Ersatzanspruch für bezahlte Gebühren

24. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)
Ersatzanspruch für bezahlte Gebühren

Gleichzeitig mit dem Angebot eines schnellen Internets durch Glasfaser wurde uns von dem Anbieter auch ein neuer Telefondienst mit Beibehaltung unserer alten Telefonnummer angeboten, den wir in einem Paket Surf + Fon II für die ersten 6 Monate kostenfrei, danach in 2 zeitlichen Sprüngen dann kostenpflichtig erhalten sollten. Auch um die Beendigung der Leistungen des alten Anbieters brauchten wir uns nicht zu kümmern. Wenn wir es wollten, würde die Kündigung durch ihn erfolgen.
Da nur der neue Anbieter wissen konnte, wann die Glasfaseranlagen fertig würden und er allein die Möglichkeit hatte, die Kündigung so vorzunehmen, daß sie zeitgleich mit der Umschaltung wirksam würde, die Nutzer dagegen diesen Zeitpunkt nicht voraussehen konnten, um ihn in einer eigenen Kündigung zu berücksichtigen, traf der vom Anbieter angeregte Vorschlag, die Kündigung durch ihn vornehmen zu lassen, unwidersprochen sofort auf unsere sowie auf die allgemeine Zustimmung. Also stiegen wir auf dieses Angebot voll ein.
Weil das Antragsformular des Anbieters aber so kompliziert und juristisch war, taten wir das, indem wir unsere Anforderungen in einem eigenen mit „Aufträge für einen Glasfaser-Anschluß sowie Telefon und Internet" überschriebenen Brief formulierten und das Antragsformular nicht unterschrieben und ignorierten.
In dem Brief baten wir auch darum, uns gegebenenfalls darauf hinzuweisen, falls unsere Anforderungen von denen des Formularvertrages abwichen und Berichtigungen erforderlich seien. Eine Auftragsbestätigung erhielten wir nicht, wohl aber eine Bestätigung über den Eingang unserer Bestellung, die die Anlagen Kundeninformation, Datenschutzhinweise, allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen, Nettopreisliste Mobil, Leistungsbeschreibung Mobil, Widerrufsbelehrung, Leistungsbeschreibung Surf + Fon, Leistungsbeschreibung Surf, Brutto-Preisliste Telefonie u.Internet für Privatkunden, insgesamt 40 Seiten enthielt. Da wir in unserem Auftragsschreiben ausdrücklich darum gebeten hatten, uns darauf hinzuweisen, wenn Berichtigungen erforderlich seien, haben wir sie als im Einklang mit unseren Wünschen angesehen und uns um die 40 Seiten nicht gekümmert, weil wir die erbetenen, gegebenenfalls erforderlichen Hinweise nicht erhielten.
Irgendwann Mitte 2020 wurde im Ort mit den Arbeiten für die Verlegung der Glasfaserleitungen begonnen. Nach Abschluß der umfangreichen Grabungen und Leitungsverlegungen zum Haus und einer Montage im Haus erhielten wir am 1.12.2020 die Mitteilung über den Starttermin am 7.12.2020, außerdem eine vorher nie erhaltene Auftragsbestätigung sowie gleichzeitig die Aufforderung, für den Wechsel vom alten zum neuen Telefonanbieter und der Portierung der Telefonnummer einen beigefügten Anbieterwechselauftrag ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Auch wenn der neue Anbieter diesen nicht erhalten haben will und wir den möglicherweise verloren gegangenen sofort durch einen neuen ersetzt haben. sind wir jetzt aber stutzig, daß wir trotz der Umstellung immer noch weiter Rechnungen von dem alten Anbieter erhalten und bezahlen müssen. Wir waren durch das uns gemachte Angebot darauf eingestellt, nach der Umschaltung auf den neuen Anbieter die ersten 6 Monate von allen Gebühren befreit zu sein und erst nach deren Ablauf für 6 Monate mit einer reduzierten Gebühr belastet zu werden. Mit der Umstellung auf das schnelle Internet und dem Wechsel des Telefonanschlusses von dem alten zum neuen Anbieter, hatten wir, wie auch viele andere Nutzer, erwartet, daß gleichzeitig auch der Gebührenwechsel stattfände. Der alte Anbieter hat die vom neuen Anbieter veranlaßte Kündigung zwar erhalten, will das Vertragsverhältnis aber erst nach 6 Monaten, am 25.7.2021 beenden. Das führt zu unerwarteten Rechnungen von monatlich knapp € 50,-, mit den wir ganz und gar nicht einverstanden sind.
Es ist meine Meinung, daß der neue Anbieter es versäumt hat, die Kündigung für uns gegenüber dem alten Anbieter rechtzeitig ausgesprochen zu haben, für die er durch sein Angebot verantwortlich war. Die monatlichen Gebühren werden von dem alten Anbieter noch bis zum 25.7.2021 zu recht gefordert. Ist es bei der Sachlage richtig, von dem neuen Anbieter für die weiterhin vom alten Anbieter erhobenen Gebühren Ersatz zu verlangen ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Da wir in unserem Auftragsschreiben ausdrücklich darum gebeten hatten,

