Fahrgastrechte Deutsche Bahn: Fristende für Geltendmachung?

18. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)
Fahrgastrechte Deutsche Bahn: Fristende für Geltendmachung?

Hallo,
ich habe eine Frage zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Erstattungen bei der Deutschen Bahn. Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.

Mein Forderung auf Erstattung meines Fahrpreises aufgrund von Zugausfällen wurde am 18.02.23 per Einschreiben in das Postfach der DB zugestellt. Dabei ging es um eine Erstattung für eine Reise am 18.02.22, also genau ein Jahr vorher. Knapp, aber gerade noch rechtzeitig zur Fristwahrung von einem Jahr. So dachte ich zumindest.

Die DB hat diese Forderung nun zurückgewiesen mit der Begründung, dass mein Anspruch verjährt wäre. Nun stellt sich mir die Frage, ob dies zutrifft. Meine schnelle Recherche sagt mir, dass im BGB §§ 187, 188 zwischen Ereignisfrist und Beginnfrist unterschieden wird. Ich frage mich nun, was für meinen Fall gilt: Würde die Beginnfrist gelten, wäre mein Anspruch m. E. ja tatsächlich verjährt. Dann wäre der Ablauf der Frist am 17.02.23 gewesen.

Anders wäre es bei der Ereignisfrist. So heißt es in § 187 (1): "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt." Dann wäre der Ablauf der Frist der 20.02.23, und ich hätte fristgerecht meine Forderung übermittelt.

Ich meine, dass ausgefallene Züge doch das Kriterium des Absatz 1 erfüllen sollten und es hier um eine Ereignisfrist geht. Oder liege ich falsch?

Danke schon einmal im Voraus für hilfreiche Antworten.

Beste Grüße

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23 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40596x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
Mein Forderung auf Erstattung meines Fahrpreises aufgrund von Zugausfällen wurde am 18.02.23 per Einschreiben in das Postfach der DB zugestellt.

Einschreiben können nicht in ein Postfach zugestellt werden.
Insofern wäre erst mal zu klären, wann die Zustellung des Einschreibens an die DB tatsächlich erfolgte - und schon könnte die Verfristung erklärt sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die prompte Antwort.
Es war ein Einwurfeinschreiben, hier die Nachricht aus der Sendungsverfolgung: "Die Sendung wurde am 18.02.2023 über das Postfach ausgeliefert."

Also nicht "in", sondern "über das Postfach". Was der Unterschied ist, bleibt mir unklar.

Edit: Das sollte doch eigentlich als zugestellt gelten. Nur ob die Frist gewahrt wurde, weiß ich noch nicht. Im Antwortschreiben steht "Ihr Anliegen vom 20.02.2023". Angenommen, dass die Zustellung also am 20.02.23 stattfand, wäre auch das bei einer Ereignisfrist noch ausreichend (der 18.02.23 war ein Samstag).

-- Editiert von User am 18. März 2023 18:01

-- Editiert von User am 18. März 2023 18:05

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35132 Beiträge, 6001x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
Nur ob die Frist gewahrt wurde, weiß ich noch nicht.
In meiner schnellen AGB-Suche des Fahrvereins DB findet sich die Frist in Punkt 9.5.
file:///D:/Eigene%20Dateien/Downloads/Bef%C3%B6rderungsbedingungen%20der%20DB%20AG%20-%20Stand%2016.03.2023.pdf

9.5 Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag gelten die Bestimmungen des Artikels 60 der CIV in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EG) 1371/2007
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Ansprüche nach den Nummern 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte.


Zitat (von knifeprty82):
Nun stellt sich mir die Frage, ob dies zutrifft.
Ich meine, 1 Jahr ist vom 18.2.22 bis 17.2.23. Nicht nur bei diesem Fahrverein. Die Antwort der DB war mE korrekt.

Ja, ein Einwurfeinschreiben wird auch an eine Postfach-Adresse ausgeliefert.
Die DB erhält Post auch ganz ohne ... zB. an
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Erstmal danke für die Recherche in den AGBs! Hätte ich auch selbst machen können, also besten Dank für den Aufwand.
Ich kann deine Argumentation nachvollziehen. Vielleicht ist da auch der (mein) Wunsch der Vater des Gedankens, aber von dem, was ich finde, könnte es m. E. vielleicht nach dem Wortlaut auch anders sein.

1) Zitat Haufe: "Beträgt eine Frist ein Jahr (oder mehrere Jahre), so endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats (letzten Monats), welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB, der zwar nicht von einem "Jahr" spricht, jedoch entsprechend anzuwenden ist."

Das wäre dann also in meinem Fall der 18.02.23. Die Frage ist wohl, macht die Formulierung "innerhalb" eines Jahres juristisch einen Unterschied. Ich weiß es nicht.

2) § 187 (1): "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."

"Das Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt": Als juristischer Laie interpretiere ich diesen Wortlaut so, dass ausgefallene Zugfahrten dieses Kriterium erfüllen. Sollte ich damit richtig liegen, wäre die Frist eine Ereignisfrist, die erst mit Ablauf des 18.02.22 startet - und damit eine Jahresfrist (sogar) bis zum 20.02.23 gelten würde (da Wochenende).

3) "verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist sie unwirksam."

