Hallo liebe Community
Mir wurde hier ja schon gerade von Streetworker richtig gut geholfen.
Jetzt habe ich aber mal eine Frage die mehr wohl in die Richtung Verwaltungsrecht gehen dürfte.
Und zwar wurde ich gefragt von einem Bekannten aus meiner RK ob ich den nicht interesse hätte FWdL zu machen bzw das freiwillige Jahr in der Heimatschutzkompanie.
Prinzipiell wäre das interesse schon vorhanden wieder aktiv bei der Truppe zu sein. Zumal ich eh ca 1,5 Jahre überbrücken müsste.
Allerdings hab ich ja bekannterweise das ein oder andere Einträgchen noch bis nächstes Jahr im FZ stehen.
Bewährung endet ja nächsten Monat am 19.2..
Was ich mich frage ist: im WPflG §10 sowie im SG §37 steht (wobei das SG bei FWdL ja wohl eher Irrelevantensein dürfte) Verbrechen über einem Jahr und nicht Vergehen, Betrug ist ja ein Vergehen und kein Verbrechen laut definition. Den es wird in beidem ja auf Vergehen extra eingegangen bzw vorsätzliche Taten und da nur welche genannt die sich auf Landesverrat etc. beziehen.
Wäre damit nach Ende der Bewährungszeit nächsten Monat prinzipiell ein Dienst als FWdL möglich oder nicht?
Ich würde mich freuen dazu vielleicht mal eine Info zu bekommen.
Vor zwei Jahren hatte ich mal beim KC interesse halber gefragt und dort nur gesagt bekommen ich solle erst wieder fragen wenn die Bewährung beendet wäre...
-- Editiert von User am 27. Januar 2023 16:01
FWdL Bundeswehr Vorstrafen
27. Januar 2023
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Frage vom 27. Januar 2023 | 15:53
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 1x hilfreich)
FWdL Bundeswehr Vorstrafen
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#1
Antwort vom 27. Januar 2023 | 17:58
Von
Status: Unbeschreiblich (32886 Beiträge, 17271x hilfreich)
Regelungen des Wehrpflichtgesetzes dürften für freiwilligen Wehrdienst irrelevant sein.
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