Bitten muss man aber nicht erfüllen.



Zitat (von Chakameh):
haben wir sie als im Einklang mit unseren Wünschen angesehen und uns um die 40 Seiten nicht gekümmert,

Schlechte Idee, man hat also die erbetenen Hinweise mit gesendet, aber der Kunde hats nicht gelesen ...



Zitat (von Chakameh):
hatten wir, wie auch viele andere Nutzer, erwartet, daß gleichzeitig auch der Gebührenwechsel stattfände.

Dann sollte man mal die vertraglichen Vereinbarungen durchforsten, ob und was genau sich dann dort zu dem Thema findet.



Zitat (von Chakameh):
Ist es bei der Sachlage richtig, von dem neuen Anbieter für die weiterhin vom alten Anbieter erhobenen Gebühren Ersatz zu verlangen ?

Der alte Anbieter hat nach bisherigem Stand nur angeboten die Kündigung zu tätigen - davon das er dann auch irgendwelche Kosten erstatten will, ist unter dem Umstand nicht auszugehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Weil das Antragsformular des Anbieters aber so kompliziert und juristisch war, taten wir das, indem wir unsere Anforderungen in einem eigenen mit „Aufträge für einen Glasfaser-Anschluß sowie Telefon und Internet" überschriebenen Brief formulierten und das Antragsformular nicht unterschrieben und ignorierten.


Was hat man denn genau beauftragt?

Zitat (von Chakameh):
Der alte Anbieter hat die vom neuen Anbieter veranlaßte Kündigung zwar erhalten, will das Vertragsverhältnis aber erst nach 6 Monaten, am 25.7.2021 beenden.


Damit hat doch der neue Anbieter sein Leistung erbracht. Was kann er dafür, wenn es auch sowas wie Kündigungsfristen gibt....

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

In dem Schreiben, mit dem wir unsere Anforderungen an den neuen Anbieter definiert hatten, waren die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz eindeutig auf diese eingegrenzt und alles, was in den Formularaufträgen sonst vorgesehen gewesen sein sollte, ausgeschlossen. Die Bitte, die dazu aufforderte, uns daüber zu informieren, was zur Durchführung der Aufträge erforderlich und unumgänglich sein könnte, war eine freundlich ausgedrückte Auftragsbedingung, die nicht übergangen werden durfte und auch unmißverständlich zu verstehen war.
Weil wir auf unser Schreiben die gegebenenfalls seitens des Anbieters zu machenden Einwände gegen unseren Brief nicht erhielten und auch keine Auftragsbestätigung, sondern nur eine Auftragseingangsbestätigung mit dem Hinweis, daß es keine Auftragsbestätigung sei, diese Auftragseingangsbestätigung von 40 Seiten begleitet wurde, die durchzuarbeiten und zu verstehen nur ein Rechtsanwalt in der Lage ist, sollen wir unsere in unserem Schreiben gemachten Anforderungen nicht mit voller Berechtigung als mit den Bedingungen des Anbieters im Einklang stehend gesehen haben dürfen ? Schließlich handelte es sich um einen verbindlichen Auftrag, den der Anbieter ablehnen oder dem er mit Bedingungen zustimmen konnte.
Wie sollte man das vom neuen Anbieter gemachte Angebot, das Vertragsverhältnis für die Kunden zum alten Anbieter zu kündigen, anders verstehen, als dadurch den Übergang vom alten zum neuen auch zeitlich hinzukriegen ? Der Sinn der Kündigung durch den neuen Anbieter hat doch gerade darin gelegen, mit der Beendigung des alten nahtlos ein neues Vertragsverhältnis entstehen zu lassen. Wir Kunden konnten doch nicht 2 Vertragsverhältnisse nebeneinander laufen lassen wollen und hätten in einer eigenen Kündigung gar nicht abschätzen können, wann der neue Anbieter seine Leistungen erbringen können würde. So war es doch sehr sinnvoll, dem neuen Anbieter die von ihm deswegen angebotene Kündigung vornehmen zu lassen, der letztlich wissen mußte, wann die Vorarbeiten abgeschlossen und die Umschaltung auf Glasfaser erfolgen würde. Auf gelegentlich in der Vorbereitungsfase gestellte Fragen nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung konnten wir selber nie eine Antwort erhalten.
Natürlich enden mit einem Vertragsende auch die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leistungserbringer, so wie neue Zahlungsverpflichtungen in einem neuen Vertragsverhältnis entstehen. Für das neue Vertragsverhältnis mit dem neuen Anbieter war uns von ihm für seine Dienste in den ersten 6 Monaten die Aussetzung der Zahlungspflicht zugesagt worden. Als er am 1.Dezember überraschend die Umschaltung auf Glasfaser für den 7. Dezember angekündigt hatte, gingen wir davon aus, daß durch rechtzeitige Kündigung zeitgleich das alte Vertragsverhältnis beendet und das neue begonnen worden wäre. Daß er die Ankündigung der Umschaltung mit der Präsentation seiner Auftragsbestätigung und der Anforderung einer Kündigungsvollmacht verband, verwunderte uns zwar. Vielleicht gab es aber zur Förderung der Glasfasereinführung eine gesetzliche Regelung, die die Aufhebung der alten Vertragsbindung quasi prompt und zu Gunsten des neuen Anbieters möglich machte. Wenn sich nun herausgestellt hat, daß der neue Anbieter die rechtzeitige Kündigung des alten Vertragsverhältnisses versäumt hat und die alten Gebühren weiter bezahlt werden müssen, so halte ich ihn dafür auch für verantwortlich.
Harry van Sell hat die Brennpunkte durchaus erkannt, Interpretiert er sie aber richtig ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu Antwort 2 von werweiß
Bestellt wurden Flats, mit denen wir unbegrenzt surfen und unbegrenzt im deutschen Festnetz telefonieren konnten. Wir stimmten dem Sonderangebot zu, in den 6 Anfangsmonaten nichts berechnet zu bekommen und ab dem 7.Monat nur eine reduzierte und erst ab dem 13.Monat die volle Monatsgebühr. Damit sich der neue Vertrag nahtlos an den alten anschließen konnte, wir den Wechseltermin aber nicht kennen und nicht erfahren konnten, hielten wir es für sinnvoll, die Kündigung bei dem alten Anbieter wie angeboten vom neuen Anbieter vornehmen zu lassen, weil nur der den Wechseltermin entsprechend dem Verlauf der Vorarbeiten kennen konnte. Hätten wir ohne das Datum des Leistungsübergangs vom alten auf den neuen Anbieter zu kennen, selber die Kündigung des alten Vertrages ausgesprochen, wäre der Zeitpunkt von uns wahrscheinlich falsch geschätzt worden, so daß wir möglicherweise weder Telefon noch Internet gehabt hätten oder hätten Leistungen bezahlen müssen, die wir gar nicht mehr brauchten.
Es ist richtig, daß der neue Anbieter die Kündigung vorgenommen hat, dabei aber die selbstverständliche Kündigungsfrist nicht beachtet wurde. Durch diesen Fehler bestehen seitens des Leistungsempfängers gegenüber dem alten Anbieter Zahlungsverpflichtungen, die gerade dadurch, daß die Kündigung dem neuen Anbieter überlassen wurde, vermieden werden sollten. Für diesen Fehler ist der neue Anbieter unserer Meinung nach verantwortlich. Selbstverständlich gibt es auch sowas wie Kündigungsfristen. Umso mehr muß man sie beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Wir stimmten dem Sonderangebot zu, in den 6 Anfangsmonaten nichts berechnet zu bekommen und ab dem 7.Monat nur eine reduzierte und erst ab dem 13.Monat die volle Monatsgebühr.


Wurde das vom neuen Anbieter eingehalten?

Zitat (von Chakameh):
Es ist richtig, daß der neue Anbieter die Kündigung vorgenommen hat, dabei aber die selbstverständliche Kündigungsfrist nicht beachtet wurde


Woher sollte der neue Anbieter die Frist vorher auch kennen? Habt ihr die mitgeteilt?

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