Hallo Forum,
heute fuhr ich mit dem Zug aus München raus. Ich bin 16 Jahre alt, hatte aber eine Kinder (bis 14 Jahre) MVV Karte. Beim Herausfahren wurde ich kontrolliert und gefragt ob ich denn noch 14 sei und ob ich mich ausweisen könne.
Darauf hin sagte ich, dass ich noch 14 bin und ich keinen Ausweis dabei habe weil man in dem Alter keinen Ausweis braucht.
Der Schaffner glaubte mir aber nicht dass ich erst 14 bin und holte umgehend die Polizei. Der Polizist fragte mich nochmal wie alt ich sei und daraufhin sagte ich ihm die Wahrheit. Er nahm meine Personalien auf und stellte den berühmten Zettel mit dem erhöhten Entgelt von 40 Euro aus.
Ich muss sagen, an so etwas unfreundliches bin ich schon lange nicht mehr geraten.
So, nun zu meiner eigentlichen Frage, man munkelt immer mal wieder, dass Jugendliche unter 18 Jahren diese erhöhte Beförderungsentgelt nicht bezahlen müssen, da sie mit dem Unternehmen in Form einer Fahrkarte keinen Vertrag abschließen dürfen. Normalerweise sehe ich ein, dass ich diese 40 Euro zahlen muss, aber bei dieser unfreundlichen Behandlung habe ich mir gedacht ich lasse es mal drauf ankommen und Zahle es nicht.
Jetzt wollte ich hier mal um Rat fragen, was das Nicht-Bezahlen für folgen haben könnte. Oder ob es überhaupt Folgen hat.
Ich Danke jetzt schon mal fürs Durchlesen und fürs Beantworten.
Erhöhtes Beförderungsentgelt bei Minderjährigen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
da sie mit dem Unternehmen in Form einer Fahrkarte keinen Vertrag abschließen dürfen
Doch, das dürfen sie. Ab dem 7. Lebensjahr kann man problemlos Verträge schließen, sie sind nur schwebend unwirksam, bis sie von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden (oder direkt wirksam, wenn sie mit eigenen Mitteln bewirkt wurden).
Ob man es tatsächlich schafft, nötigenfalls ein Gericht davon zu überzeugen, daß die Erziehungsberechtigten dem Minderjährigen kein Geld zur freien Verfügung oder zum Bahnfahren gegeben haben, wäre mal spannend zu beobachten.
--- editiert vom Admin
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--- editiert vom Admin
Sehr geehrter Tobi____,
bitte lesen Sie meinen Rechtsartikel hier bei 123recht.net, der sich mit Ihrer Frage beschäftigt und diese umfassend beantwortet unter:
http://www.123recht.net/%B4Schwarzfahren%B4__a15439.html
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Ich würde mal leienhaft darauf tippen, daß Zivilrechtlich sich die 40€ nicht durchsetzen lassen werden; jedoch Strafrechtlich die erschleichung einer Dienstleistung sehr wohl.
Dafür bekommt der MVV zwar seine 40€ nicht, welche sie ja sowieso nicht brauchen, die schwimmen so sehr im Geld, daß sie dieses JAhr ihren Vorständen die Bezüge um 50% erhöhen können. Sie werden allerdings sehr wohl ein paar Arbeitsstunden ableisten können.
Durch das Lösen einer falschen Fahrkarte und das Lügen beim Alter haben Sie sogar den Vorsatz dokumentiert. Somit sehr schlechte Karten hier Strafrechtlich rauszukommen.
Beim Fahrkartenkauf betuppen, nach dem Erwischtwerden lügen und sich dann über Unfreundlichkeit beklagen. Uneinsichtig bis zum geht nicht mehr. Das sollte statt 40 Euronen 40 Sozialstunden mit gemeinnütziger Arbeit geben...
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"gruß azrael"
Ich halte es für völlig grotesk einem 16-jährigen zu erlauben bei Kommunalwahlen seine Stimme abzugeben und trotzdem den Beförderungsvertrag von der Zustimmung der Eltern abhängig zu machen.
Hier ist m.E. geltendes Recht völlig überholt und bedarf dringend einer Anpassung!
--- editiert vom Admin
Das Bürgerliche.
Das Wahlrecht mit 16 hätte ich aber auch nie eingeführt. Leider hat mich keiner gefragt.
Im Alter von 7-18 Jahren ist man im Taschengeldbereich eh Geschäftsfähig. Eine Fahrkarte für den ÖNV dürfte wohl eindeutig bei einem 16-Jährigen darunter fallen. Ich würde die 40 EUR zahlen und froh sein wenn keine Anzeige wegen Betrug/Leistungserschleichung kommt.
Sehe ich ja auch so Thomasovic. Aber offensichtlich gibt es anderslautende Urteile.
Was für mich nicht bedeutet, dass ich mich, sollten meine Kinder mal in dem Alter sein und erwischt werde, auf solche Urteile berufen würde. Dann wird gezahlt und das Taschengelgd gekürzt.
Der Taschengeldparagraph bezieht sich aber nur auf Leistungen, die bereits mit eigenen Mitteln erwirkt wurden, nicht auf die grundsätzliche Möglichkeit, diese zu bewirken.
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