Einnahmen zur Deckung der ausgaben bei ehrenamtlicher Tätigkeit

24. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Mohni
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einnahmen zur Deckung der ausgaben bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Hallo liebe Community,
Ich habe vor ehrenamtlich für Kinder und Eltern eine Art Outdoor Kurs zu geben. Dazu möchte ich den Kindern ein kleinen Rucksack mit Gegenständen geben welche Sie dafür brauchen. Preislich bewegt sich das ganze im Rahmen von ca. 20-35€ p.P.
Meine Frage, darf ich als Privatperson die Eltern bitten mir als "Anmeldegebühr" diese Summe zu Überweisen um davon das Material zu kaufen was die Kinder nachher auch behalten dürfen?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Mohni):
Ich habe vor ehrenamtlich für Kinder und Eltern eine Art Outdoor Kurs zu geben

Und welche gemeinnützige Organisation ist da im Hintergrund unter dessen Fittiche man das macht? Warum lässt man das nicht über diese laufen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mohni
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
welche gemeinnützige Organisation ist da im Hintergrund

Es steht gar keine Organisation dahinter, vielleicht ist "Ehrenamtlich" hier auch falsch als Begriff.
Ich bin bei dem Begriff von folgender Definition ausgegangen:

Zitat:
Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit versteht man das Ausüben einer nicht bezahlten Aufgabe, die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient.


Ich möchte das halt anbieten ohne etwas dafür zu bekommen, quasi aus "Nächstenliebe" wenn man so will.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Kläre das mit der Versicherung, die wohl dafür abgeschlossen werden muss. Dann, wenn das klar ist, teilst Du den Eltern mit, was die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Projekt sind. Und die Eltern können dann eben die gepackten Rucksäcke kaufen oder es lassen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Mohni):
Ich möchte das halt anbieten ohne etwas dafür zu bekommen, quasi aus "Nächstenliebe" wenn man so will.

Das dürfte problematisch werden, denn man verkauft Waren an Verbraucher.
Abgesehen von den Haftungen die man bezüglich der verkauften Waren hat, ist das auch gewerblich / gewerbsmäßig. Bedeutet gewisse Anmeldepflichten etc.



Zitat (von wirdwerden):
Kläre das mit der Versicherung, die wohl dafür abgeschlossen werden muss.

Ja, die Versicherung ist wichtig, ansonsten haftet man mit allen was man hat ...



Zitat (von wirdwerden):
Und die Eltern können dann eben die gepackten Rucksäcke kaufen oder es lassen.

Besser wäre es die Eltern die Sachen kaufen zu lassen, dann hätte man einen großen Brocken an Haftungen weg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Mohni):
Ich möchte das halt anbieten ohne etwas dafür zu bekommen, quasi aus "Nächstenliebe" wenn man so will.
Aus Nächstenliebe kannst du deine Idee mit dem Rucksack nur selbst bezahlen.

Das Angebot von Outdoor-Kursen ist deine ehrenamtliche Tätigkeit? Das geht ja mE schon ohne Rucksack gar nicht einfach so.
Damit hat man tatsächlich jede Menge Verantwortung und Haftung eingepackt.

Ist ein Outdoor-Kurs ein Wandertag, evtl. mit Wissensvermittlung?

Ich wüsste nicht, welche Versicherung ich da fragen sollte... und was genau ich versichern lassen müsste... :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3552 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ch wüsste nicht, welche Versicherung ich da fragen sollte... und was genau ich versichern lassen müsste...


eine Unfallversicherung falls einem Kind etwas passiert.

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#7
 Von 
Backautomat
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Wenn das zum Selbstkostenpreis gegeben wird, sehe ich jetzt keinen Grund, da irgendetwas anzumelden.
Den Eltern würde ich dann den Kassenbon mitgeben.

Mehr als eine private Haftpflichtversicherung braucht man auch nicht, wenn da nichts verdient wird und nichts verdient werden soll.

Eine Unfallversicherung für die Kinder - das ist Aufgabe der Eltern und sicher nicht Deine.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Backautomat):
Wenn das zum Selbstkostenpreis gegeben wird,
Der Rucksack für den Kurs kann und soll aber nicht *verkauft* werden.
Zitat (von Backautomat):
Den Eltern würde ich dann den Kassenbon mitgeben.
Warum?

Vielleicht genügt es, den Interessenten eine Liste mitzugeben, was man für die Teilnahme am Outdoor-Kurs benötigt.
Ein kleiner Rucksack +++++ Gegenstände.
Vermutlich schon alles vorhanden im elterlichen Haushalt.

Ohne jegliche Hintergrund-Absicherung einer Schule/Feriengestaltung/Kirchenfreizeit osä. ist das für Privatpersonen riskant.

Eine UV?--- für jedes teilnehmende Kind?
Eine PHV?--- für eine rein privat organisierte Outdoor-Aktivität mit x Kindern als Teilnehmende?


-- Editiert von Anami am 25.06.2021 18:38

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Backautomat):
Wenn das zum Selbstkostenpreis gegeben wird, sehe ich jetzt keinen Grund, da irgendetwas anzumelden.

Weil der Gesetzgeber halt vorschreibt das es bei gewerbsmäßigen / gewerblichen Handlungen halt gewisse Pflichten für alle gibt, die solches tun.



Zitat (von Backautomat):
Mehr als eine private Haftpflichtversicherung braucht man auch nicht, wenn da nichts verdient wird und nichts verdient werden soll.

Das ist schlicht falsch. Ob was verdient wird oder nichts verdient werden soll, ist vollkommen irrelevant.



Zitat (von Backautomat):
Eine Unfallversicherung für die Kinder - das ist Aufgabe der Eltern und sicher nicht Deine.

Auch das ist falsch.
Es gibt keine Pflicht eine Versicherung ab zu schließen, dann haftet man halt mit seinem Vermögen - mit etwas Pech sogar über das Lebensende hinaus.



Zitat (von Anami):
Eine UV?--- für jedes teilnehmende Kind?

Wäre gut - wobei die Versicherungen so was in der Regel pauschal berechnen.



Zitat (von Anami):
Eine PHV?--- für eine rein privat organisierte Outdoor-Aktivität mit x Kindern als Teilnehmende?

Der bisherigen Schilderung nach ist es ja nicht privat. Und selbst wenn, sind die in der Haftung ja stark eingeschränkt.

Da wird man einfach eine entsprechende Haftpflicht abschließen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Backautomat
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil der Gesetzgeber halt vorschreibt das es bei gewerbsmäßigen / gewerblichen Handlungen halt gewisse Pflichten für alle gibt, die solches tun.


Genau das ist es ja nicht. Es ist eine private Veranstaltung, für die kein Geld fließt. Die Zusammenstellung eines gepackten Rucksacks zum Einkaufspreis ist kein Gewerbe und nicht anmeldepflichtig.

Mit dem Kassenbon können die Eltern ggf. defekte Dinge reklamieren. Ggf. sollte sie darauf hinweisen, dass sie keine Gewährleistung übernimmt und diese Dinge nur aus Gefälligkeit besorgt hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch. Ob was verdient wird oder nichts verdient werden soll, ist vollkommen irrelevant.


Für die Leistung der privaten PHV ist das sehr wohl relevant. Wird die Veranstalterin für ihre Dienste bezahlt, kommt die PHV nicht für evt. Schäden auf.
Macht sie das privat, weil sie Lust darauf hat, tritt die PHV für Schäden ein, die aus dieser Veranstaltung entstehen.

Zitat (von Harry van Sell):
Auch das ist falsch.
Es gibt keine Pflicht eine Versicherung ab zu schließen, dann haftet man halt mit seinem Vermögen - mit etwas Pech sogar über das Lebensende hinaus.


Nein, solche Schäden übernimmt hier die private Haftpflichtversicherung der Veranstalterin.

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre gut - wobei die Versicherungen so was in der Regel pauschal berechnen.


So etwas existiert nicht mal.


Zitat (von Harry van Sell):
Der bisherigen Schilderung nach ist es ja nicht privat. Und selbst wenn, sind die in der Haftung ja stark eingeschränkt.


Ich kann hier nirgendwo erkennen, dass das eine gewerbliche Veranstaltung sein soll.

Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird, ein Gewerbe.

