Guten Tag,
meine Eltern sind seit einigen Jahren in Rente und verbringen den Großteil des Jahres (etwa 90%) im nicht europäischen Ausland, wo man ein Haus besitzt.
Kranken und Rentenversichert sind die beiden jedoch in Deutschland und hatten hier auch immer eine Wohnung. Die kommen 1-2 mal kurz für wenige Wochen zu Besuch, um Kinder und Enkelkinder (habe 2 verheiratete Geschwister) zu besuchen und die Kontrolltermine bei den Ärzten wahrzunehmen.
Dadurch, dass die beiden 12 Monate Miete bezahlten, obwohl man die Wohnung maximal 3-4 Wochen im Jahr genutzt hat, habe ich den beiden empfohlen die paar Wochen in meiner 3 Zimmer Wohnung mit 80qm zu verbringen, was finanziell sinnvoller wäre.
Hintergrund ist der, dass die beiden eine deutsche Meldeadresse benötigen, um ihre Rente und Krankenversicherung weiter nutzen zu können, daher wollte ich die beiden bei mir anmelden. Mein Vater hat zudem die Pflegestufe 1.
Wie ist hier die Rechtslage? Eine telefonische Beratung bei einer Kanzlei war gerate etwas weniger hilfreich, weil die Anwältin wohl auf einen anderen Bereich spezialisiert war.
Sie sagte jedoch, dass folgende Klausel im Vertrag nicht zulässig sei:
„3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Terrasse, Abstellraum und Keller zur Nutzung durch 1 Person."
„Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei
Absichten oder Gründe haben, weitere Personen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft."
Weil der Mieter hier kein Recht hat auf meine Lebenssituation, die sich dauernd ändern kann, Einfluss zu nehmen. Sie fügte noch an, dass man ja heiraten könnte oder Kinder bekommen und dann würde es ja ohnehin zwangsläufig zu einer Wohngemeinschaft kommen, weshalb diese Klausel dort nicht zulässig sei.
Im Internet lese ich beispielsweise noch folgende Aussage zur Thematik:
„Nach § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Mietpartei nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache einer dritten Person zu überlassen, wobei
es nach dem Rechtsentscheid des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 6.10.1997 gleichgültig ist, ob die Mietpartei dritten Personen einen Teil der Mietwohnung zum selbstständigen Gebrauch überlässt oder ihnen lediglich den unselbstständigen Mit1gebrauch der Mietwohnung gestattet.
Nach Auffassung der Rechtsprechung bedarf jedoch die Aufnahme von nächsten Fa-
milienmitgliedern in die Mietwohnung keiner Erlaubnis des Vermieters. Allerdings hat
die Rechtsprechung den Kreis der Familienangehörigen in diesem Falle eng gefasst.Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder) gehören ohne Einschränkung zum Kreis der nächsten Familienangehörigen.
Dagegen ist entfernten Verwandten, wie z. B. Schwägerin, Schwager, Nichte oder
Neffe nur unter ganz besonderen Umständen nach einem Rechtsentscheid des OLG
Braunschweig, wenn ein besonders enger Kontakt zur Mietpartei besteht, aus dem
sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergibt, auch diesen Angehörigen
der Mietpartei Wohnungsaufnahme zu gewähren. Da dies in der Praxis doch sehr
selten vorkommt, soll hierauf nicht näher eingegangen werden.
Voraussetzung für die Aufnahme von dritten Personen in die Mietwohnung ist daher,
dass dadurch eine Überbelegung der Mietwohnung nicht eintreten darf. Zu der be-
rechtigten Frage, wann eine Überbelegung vorliegt, haben sich weder der Gesetzge-
ber noch die Rechtsprechung konkret geäußert. Vielleicht kann man aber als Faust-
regel davon ausgehen, dass 10 qm Wohnfläche pro Person an der untersten zumut-
baren Grenze liegt. Die Überbelegung einer Mietwohnung ist auch von der Zu-
sammensetzung des Personenkreises abhängig, ob es sich hierbei nur um
erwachsene Personen handelt oder ob es sich um einen gemischten Personenkreis."
Wie ist hier tatsächlich die Rechtslage und reicht es aus, wenn ich dem Vermieter hierzu eine Info zukommen lasse? Ich benötige dann noch eine Wohngeberbescheinigung, welche der Vermieter bzw. die Hausverwaltung ausstellen müsste, um die beiden beim Einwohnermeldeamt umzumelden.
Für Ratschläge und Aufklärung bedanke ich mich vielmals.
