Definition "geeigneten Person" auf einem Boot beim Wasserski fahren. (BaySchiffV §45 Abs. 3)

16. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
go590737-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition "geeigneten Person" auf einem Boot beim Wasserski fahren. (BaySchiffV §45 Abs. 3)

Hallo,

beim Wasserski (Wakeboarden, Reifen etc.) fahren ist es so, dass man zu zweit auf dem Boot sein muss, wenn man jemanden zieht. Also jemand der das Boot fährt und eine andere Person, die den gezogenen beobachtet.

Das mach ja auch alles Sinn und ist nachvollziehbar.

Bei uns ist nun die Frage aufgekommen, darf z.B. ein Kind (ab einem gewissen Alter) als Beobachter eingesetzt werden.
In der BaySchiffV §45 steht im Absatz 3 folgendes:

"Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat."

Jetzt stellt sich uns die Frage was ist eine geeignete Person?
Ein Kind z.B. im alter von 6 Jahren kann ja den Sportler beobachten und den Fahrer informieren, wenn der Fahrer z.B. gestürzt ist.

Vielleicht kann uns hier jemand diese Frage beantworten was man unter eine geeignete Person versteht.

Vielen Dank für Eure Meinung schon einmal im Voraus.


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1735 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von go590737-44):
Ein Kind z.B. im alter von 6 Jahren kann ja den Sportler beobachten und den Fahrer informieren, wenn der Fahrer z.B. gestürzt ist.

Eine(n) 6-jährige(n) würde ich nicht als "geeignet" bezeichnen. Da fehlt einfach die erforderliche Konzentrationsfähigkeit.
Je nach perönlicher Reife könnte das mit 12 oder 14 Jahren schon deutlich anders aussehen.

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#2
 Von 
go590737-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Eine(n) 6-jährige(n) würde ich nicht als "geeignet" bezeichnen. Da fehlt einfach die erforderliche Konzentrationsfähigkeit.


Das mit den 6 Jahren war nur als extrem Beispiel gedacht.

Zitat (von de Bakel):
Je nach perönlicher Reife könnte das mit 12 oder 14 Jahren schon deutlich anders aussehen.

Wer entscheidet das? Die Wasserschutzpolizei?

Ich habe da ein zwei 10 Jährige in meinem Bekanntenkreis die sind so reif, bei denen hätte ich gar keine Bedenken, die da aufpassen zu lassen. Auf der anderen Seite habe ich da auch so ein paar 14 Jährige Kandidaten denen würde ich da nicht vertrauen. Daher die Frage - was ist eine "geeignete Person" - kann ich das einfach selbst entscheiden?

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

www.elwis.de
binnenschiffahrtsstraßenordnung

Schau mal auf diesen Seiten, vllt. ist es da näher definiert

m Sinne des Sportbootführerscheins, heißt "geeignet": Zuverlässig, nicht betrunken oder durch andere mittel berauscht und geistig dazu in der Lage zu sein, Gefahren zu erkennen und einzuschätzen.

Wenn es nirgendwo näher definiert oder mit einem Alter belegt ist, dann liegt es m. E. zuerst mal am Schiffsführer, die Eignung der 2. Person zu beurteilen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von go590737-44):
Jetzt stellt sich uns die Frage was ist eine geeignete Person?

Jede Person, die geistig und körperlich in der Lage ist diese Aufgabe zu erfüllen.



Zitat (von go590737-44):
Wer entscheidet das? Die Wasserschutzpolizei?

Erst mal der Verantwortliche der diese Person als "geeignet" einstuft.
Und am Ende nötigenfalls die Gerichte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go590737-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
www.elwis.de
binnenschiffahrtsstraßenordnung


Hier wird in der Wasserski-Verordnung §3 Abs. 3 nur die Aufgabe näher definiert:
"Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten."

Auf ein Alter wird nicht verwiesen. Also ist es wohl tatsächlich Auslegungssache.

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal der Verantwortliche der diese Person als "geeignet" einstuft.
Und am Ende nötigenfalls die Gerichte.


Also liegt das dann doch im Ermessenspielraum der Wasserschutzpolizei - die können ja anderer Meinung sein als ich.
Ich könnte (wieder als extrem Beispiel) einen 6 Jährigen als geeignet einstufen und die Wasserschutzpolizei dies bei einer Kontrolle anders einschätzen.

Selbst wenn man sich mit der Wasserschutzpolizei in einem solchen (hypothetischen) Fall uneinig wäre, würde es sich ja um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Das Bußgeld würde wahrscheinlich so gering ausfallen, dass es in keinem Verhältnis zu evtl. Gerichtskosten stehen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 118x hilfreich)

In der Ordnungswidrigkeit und dem Bussgeld sehe ich nicht das Problem.

Was ist, wenn der Wasserskiläufer verunfallt und das Gericht zu dem Schluss kommt, das der Beobachter nicht geeignet war und dadurch weiterer Schaden beim verunfallten Wasserskiläufer verursacht wurde?

Man könnte vermuten, das die Verordnung genau deshalb einen einen geeigneten Beobachter vorschreibt.

Und dann reden wir schnell über 5- und 6-stellige Beträge...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go590737-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da hast Du natürlich recht.

Wir dachten es gibt eine eindeutige juristische Festlegung was eine "geeigneten Person" ist.

Ich finde es ist alles sehr klar vorgegeben und geregelt, das einzige was sehr schwammig formuliert ist, ist die "geeignete Person", daher wundert mich das so, dass es hier keine konkrete Vorgaben gibt.

Aber offensichtlich liegt es wirklich im reinen Ermessen des Bootsführers und im Zweifelsfall in dem Ermessen des Richters bzw. der Wasserschutzpolizei bei einer Kontrolle.

-- Editiert von go590737-44 am 16.09.2021 13:40

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