Moin!
Etwas komplex der Fall, aber ich versuche das mal zu schildern.
A und B haben theoretisch eine ähnliche Rechtsauffassung und reagieren auf C, welcher (berechtigte) Ansprüche stellt. Alle Drei haben einen eigenen Anwalt mandatiert, was aufgrund des komplexen Falls auch bei A und B nötig war.
Der Anwalt von A weist den Anwalt von C darauf hin, dass A nicht zuständig ist und die Forderung (rechtmäßig) zunächst von B eingefordert werden muss. Anschließend berät der Anwalt von A seinen Clienten nur noch.
B erkennt den Anspruch an. Der Anwalt von B handelt einen Vergleich mit C aus. B zahlt die Vergleichssumme.
Anwalt von B schreibt Kostenrechnung inkl. Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr über die Vergleichssumme, was auch anerkannt und von B beglichen wird.
Anwalt von A schreib ebenfalls Kostenrechnung inkl. Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr über die Vergleichssumme. A erkennt Geschäftsgebühr an, nicht aber Einigungsgebühr. Am Vergleich selbst war A auch nicht beteiligt, wurde aber vom Anwalt von B auf dem Laufenden gehalten.
> Dar der Anwalt von A das? Hab gelesen das die Einigungsgebühr nur einmal in Rechnungs gestellt werden darf. Außerdem hat A ja am Vergleich garnicht mitgewirkt, was m. E. noch viel tragender ist.
Einigungsgebühr obwohl an Einigung/Vergleich nicht mitgewirkt
19. Juni 2019
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Frage vom 19. Juni 2019 | 13:40
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Einigungsgebühr obwohl an Einigung/Vergleich nicht mitgewirkt
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