschichte (welche aufgrund eines aktuellen Ereignisses kurzzeitig im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.
3. Bilder von Veranstaltungen, auf denen die bestreffende Person teilgenommen hat und/oder nur als Beiwerk abgebildet sich
4. Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen.
5. Bilder zur Wahrung der Rechtspflege (Blitzerfotos etc.)

Auf den Polizisten trifft nichts zu. Jenachdem, wie die Situation war, könnte möglicherweise Ausnahme Nummer 3 zutreffen. Dazu müsste man aber wesentlich mehr wissen.



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"justice"

-- Editiert am 30.05.2011 11:08

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#7
 Von 
Pingu111
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok danke.
Und wie sieht es auf mit filmen ohne veröffentlichen?
z.B. eine Polizeikontrolle

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Nach dem KunstUrhG und auch nach dem allgemeinen Strafrecht ist es vom Grundsatz her nicht verboten, jemand anderen zu fotografieren.

Gleichwohl ist natürlich klar, dass der Besitz eines solchen Bildes ein hohes Gefahrenpotential dahingehend darstellt, dass es für eine Verbreitung genutzt werden kann und sich der Rechteinhaber dagegen auch nicht wehren kann. "Verbreiten" liegt übrigens schon dann vor, wenn man nur einer anderen Person das Bild zeigt.

Daher hat sich der Grundsatz entwickelt, dass bereits das einfache fotographieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs hat mit Urteil vom 8. 5. 2008 (Az.: 1 S 2914/07 ) folgendes festgestellt:

„Es ist … anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen (nämlich § 22 KUG und § 201a StGB ) nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.[...] Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert.[...] In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Klägers stellte sich aus der Sicht der Betroffenen - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden. [...] Die Polizei ist zurecht „von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, da gerade die unbefugte Verfügungsmöglichkeit des Klägers über eine Fotografie der Betroffenen in Rede stand und ohne einen sofortigen polizeilichen Zugriff unkontrollierte Vervielfältigungen zu besorgen waren."

Zusammenfassend hat das Gericht es für zulässig erachtet, dass die polizei in solchen Fällen, die Kamera beschlagnahmt.





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"justice"

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#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Das war allerdings erklärtermaßen ein Extremfall, justice005. ;)

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

naja, möglicherweise ist der Fragesteller ja auch ein Extremfall... ;)



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort



#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Darf ich einen Polizisten im Dienst Filmen?


...wenn er damit einverstanden ist?

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