Einmalige Aufforderung zur Räumung von Gemeinschaftsbereich ausreichend?

22. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Mondgesicht1989
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 11x hilfreich)
Einmalige Aufforderung zur Räumung von Gemeinschaftsbereich ausreichend?

Hallo,

folgender Fall interessiert mich:

Die Mieter eines mehrstöckigen Hauses dürfen den Dachboden zur Lagerung ihrer persönlichen Gegenstände benutzen. Dort sind mit Vorhängeschloss versehene Gitterräume für jeden Mieter. Der Vermieter will nun den Dachboden zu einer weiteren Wohnung ausbauen und schreibt einen Brief mit einer Frist zur Räumung des Eigentums auf dem Dachboden. Das Anrecht auf Nutzung des Speichers ist nicht in den Mietverträgen festgeschrieben, sodass dies in Ordnung geht.
Ein Mieter hat den Brief falsch verstanden und seine Sachen nicht geräumt. Sie waren wertvoll und es war klar erkennbar, dass sie kein Unrat sind (neue Elektrogeräte etc). Der Vermieter lässt sie kurz nach der im Brief genannten Frist entfernen. Dazu kommen Arbeiter und brechen die Gitter und das Vorhängeschloss auf.
Ist der Vermieter mit diesem Vorgehen im Recht? Hätte er eine weitere Benachrichtigung schreiben müssen, dass die persönlichen Gegenstände noch nicht geräumt wurden oder reicht der einmalige Hinweis aus? In welchen Paragraphen kann ich dies nachschlagen?

Ich war mir unsicher, ob dies eher das Mietrecht oder allgemeine Rechtsthemen betrifft, da sich die Frage vor allem um Fristen dreht. Deshalb hoffe ich, nicht in das falsche Unterforum geschrieben zu haben.

Vielen Dank und Grüße!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wo sind die Sachen denn jetzt?

wirdwerden

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mondgesicht1989
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wo sind die Sachen denn jetzt?
wirdwerden

Sie wurden auf einer Mülldeponie entsorgt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Das Anrecht auf Nutzung des Speichers ist nicht in den Mietverträgen festgeschrieben, sodass dies in Ordnung geht.
Das würde ich einen Rechtsanwalt beurteilen lassen. Wenn genau jeder Mieter einen Raum bekommt, sonst keine Lagermöglichkeiten vorhanden sind und nichts weiter vereinbart wurde, könnte man auch meinen wollen, dass diese Räume Teil des Mietvertrages geworden sind. Kommt auf Details an.

Zitat:
Ein Mieter hat den Brief falsch verstanden und seine Sachen nicht geräumt.
Was gab es denn da falsch zu verstehen?
Wie wurden diese Mitteilungen gemacht? Nachweisbarer Zugang?

Zitat:
Ist der Vermieter mit diesem Vorgehen im Recht? Hätte er eine weitere Benachrichtigung schreiben müssen
Wie viele sollten es denn sein? Meines Erachtens reicht eine Fristsetzung. Wie lange war die Frist?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mondgesicht1989
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Zitat:Das Anrecht auf Nutzung des Speichers ist nicht in den Mietverträgen festgeschrieben, sodass dies in Ordnung geht. Das würde ich einen Rechtsanwalt beurteilen lassen. Wenn genau jeder Mieter einen Raum bekommt, sonst keine Lagermöglichkeiten vorhanden sind und nichts weiter vereinbart wurde, könnte man auch meinen wollen, dass diese Räume Teil des Mietvertrages geworden sind. Kommt auf Details an.

Ich habe leider nicht das nötige Geld, hier einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zumindest kann ich es mir nur leisten wenn ich mir meiner Sache ganz sicher bin. Ich will hier kein finanzielles Risiko eingehen. Der finanzielle Schaden beträgt etwa 200 - 300 Euro und ich schätze, dass ich bei Einschaltung eines Anwalts bald diesen Betrag als Kosten erreicht haben werde.

Zitat (von Hafenlärm):
Hätte er eine weitere Benachrichtigung schreiben müssenWie viele sollten es denn sein? Meines Erachtens reicht eine Fristsetzung. Wie lange war die Frist?

Die Frist war meiner Meinung nach angemessen mit ca 3 Wochen. Darf der Vermieter das persönliche Eigentum dann also ohne weitere Setzung einer Frist oder überhaupt irgendwelcher Benachrichtigung über das Versäumnis entsorgen und dazu das Vorhängeschloss und die Gitter aufbrechen?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Hier haben 2 Leute ein Problem:
Der Vermieter hat 3:
1.) kann er überhaupt den Zugang der Mitteilung gerichtsfest nachweisen?
2.) er hat mit der Entsorgung von erkennbar Brauchbarem eine Pflichtverletzung begangen die Schadenersatz nach sich zieht
3.) Hausfriedenbruch, Diebstahl und vorsätzliche Schabeschädigung wären der strafrechtlich relevante Faktoren falls kein Zugangsnachweis existiert



Der Mieter hat 1 Problem:
Den glaubwürdigen Nachweis was genau dort gelagert war (und eventuell was es wert war).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wenn es nach dem AG Berlin-Mitte ginge, dann hätte der Mieter womöglich auch noch ein zweites Problem: nachzuweisen, dass er überhaupt berechtigt war, dort Sachen abzustellen
http://neuerburg-peters.de/fachanwalt-mietrecht-chemnitz-sachsen-inbesitznahme-von-keller-abteilen-durch-mieter/
der Vermieter hatte sogar nur mittels Aushang die Entrümpelungsaktion angekündigt - Seite 6
http://www.meineimmobilie.de/files/Redaktion/newsletter/Archiv-Exklusiv-Newsletter/meineimmobilie_2015_06.pdf

Wenn aber die Verschläge eindeutig zugeordnet/markiert waren und z.B. die Mieter jeweils auch von den mündlichen Zuordnungen wussten/das dem Richter glaubhaft rüberbringen würden, dann hätte der Vermieter die Speicherabteile vielleicht auch gar nicht so einfach und ohne Ausgleich entziehen/kündigen dürfen (weil mietvermietet).

Eine rechtliche Bewertung dürfte wohl zum Glücksspiel werden ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

4x Hilfreiche Antwort

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