Hier wird aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, eine Gewinnerzielung ist nicht gewünscht.

Hier will jemand seinen Spass am Hobby vermitteln.

Das Einzige, was hier wirklich beachtet werden sollte, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.

Das kann man drehen und wenden, wie man will, da wird kein Gewerbe draus.

Die Fragestellerin kann bei ihrem Haftpflichtversicherer anrufen, er wird ihr bestätigen, was ich hier so von mir gebe.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wobei die Versicherungen so was in der Regel pauschal berechnen.
Ja, die Gruppen-UV würde der TE dann selbst bezahlen, falls eine UV einer Privatperson so etwas verkaufen würde.
------------------------------------
Zitat (von Backautomat):
Mit dem Kassenbon können die Eltern ggf. defekte Dinge reklamieren.
Was soll der Unsinn? Der TE will die 20-35€---HABEN. Um die Auslagen für Rucksack+Inhalt überhaupt zu decken.
Der TE will oder kann nicht in Vorlage gehen, aber was Gutes tun.
Zitat (von Backautomat):
Das Einzige, was hier wirklich beachtet werden sollte, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.
Und was genau soll da versichert werden? Die Schäden, die der TE anrichtet oder die, die Kinder oder Eltern anrichten?
Einen Tages-oder Mehrtagesausflug mit Eltern und Kindern aus Spaß an der Freud?
Den Abschluss der HPV soll der TE auch noch selbst bezahlen?

Selbst, wenn hoffentlich und meistens nichts passiert--- ein sehr teures *Vergnügen*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Backautomat
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was soll der Unsinn? Der TE will die 20-35€---HABEN. Um die Auslagen für Rucksack+Inhalt überhaupt zu decken.
Der TE will oder kann nicht in Vorlage gehen, aber was Gutes tun.


Ja, sicher, will die TE das Geld haben. Deshalb sollen die Eltern ja auch den Kassenbon erhalten um ggf. reklamieren zu können.

Zitat (von Anami):
Und was genau soll da versichert werden? Die Schäden, die der TE anrichtet oder die, die Kinder oder Eltern anrichten?
Einen Tages-oder Mehrtagesausflug mit Eltern und Kindern aus Spaß an der Freud?
Den Abschluss der HPV soll der TE auch noch selbst bezahlen?


Die Schäden die die TE ggf. bei den Kindern oder Eltern anrichtet. Egal, ob das für einen Tages- oder Mehrtagesausflug ist.
Für Schäden, die Kinder und Eltern anrichten, haften diese natürlich selbst.

Sicher, eine private Haftpflichtversicherung zahlt man aus eigener Tasche. Kostet für einen Single ca. 65€ im Jahr und da sind Schäden aus solchen Tätigkeiten abgedeckt.

Das ist eine Versicherung, die man so oder so haben sollte. Und sicher nicht teuer.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Backautomat):
Es ist eine private Veranstaltung,

Es wird durch Wiederholung nicht wahrer.



Zitat (von Backautomat):
für die kein Geld fließt.

Den Sachverhalt nicht gelesen oder nicht verstanden? Selbstverständlich fließt Geld.



Zitat (von Backautomat):
Die Zusammenstellung eines gepackten Rucksacks zum Einkaufspreis ist kein Gewerbe und nicht anmeldepflichtig.

Es wird durch Wiederholung nicht wahrer.
Man könnte sich ja einfach mal mit den Gesetzen und der Rechtsprechung zu dem Thema beschäftigen?



Zitat (von Backautomat):
Ggf. sollte sie darauf hinweisen, dass sie keine Gewährleistung übernimmt

Braucht man gar nicht, denn Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft.
Es gelten die Regeln für die gesetzliche Mängelhaftung - und die kann man hier nicht ausschließen.
Auch hier die Empfehlung, sich einfach mal mit den Gesetzen und der Rechtsprechung zu dem Thema beschäftigen.



Zitat (von Backautomat):
Macht sie das privat, weil sie Lust darauf hat, tritt die PHV für Schäden ein, die aus dieser Veranstaltung entstehen.

Da sollte man sich eventuell mal damit beschäftigen, was die Versicherer so in den vertraglichen Vereinbarungen stehen haben.
Ganz konkret sollte sich der TS damit beschäftigen, was sein Versicherer zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen stehen hat.



Zitat (von Backautomat):
So etwas existiert nicht mal.

Die eigene Unwissenheit sollte nicht wirklich der Maßstab sein ...



Zitat (von Backautomat):
Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird, ein Gewerbe.

Eine Definition aus der Mottenkiste ist nicht wirklich hilfreich.
Der weder die wirtschaftliche Tätigkeit noch der Zweck der Gewinnerzielung sind erforderlich - schon seit Jahren nicht mehr.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Backautomat
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Es ist eine private Veranstaltung.
Sie ist nicht gewerblich, es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Den Sachverhalt nicht gelesen oder nicht verstanden? Selbstverständlich fließt Geld.


Es wird kein Gewinn erzielt, es wird nichts verkauft, es wird nicht gewirtschaftet.

Zitat (von Harry van Sell):
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer.
Man könnte sich ja einfach mal mit den Gesetzen und der Rechtsprechung zu dem Thema beschäftigen?


Habe ich, recht intensiv sogar.
Dann nenne doch mal die Gesetze, die hier von einer gewerbliche Tätigkeit ausgehen würden.



Zitat (von Harry van Sell):
Da sollte man sich eventuell mal damit beschäftigen, was die Versicherer so in den vertraglichen Vereinbarungen stehen haben.
Ganz konkret sollte sich der TS damit beschäftigen, was sein Versicherer zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen stehen hat.


Da ich bei einer Versicherung arbeite, kenne ich doch so ein paar Gesetze und Vereinbarungen, die in jedem Vertrag gleich sind.

Das sollte der TE auf alle Fälle. Noch besser ist anrufen und die Situation schildern.


Zitat (von Harry van Sell):
Eine Definition aus der Mottenkiste ist nicht wirklich hilfreich.
Der weder die wirtschaftliche Tätigkeit noch der Zweck der Gewinnerzielung sind erforderlich - schon seit Jahren nicht mehr.


Interessant.
Ich kann nirgendwo Hinweise darauf finden, dass sich dies geändert hat.

Hast Du da Gesetze und Verordnungen?

-- Editiert von Backautomat am 25.06.2021 20:51

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Backautomat):
es wird nichts verkauft, es wird nicht gewirtschaftet.

Da der TS aber ganz offensichtlich beides in der Schilderung beschreibt, ist die Diskussion damit eigentlich beendet.
Irgendwas herbeiphantasieren damit dann die falschen Antworten passen, ist nicht hilfreich.



Zitat (von Backautomat):
Hast Du da Gesetze und Verordnungen?

Aber gerne doch.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.)

Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155, 240, 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14 Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 BGB Rdnr. 16 ff.; Soer16 - 8 - gel/Pfeiffer, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 13; Staudinger/Habermann, BGB (2004) § 14 Rdnr. 35; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, § 14 Rdnr. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 2; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 14 Rdnr. 8 ff., 12).



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Backautomat
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Das sind ja nun weder Gesetze noch Verordnungen.

Zitat (von Harry van Sell):
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.)


Supi, dann liegt hier ja schon mal kein Gewerbe vor.

Zitat https://lexetius.com/2003,1684
"Ein Handeln in Gewinnerzielungsabsicht werde von der im neueren handelsrechtlichen Schrifttum vorherrschenden Ansicht für den Gewerbebegriff zu Recht nicht mehr gefordert, es genüge regelmäßig eine entgeltliche Tätigkeit am Markt"

"Für einen Gewerbebetrieb ist danach in aller Regel nur zu verlangen, daß es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt, das selbständig, planmäßig und entgeltlich als Anbieter von Leistungen am Markt tätig ist"

Supi, auch nach dem genannten Urteil ist das hier kein Gewerbe.

Zur Sicherheit rufe ich noch mal beim Gewerbeamt an.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Wieso nicht?

Gute Frage.
Bin mal gespannt auf die Begründung weshalb hier keine entgeltliche Tätigkeit vorliegen sollte ...



Zitat (von Backautomat):
Zur Sicherheit rufe ich noch mal beim Gewerbeamt an.

Und ich mal beim Trollamt ...


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