Mich würde mal interessieren, auf welche Gesetze/Vorschriften sich diese Einlaßkontrollen berufen, wenn Besucher von Gerichten kontrolliert/durchsucht werden.
Wie weit dürfen diese Kontrollen (Durchsuchungen) gehen?
Muß der Besucher sich "entkleiden" wenn nur mit Metalldetektorrahmen "gefilzt" wird?
Bei den hier angesprochenen Einlaßkontrollen durchsuchen Justizwachtmeister (oder Bedienstete des Gerichtes) und nicht Polizeibeamte.
Es besteht bei den Durchsuchungen kein Verdacht auf verbotene Gegenstände, sondern jeder wird kontrolliert.
Über Fundstellen von Vorschriften etc. würde ich mich freuen.
Einlaßkontrolle in Gerichten, Grundlage
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das Recht zu solchen Kontrollen ergibt sich mE aus dem allg. Hausrecht.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Das sehe ich auch so. Außerdem besteht sehrwohl ein Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, der mit der - hoffentlich erfolglosen - Durchsuchung ausgeräumt werden soll. Es wird ja auch immer wieder etwas gefunden...
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Auf Flughäfen wird doch auch durchsucht; auch ohne Polizeibeamte.
Es braucht noch nicht mal der Verdacht einer Straftat vorliegen.
Mir fehlt hier die gesetzliche Grundlage!
Auf einen Flug (Flughafen) begebe ich mich freiwillig, soll ich aber z. B. als Zeuge bei Gericht aussagen MUSS ich dort hingehen!
Weiterhin habe ich nichts gegen eine Kontrolle einzuwenden, mir geht es darum, wie weit darf diese in der Öffentlichkeit (also ohne Sichtschutz) ausgeführt werden.
Kann es von einer Person verlangt werden, sich teilweise zu entkleiden (z. B. Arbeitsschuhe, nicht sichtbare Piercings, Metallbügel im BH, künstliches Hüftgelenk....). Muss mit einer Sonde durchsucht werden????
Hausrecht reicht meines Erachtens nicht aus, wenn die Würde der Person nicht geachtet wird!
Wird die Würde denn verletzt? Art. 1 GG wird viel zu oft bemüht.
Hier wird man eben die Interessen der Gerichtsangestellten (und Staats- und Rechtsanwälten und Besuchern) an der Sicherheit gegen die Würde des Einzelnen abwägen - im Zweifel wird dabei vermutlich die Sicherheit den Vorrang haben.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Es geht jetzt nicht im allgemeinen um die Kontrollen!!!
Gesetzliche Grundlage möchte ich wissen und wie weit dürfen die Kontrollen in der Öffentlichkeit stattfinden (also so das andere zusehen können)!
Kann nun jedes Kaufhaus eine solche Kontrolle durchführen (Hausrecht)?
Das Argument, ich betrete freiwillig das Kaufhaus bleibt hier aussen vor, denn wenn ich als Zeuge ins Gericht/zur Staatsanwaltschaft geladen werde bin ich gezwungen zu erscheinen und muß mich kontrollieren lassen!
Ich weiß auch das Besucher der JVA durchsucht werden, aber gemäß welcher Bestimmungen?
Aufgrund des Hausrechts, das sich aus § 903 BGB
ergibt.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Hausrecht ist uninteressant!
Wenn ich mich dem Hausrecht nicht unterwerfen will, dann gehe ich wieder.
Diese Möglichkeit habe ich als Zeuge bei der StA und bei Gericht nicht, es muß also eine Grundlage für das Handeln der Justiz geben!
Hi,
zunächst müssen Sie mal trennen.
Ihre Zeugenvorladung ist eine Anordnung des Gerichts als Teil der rechtsprechenden Gewalt.
Die Zugangskontrolle zum Gebäude ist eine Maßnahme der Justizverwaltung als Teil der Exekutive.
Das sind, zumindest formal gesehen, unterschiedliche Personen.
Das Hausrecht übt, wie schon gesagt, die Verwaltung aus.
Das ändert jedoch nichts an Ihrer Verpflichtung, einer Anordnung des Gerichts zu Folge zu leisten.
Würde das gericht Ihnen (z.B. als bewährungsauflage) aufgeben, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, könnten Sie diese Auflage ja auch nicht deshalbg verweigern, weil die Polizei in Ihrem gebäude eine Eingangskontrolle macht.
Gruß
Rpfl.
So ich habe mal das Justizministerium angeschrieben, hier der Antworttext:
auf Ihre E-Mail vom 11.07.2005 teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen erwähnten Eingangskontrollen nicht auf Gesetzen oder Vorschriften beruhen.
Sie gehen vielmehr auf das Sicherheitskonzept für die Justizbehörden des Landes NRW aus dem Jahr 1996 zurück, welches Rahmenbedingungen für die Sicherheitsmaßnahmen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes vorgibt. Die Ausgestaltung vor Ort entspricht dem individuellen Sicherheitsbedürfnis der jeweiligen Behörde. Die besonders dafür geschulten Justizwachtmeister nehmen hierbei hoheitliche Aufgaben wahr.
Das Sicherheitskonzept kann aus Sicherheitsgründen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Also eine Umschreibung für "Hausrecht"
...wobei dem JM dann insofern widersprochen werden muß, als das Hausrecht mE sehr wohl eine gesetzliche Grundlage - nämlich im Eigentumsrecht (§ 903 BGB
) - hat.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
...falls die das bemerkt haben. In der Verwaltung ist so etwas ja doch etwas komplizierter als bei einem Privateigentümer
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