-- Editiert von User am 15. April 2025 09:01
-- Editiert von Moderator topic am 15. April 2025 13:41
-- Thema wurde verschoben am 15. April 2025 13:41
Eltern in meiner angemieteten Mietwohnung anmelden
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatHintergrund ist der, dass die beiden eine deutsche Meldeadresse benötigen, um ihre Rente und Krankenversicherung weiter nutzen zu können, :
Das stimmt nicht. Die Rennte wird bezahlt, krankenversichern muss man sich dann eben in dem Land in dem man tatsächlich lebt. Bei der Rente kann es evtl. zu Abzügen kommen, je nachdem wo man lebt. Id Türkei zB gibt es keinen Abzüge bei der Rente.
Die tatsächliche Rechtslage sieht so aus, dass solche Scheinanmeldungen illegal sind.
ZitatWie ist hier tatsächlich die Rechtslage :
Auf Scheinanmeldungen steht ein Bußgeld bis zu 50.000€ für denjenigen, der die Scheinanmeldung gewährt.
Beim Aufenthalt der Eltern muss man dabei zwischen Besuch und Bewohnen unterscheiden. Ein Bewohnen liegt nur dann vor, wenn mind. ein Zimmer den Eltern dauerhaft zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Ein Besuch liegt dagegen dann vor, wenn man lediglich für die Dauer des Aufenthaltes ein Zimmer entsprechend herrichtet.
Ein Besuch muss dem Vermieter nicht gemeldet werden, während das Bewohnen dem Vermieter geldet werden muss.
ZitatIch benötige dann noch eine Wohngeberbescheinigung, welche der Vermieter bzw. die Hausverwaltung ausstellen müsste, um die beiden beim Einwohnermeldeamt umzumelden. :
Die Wohnungsgeberbescheinigung müsstest Du ausstellen und damit bist auch Du derjenige, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ bedroht ist für den Fall, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt.
Zitatum ihre Rente und Krankenversicherung weiter nutzen zu können, :
Die Rente wird auch bei Wohnsitz im Ausland weiter gezahlt. Die Krankenversicherung richtet sich nach den Gesetzen des Staates, in denen die Eltern leben.
ZitatMein Vater hat zudem die Pflegestufe 1. :
Pflegegeld würde entfallen.
ZitatBei der Rente kann es evtl. zu Abzügen kommen, je nachdem wo man lebt. :
Es kommt zu keinen Abzügen bei der Rente.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Unabhängig vom Mietrecht empfehle auch ich, sich über strafrechtliche Folgen Gedanken zu machen. Wenn die Eltern nicht bei dir wohnen sondern nur zu Besuch kommen, dann ist eine Wohnsitzanmeldung der Eltern bei dir illegal. Die Folgen mag man im Unterforum Sozialrecht diskutieren. Ich bin jedenfalls wenig begeistert, wenn Menschen um Rat fragen und gleichzeitig ankündigen, gegen das Gesetz verstoßen zu wollen.ZitatFür Ratschläge und Aufklärung bedanke ich mich vielmals. :
Daher gibt's von mir inhaltlich auch nur eine kurze Antwort: Dreiwöchiger Besuch durch die Eltern ist erlaubt und muss dem Vermieter nicht gemeldet werden. Da eine Wohnsitzanmeldung illegal wäre, ist damit alles relevante gesagt.
Man sollte hier zwei Punkte unterscheiden.
1) den mietrechtliche Aspekt: Das ist eigentlich keine Problem, der Mieter ist berechtigt seine Eltern in seiner Wohnung auch dauerhaft aufzunehmen, sofern die Wohnung durch die Personenzahl nicht "überbelegt" ist.
2) den melderechtlichen Aspekt der Eltern: Wenn die Eltern zu 90% im Ausland leben haben sie keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland mehr. Vielmehr sind sie nur ein paar Wochen im Paar zu Besuch in Deutschland.
Rechtlich wäre sie verpflichtet sich im im Einwohnermeldeamt als "ins Ausland" verzogen abzumelden. Die Beibehaltung einer Meldeadresse an der sie nicht mehr wohnen stellt einen Rechtsverstoß dar. Primär natürlich erst einmal "nur" einen Meldeverstoß, indirekt ist dann aber auch Steuerrecht (Steuererklärung) und Sozialrecht (Kranken- und Pflegekasse) betroffen.
3) den melderechtlichen Aspekt des Wohnungsgebers: Eine Wohnungsgeberbescheinigung dürfte ausgestellt werden wenn die Eltern wirklich einziehen würden. Für einen wochenweisen Besuch bedarf es keiner Wohnungsgeberbescheinigung.
Mietrechtlich wäre das nicht so problematisch, die gejammte Klausel ist in der Tat nichtig.
Melderechtlich würde man Verstöße begehen, die können wie schon genannt bis zu 50.000 EUR kosten.
Westlich teurer kann der geplante Sozialbetrug werden (zivilrechtlich wie strafrechtlich), die Justiz ist da auch recht intolerant.
ZitatWie ist hier die Rechtslage? :
Das Vorgehen wäre illegal.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten