Erhöhung Schadensersatz bei langem Berufungsverfahren

17. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)
Erhöhung Schadensersatz bei langem Berufungsverfahren

Hallo zusammen,

folgendes Gedankenspiel:

Beim erstinstanzlichen Gericht verlangt der Kläger Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung.
Beide Parteien sind sich über die Höhe des Schadensersatzes zu diesem Zeitpunkt einig, jedoch lehnt der Beklagte die Forderung dem Grunde nach ab. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gegen den Kläger.

Das Berufungsgericht nimmt sich rund 2 Jahre Zeit für die Prüfung des Falles. Die unerlaubte Handlung wird fortgesetzt während dieser Zeit. Wie verhält es sich mit der Höhe des Schadensersatzes?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37266 Beiträge, 13746x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass der Schadensersatzanspruch nicht nur die Höhe des Schadens beziffert, sondern auch den Zeitraum/das Ergeignis, auf welchem der Anspruch beruht. Dadurch ist der Streitgegenstand festgelegt. Wenn jetzt wieder ein Schaden entstanden ist, ist dieser erneut in 1. Instanz geltend zu machen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich gehe mal davon aus, dass der Schadensersatzanspruch nicht nur die Höhe des Schadens beziffert, sondern auch den Zeitraum/das Ergeignis,

Exakt richtig. Also würde man das Berufungsurteil abwarten und ggf. erneut Klage zum Schaden einreichen, der nach dem erstintanzlichen Urteil entstanden ist und sich rein hinweislich auf das Endurteil des Erstverfahrens berufen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
zum Schaden einreichen, der nach dem erstintanzlichen Urteil entstanden ist


Es gibt also einen neuen Schaden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114522 Beiträge, 39012x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Beide Parteien sind sich über die Höhe des Schadensersatzes zu diesem Zeitpunkt einig, jedoch lehnt der Beklagte die Forderung dem Grunde nach ab

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von EmiKlei):
Wie verhält es sich mit der Höhe des Schadensersatzes?

Was konkret meint man damit?



Zitat (von EmiKlei):
Also würde man das Berufungsurteil abwarten und ggf. erneut Klage zum Schaden einreichen, der nach dem erstintanzlichen Urteil entstanden ist und sich rein hinweislich auf das Endurteil des Erstverfahrens berufen?

Kommt ganz darauf an, wie man das
Zitat (von EmiKlei):
Die unerlaubte Handlung wird fortgesetzt während dieser Zeit

im erstintanzlichen Verfahren thematisiert hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Es gibt also einen neuen Schaden?

Wie "wirdwerden" richtig vermutet hat, bezieht sich die Schadensersatzforderung auf einen bestimmten Zeitraum.
Der Schädigungszeitraum nach dem erstinstanzlichen Urteil ist darin natürlich nicht eingerechnet.
Daher erscheint es auch logisch, nach dem erstinstanzlichen Urteil für diesen nachträglichen Schaden eine separate Forderung zu stellen. Wie "Harry van Sell" jedoch schreibt natürlich unter Berücksichtigung, wie das Ganze im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...

Ich wollte diese Differenzierung bewusst vornehmen. Um anhand eines weniger abstrakten Beispiels zu erklären, was ich meine:
Wenn Person A die Person B verklagt, weil eine Vase in Höhe von 10.000 Euro zerstört wurde, können sich beide Personen darüber einig sein, dass der Vasenwert tatsächlich 10.000 Euro beträgt.
Jedoch könnte Person B behaupten, die Vase ist durch starken Wind umgefallen, während Person A behauptet, Person B hat die Vase absichtlich heruntergeworfen.
Dies meine ich mit der Schadenshöhe nach ist man sich einig, über die Forderung dem Grunde nach jedoch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37266 Beiträge, 13746x hilfreich)

So in etwa habe ich mir das auch vorgestellt. Dann bleibt es bei dem, was ich geschrieben habe. Eine Klageerweiterung kommt nicht in Betracht, weil wir bereits in der 2. Instanz sind.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46309 Beiträge, 16430x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Wenn Person A die Person B verklagt, weil eine Vase in Höhe von 10.000 Euro zerstört wurde, können sich beide Personen darüber einig sein, dass der Vasenwert tatsächlich 10.000 Euro beträgt.
Jedoch könnte Person B behaupten, die Vase ist durch starken Wind umgefallen, während Person A behauptet, Person B hat die Vase absichtlich heruntergeworfen.


Und hat B eine zweite Vase heruntergeworfen oder in welcher Form hat B die unerlaubte Handlung fortgesetzt?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.759 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.708 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen