Erteilung einer Vollmacht bei bestehender Betreuung

1. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)
Erteilung einer Vollmacht bei bestehender Betreuung

Moin,

mein Schwiegervater, der seit einigen Monaten aufgrund eines Schlaganfalls eine rechtliche Betreuung hat und bislang in einem Altenheim lebte, weil er sich nicht mehr selbst versorgen kann, ist in einer Art Nacht-und-Nebel-Aktion aus der Einrichtung zu einem Bekannten von ihm gezogen. Er hat alle Brücken hinter sich abgebrochen, sodass er nicht mehr zurück in dieses Altenheim kann. Seine Betreuerin konnte dies nicht verhindern, denn sie hat den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten nicht. Sie ist für die Finanzen zuständig, es wurde aber auch da kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Daneben kümmert sie sich auch noch um Behörden und Sozialversicherungsträger. Die Regelung des Postverkehrs obliegt auch noch meinem Schwiegervater Detlev. Der Bekannte, bei dem sich Detlev nun derzeit aufhält ist weit über 70 und auch schwerkrank. Detlev wurde daher bereits aufgefordert auszuziehen, daher befindet er sich nun in größter Not. Diese Betreuerin besucht Detlev nun jedoch laut seiner Angaben nur zweimal pro halbes Jahr, sein Lebensunterhalt wird im im Briefumschlag ausgehändigt.

Detlev bat mich daher für ihn tätig zu werden und nach Wohnungen, betreutem Wohnen oder einem Altenheim zu suchen. Ich würde dies tun, wenn er mir eine vom Notar beurkundete Vollmacht unterzeichnet. Mir stellt sich aber die Frage ob er überhaupt rechtskräftig Vollmachten erteilen kann wenn er eine Betreuung hat. Wie gesagt, es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt. Ich habe ihm auch dazu geraten sich beim Betreuungsgericht aufgrund der derzeitigen Situation zu beschweren und einen Betreuerwechsel zu beantragen. Er braucht einen Betreuer, der sich regelmäßig im Monat um ihn kümmert und ihm ein Sparbuch anlegt, wenn Derlev auf sein Girokonto nicht mehr zugreifen kann um seinen Lebensunterhalt zu bekommen.

Könnte ich also für Detlev tätig werden und kann er mir wirksam eine Vollmacht erteilen?

Gruß

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9 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Diese Betreuerin besucht Detlev nun jedoch laut seiner Angaben nur zweimal pro halbes Jahr, sein Lebensunterhalt wird im im Briefumschlag ausgehändigt.

Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer den Betreuten regelmäßig besuchen muss (auch wenn das Wort "Betreuer" das ausdrückt).
Zitat:
Ich würde dies tun, wenn er mir eine vom Notar beurkundete Vollmacht unterzeichnet. Mir stellt sich aber die Frage ob er überhaupt rechtskräftig Vollmachten erteilen kann wenn er eine Betreuung hat.

Eine Betreuung bedeutet nicht, dass er generell geschäftsunfähig ist. Allerdings ist fraglich, ob Detlev eine wirksame Vollmacht erteilen kann.
Zitat:
Er braucht einen Betreuer, der sich regelmäßig im Monat um ihn kümmert

Das ist nicht Aufgabe des Betreuers.
Zitat:
Ich habe ihm auch dazu geraten sich beim Betreuungsgericht aufgrund der derzeitigen Situation zu beschweren und einen Betreuerwechsel zu beantragen.

Weshalb? Der Betreuer wird nur im Rahmen seines Aufgabenkreises tätig. Ggf. müsste der Aufgabenkreis erweitert werden.
Zitat:
Könnte ich also für Detlev tätig werden und kann er mir wirksam eine Vollmacht erteilen?

Woher sollen wir das wissen? Was nützt eine Vollmacht, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist.

Man sollte m.E. darauf hinarbeiten, dass der Betreuer die vollumfängliche Betreuung erhält.

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#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Ja, darauf sollte es auch hinauslaufen, jedoch ist Detlev nicht in der Lage einen derartigen Antrag bei Gericht zu stellen, es kann ja nicht mal unterschreiben, wie soll er dann einen solchen Antrag verfassen? Deswegen bat er mich ja derartige Angelegenheiten für ihn zu regeln. Ich würde dies auch nur dann machen, wenn ich eine Vollmacht erhielte und zwar eine, am besten unwiderrufliche Vollmacht, damit er diese, wenn er einen schlechten Tag hat, nicht sofort wieder vernichten kann. Es gab in der Vergangenheit eine Situation, in der er mir vor Zeugen mündlich eine Vollmacht erteilt hat, diese aber nach wenigen Tagen widerrief und angab mir diese nie gegeben zu haben. Auch als ich, als er schon eine Betreuung hatte, für ihn auf seinen Wunsch hin tätig wurde und nach Altenheimen in der Nähe seiner Tochter, mit der ich liiert bin, suchte, wollte er ein paar Tage später davon nichts mehr wissen. Daraufhin habe ich dann jede Zusammenarbeit mit ihm und der Betreuerin beendet. Daher möchte ich nun Rechtssicherheit. Er kann die Vollmacht nicht eigenhändig unterschreiben, daher muss diese notariell beurkundet werden, aber dann bitteschön eine unwiderrufliche Vollmacht.

Wie und wo kann ich den klären ob eine Vollmacht der Betreuung zuwiderläuft? Er hat keinen Einwilligungsvorbehalt, ist das noch voll geschäftsfähig und auch ich bin dafür dass die Betreuung entsprechend erweitert wird, weil ich nicht alles für ihn regeln kann und will. Ich mache dies jetzt nur, weil ich der einzige aus der gesamtem Familie bin, der sich mit derlei Belangen auskennt und dem man vertraut. Dauerhaft will ich dies aber auch nicht ausüben, daher habe ich mich auch bei der Frage nach einem Betreuer nicht zur Verfügung gestellt.

Gruß

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Ja, darauf sollte es auch hinauslaufen, jedoch ist Detlev nicht in der Lage einen derartigen Antrag bei Gericht zu stellen, es kann ja nicht mal unterschreiben, wie soll er dann einen solchen Antrag verfassen?

Die Anregung, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern, muss nicht von Detlev gestellt werden. Das kannst du tun.
Zitat:
Er kann die Vollmacht nicht eigenhändig unterschreiben, daher muss diese notariell beurkundet werden, aber dann bitteschön eine unwiderrufliche Vollmacht.

Bei diesem Sachverhalt, sehe ich keine Chance auf eine notariell beurkundete Vollmacht.
Zitat:
Er hat keinen Einwilligungsvorbehalt, ist das noch voll geschäftsfähig

Ein Einwilligungsvorbehalt hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun.
Zitat:
.. und auch ich bin dafür dass die Betreuung entsprechend erweitert wird, weil ich nicht alles für ihn regeln kann und will. Ich mache dies jetzt nur, weil ich der einzige aus der gesamtem Familie bin, der sich mit derlei Belangen auskennt und dem man vertraut. Dauerhaft will ich dies aber auch nicht ausüben, daher habe ich mich auch bei der Frage nach einem Betreuer nicht zur Verfügung gestellt.

Ich verstehe nicht, weshalb du überhaupt die Frage nach einer Vollmacht stellst. :???:

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#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Natürlich hat der Einwilligungsvorbehalt was mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Ich hatte selbst einmal eine Betreuung für mehrere Jahre, die ich aber selbst für mich angeregt habe und ich konnte dann keine Verträge mehr eingehen, geschweige denn ändern oder kündigen. Für dies alles brauchte ich die Zustimmung des Betreuers.

Hier ein Zitat aus einer Seite über die Betreuung:

"Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt."

Quelle: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Einwilligungsvorbehalt

Also schränkt dies die Geschäftsfähigkeit definitiv ein.

Warum sollte mir Detlev keine unwiderrufliche Vollmacht mit notarieller Beurkundung erteilen können, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht? Das verstehe ich nicht.

Ich stelle die Frage nach einer Vollmacht, weil Detlev mit dieser Betreuerin wohl auch nicht so gut zurecht kommt, sofort geklärt werden muss wo er bleibt, denn er muss ziemlich zügig aus der Wohnung des Bekannten verschwinden und hat sonst nichts und die Betreuerin wohl auch nicht gewillt ist ihm zu helfen, selbst wenn sie dies dürfte. Nur so kann ich rechtssicher für ihn tätig werden, vorausgesetzt er kann mir eine wirksame Vollmacht erteilen. Sollte es zu einem Betreuerwechsel kommen, ,würde dies auch eine Zeit in Anspruch nehmen bis das sich der neue Betreuer in den Sachverhalt eingearbeitet hat.

Gruß

-- Editiert von DerPilz am 01.12.2019 18:10

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Bei diesem Sachverhalt, sehe ich keine Chance auf eine notariell beurkundete Vollmacht.




Zitat (von DerPilz):
aber dann bitteschön eine unwiderrufliche Vollmacht.

So ein Konstruckt gibt es laut meinem Notar nicht.



Zitat (von DerPilz):
Daher möchte ich nun Rechtssicherheit.

Dann kümmere Dich nicht weiter um seine von ihm selbst verursachten Probleme.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Doch, seine Familie bauen auf mich. Seine Tochter, Jessica mit der ich zusammen bin, bat mich inständig darum, genauso wie ihre Schwester Katrin. Ich bin der einzige, der sich mit diesen Themen auskennt. Wenn ich ihn nun hängen lasse, würde dies nur böses Blut innerhalb der Familie geben und das möchte ich nicht. Detlev hat seine Fehler eingesehen und braucht nun wirklich Hilfe. Ich kann ihn nicht so einfach hängen lassen. Er ist über seinen Schatten gesprungen und hat sich aufrichtig entschuldigt. Dies fiel ihm schon sehr schwer. Seine Betreuerin ist keine Hilfe, wer dann? Es gab schon einmal eine Zeit, in der er vor einigen Jahren in einem Obdachlosenwohnheim gelebt hat. Wir befürchten, dass wenn er nochmals dorthin müsste, er sich wirklich was antut oder er einen weiteren Schlaganfall erleidet, der dann eventuell der letzte wäre. Das kann und will ich nicht verantworten. Dies würde dann auch meine Beziehung zu meiner Partnerin belasten und dazu bin ich ehrlich gesagt nicht bereit.

Was nun die unwiderrufliche Vollmacht betrifft, so gibt es diese schon. Siehe
https://www.iurastudent.de/stichw%C3%B6rter/stichwort-unwiderrufliche-vollmacht oder
http://www.rechtslexikon.net/d/vollmacht/vollmacht.htm

Insofern wüsste ich nicht, warum er mir keine solche Vollmacht erteilen können sollte.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Was nun die unwiderrufliche Vollmacht betrifft, so gibt es diese schon. Siehe
https://www.iurastudent.de/stichw%C3%B6rter/stichwort-unwiderrufliche-vollmacht oder
http://www.rechtslexikon.net/d/vollmacht/vollmacht.htm

Lese ich in beiden Beiträgen anders:
Selbst bei einer unwideruflichen Vollmacht ist der Widerruf unter gewissen Umständen möglich.
Auch eine an sich unwiderrufliche V. kann in zwei Fällen widerrufen werden



Zitat (von DerPilz):
Detlev hat seine Fehler eingesehen und braucht nun wirklich Hilfe.

Ok, wenn der Zustand der Einsicht erreicht ist, ändert das die Sache natürlich.

Allerdings wird es Angeichts des Restzustandes nicht ganz leicht, eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erlangen.
Da müsste man dann tatsächlich mal den Notar befragen, wie sich das rechtsicher aufstellen liese.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Genau so sehe ich das auch. Ich weiß dass auch eine unwiderrufliche Vollmacht wieder entzogen werden kann, aber sonst habe ich überhaupt kleine Rechtssicherheit und das ist mir zu heikel. Er ist, bedingt durch den Schlaganfall, sehr vergesslich geworden und dies könnte dann zu Problemen führen, wenn er behauptet sich nicht daran erinnern zu können mir eine Vollmacht erteilt zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Natürlich hat der Einwilligungsvorbehalt was mit der Geschäftsfähigkeit zu tun.

Sorry, ich habe mich unglücklich ausgedrückt. Das Fehlen eines Einwilligungsvorbehalts bedeutet nicht automatisch, dass man geschäftsfähig ist.
Zitat:
Warum sollte mir Detlev keine unwiderrufliche Vollmacht mit notarieller Beurkundung erteilen können, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht? Das verstehe ich nicht.

Weil das Fehlen eines Einwilligungsvorbehalt nicht bedeutet, dass er geschäftsfähig ist.

Die Erstellung einer notariellen Vollmacht steht und fällt mit der Geschäftsfähigkeit. Wenn dem Notar bekannt ist, dass bereits eine Betreuer bestellt wurde, wird er die Beurkundung ablehnen.

Der Notar ist verpflichtet, sich von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überzeugen. Hat er Zweifel, wird er die Beurkundung ablehen .

https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__11.html

Ich sehe hier nach wie vor, keine Chance auf eine notarielle Vollmacht.

-- Editiert von cruncc1 am 01.12.2019 19:23

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