Guten Tag,
ich hab vor etwa einem Monat bei einer Bahnfahrt meinen letzten Anschluss verpasst, weil mein Zug Verspätung hatte. Da ich laut den Fahrplänen der Deutschen Bahn mit keinem Zug mehr am selben Tag zum Zielbahnhof gekommen wäre, habe ich mir ein Taxi genommen. Die Unkosten sollte die DB laut §17 Abs. 1 Nr. 2 EVO bis zu einer Höhe von 80 Euro erstatten (Abs. 2. ebenda). Nun habe ich nach mehr als 2 Wochen eine Antwort von der DB erhalten. Darin steht, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht gegeben sein, weil andere Verbindungen am selben Tag vorhanden waren.
Ich fühle mich von der Bahn nun regelrecht verarscht, wo sie doch selbst am besten wissen müssten, welche Züge verfügbar sind. Ich möchte daher der Bahn antworten, mit einem Ausdruck ihres eigenen Fahrplans.
Allerdings stört mich am meisten, dass ich nun Zeit und Nerven investieren muss um das Geld einzufordern, wo es doch mein gutes Recht ist. Daher würde ich gerne die Zeit die es kostet als Bearbeitungsaufwand geltend machen und am liebsten noch Zinsen auf die 80 Euro erheben, die mir zustehen und noch nicht gezahlt wurden.
Meine Frage daher: Kann ich das fordern? Mit welcher rechtlichen Grundlage könnte ich dies rechtfertigen? Und bis zu welcher Höhe?
Mit freundlchen Grüßen,
Moraxno
Deutsche Bahn lehnt rechtmäßigen Antrag auf Entschädigung ab - Kann ich Mahngebühren erheben?
16. Juli 2019
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Frage vom 16. Juli 2019 | 13:38
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Deutsche Bahn lehnt rechtmäßigen Antrag auf Entschädigung ab - Kann ich Mahngebühren erheben?
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#1
Antwort vom 16. Juli 2019 | 13:52
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Lassen Sie sich von der Bahn die Züge benennen die angeblich noch verkehrten.
Dann können Sie prüfen ob die Bahn oder Sie im Recht sind. Ist doch ganz einfach........
Viele Grüsse
bernardoselva
#2
Antwort vom 16. Juli 2019 | 14:01
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatLassen Sie sich von der Bahn die Züge benennen die angeblich noch verkehrten. :
Dann können Sie prüfen ob die Bahn oder Sie im Recht sind. Ist doch ganz einfach........
Viele Grüsse
bernardoselva
Meine Frage bezog sich nicht darauf ob ich Anspruch auf den Schadensersatz habe, sondern wie ich meine weiteren Umstände als Unkosten bei den Bahn geletend machen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Moraxno
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#3
Antwort vom 16. Juli 2019 | 14:23
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitat.........Meine Frage bezog sich nicht darauf ob ich Anspruch auf den Schadensersatz habe....... :
Das wäre aber wichtig zu klären! Sollten Sie im Recht sein können Sie, auf Kosten der Bahn, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Schlecht ist nur wenn die Bahn dann doch noch eine Verbindung nachweist und wenn man das im Vorfeld nicht beweisfest abklärte.
Dann ist man der Dumme.
Viele Grüsse
bernardoselva
#4
Antwort vom 16. Juli 2019 | 14:40
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
In Streitfall wird man klagen müssen. Kosten für sogen. "eigene Mühewaltungen" (Briefe schreiben, mit dem Anwalt reden, Nerven usw.) gehören üblicherweise nicht zum ersatzfähigen Schaden.
#5
Antwort vom 16. Juli 2019 | 14:56
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIn Streitfall wird man klagen müssen. Kosten für sogen. "eigene Mühewaltungen" (Briefe schreiben, mit dem Anwalt reden, Nerven usw.) gehören üblicherweise nicht zum ersatzfähigen Schaden. :
Vielen Dank für die zielgerichtete Antwort. Durch Ihre Benennung der "eigenen Mühewaltungen" konnte ich auch aus anderen Quellen beziehen, dass hier kaum etwas geltend gemacht werden kann. Ich werde versuchen den Streit mit der Bahn mit möglichst wenig "verlorenen Nerven" beizulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Moraxno
#6
Antwort vom 16. Juli 2019 | 18:40
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatMeine Frage daher: Kann ich das fordern? :
Ja, kann man. Nur kann man halt nicht alles was man fordert auch durchsetzen.
ZitatMit welcher rechtlichen Grundlage könnte ich dies rechtfertigen? :
Zinsen und Anwaltskosten, Gerichtskosten, ... wären im Rahmen des Schadenersatzes zu ersetzen, wenn der Bahn ein Verschulden anzulasten wäre, Verzug oder ähnliches.
Die eigene Zeit etc. ist in der Regel nicht als Schadenersatz geltend zu machen.
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