Allgemein gilt m. W., dass AGB-Bestimmungen, die gegen Gesetze verstoßen, ohnehin nicht wirksam sind. Also kann die DB viel festlegen, ob es nach BGB gilt, ist eine anschließende Frage. Ob da die EU-Verordnung vor dem BGB steht, weiß ich nicht. Kann es mir aber nur schwer vorstellen. Aber das mag auch nur ein Nebenschauplatz sein.

Also, weiterhin meine ursprüngliche Frage: Geht es hier um eine Ereignisfrist oder eine Beginnfrist? Bei ersterem wäre die Frist gewahrt. Gilt die Beginnfrist, wäre Deine Argumentation (oder vielmehr die, die sich die DB wohl zu Eigen macht, das Antwortschreiben geht da - natürlich - nicht in die Details) natürlich korrekt.

Wie gesagt, Deine Worte erscheinen nachvollziehbar; und noch einmal vielen Dank für Deine Hilfe! Nur bin ich nicht sicher, ob das nicht auch anders gesehen werden kann. Vielleicht ist das aber auch nur mein persönlicher Bias und Wunschdenken. Ich hoffe natürlich nicht... ;-)

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35132 Beiträge, 6001x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
Die DB hat diese Forderung nun zurückgewiesen mit der Begründung, dass mein Anspruch verjährt wäre.
Vielleicht hat die DB noch etwas mehr als diesen lapidaren Satz geschrieben? Bezieht sich das Schreiben auf diese AGB?

Du kannst gern Widerspruch gegen das ablehnende DB-Schreiben erheben, auch gern einen Rechtsstreit mit der DB führen.
Zitat (von knifeprty82):
Also kann die DB viel festlegen, ob es nach BGB gilt, ist eine anschließende Frage.
Diese Frage wird schlussendlich vermutlich nur ein Gericht beantworten können.

Der 18.02.2022 war ein Freitag.
Der 18.02.2023 war ein Samstag.
Der Aspekt mit dem Wochenende trifft mE hier nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Nein, tatsächlich beschränkt sich die Antwort der DB einfach auf den Verweis der Verjährung. Ohne Verweis auf die AGB oder ähnliches.

Der Aspekt mit dem Wochenende ergibt sich daraus, dass die Frist ggf. an einem Samstag enden würde; und das ist nicht möglich: "Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag." (§ 193 BGB)

Dass ich Widerspruch einlegen kann, ist mir klar. Nur will ich ja wissen, ob das überhaupt etwas bringt. Darum ja meine ursprüngliche Frage, von deren Beantwortung abhängt, ob die Frist am 17.02.23 oder am 20.02.23 endet und die ich nun noch einmal stelle:

Geht es bei einer Forderung der Erstattung von Fahrtkosten wegen Zugausfällen um eine Ereignisfrist oder eine Terminfrist nach § 187 BGB?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40596x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
Dass ich Widerspruch einlegen kann, ist mir klar. Nur will ich ja wissen, ob das überhaupt etwas bringt.

Um mal zu visualisieren, wie so ein Widerspruch erfahrungsgemäß wirkt

Wenn man also nicht bereit ist, vor Gericht zu ziehen ...



Zitat (von knifeprty82):
Geht es bei einer Forderung der Erstattung von Fahrtkosten wegen Zugausfällen um eine Ereignisfrist oder eine Terminfrist nach § 187 BGB?

Es ist eine Ereignisfrist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Das würde dann bedeuten, dass die Frist am Ende des 18.02.23 endete, mein Brief rechtzeitig ankam und die DB falsch liegt.

Ja, bei der DB mag das wahrscheinlich wirklich erstmal der berühmte Sack Reis sein. Aber für solche Fälle gibt es ja Schiedsstellen. Hier wäre das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchsetzung von Fahrgastrechten zuständig.

Na ja, ich schaue mal, wie es weiter geht. Besten Dank nochmal für die Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einschreiben können nicht in ein Postfach zugestellt werden.


Steile These, die sich worauf begründet?

Oder anders gefragt: Warum sollte ein Einschreiben Einwurf nicht an ein Postfach zugestellt werden können?

Da weißt du anscheinend mehr, als die Deutsche Post AG.

-- Editiert von User am 20. März 2023 08:04

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#10
 Von 
Stor199
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist verständlich, dass Sie verwirrt sind und sich um Ihre Forderung auf Erstattung sorgen. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Falle von Zugausfällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Zugausfall stattgefunden hat, und nicht mit dem Tag, an dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Da Sie Ihre Forderung am 18.02.23 per Einschreiben in das Postfach der Deutschen Bahn zugestellt haben und dies innerhalb eines Jahres nach dem Zugausfall am 18.02.22 geschehen ist, gilt Ihre Forderung als fristgerecht geltend gemacht. Die Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zugausfall wurde somit eingehalten. Sie können versuchen, sich mit der Deutschen Bahn in Verbindung zu setzen und auf diese Frist hinzuweisen, um Ihre Erstattung zu erhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einschreiben können nicht in ein Postfach zugestellt werden.
Doch. Einwurf-Einschreiben sehr wohl und auch rechtskräftig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35132 Beiträge, 6001x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
dass die Frist ggf. an einem Samstag enden würde;
Du hast doch die realen Daten genannt, oder?
Dein Antrag auf Erstattung wurde demnach der DB am Samstag, 18.02.2023 zugestellt.
Unwichtig dürfte hier sein, ob du deinen Antrag auch am Montag, 20.02.2023 hättest zustellen können.

Viel Geduld und Erfolg auf dem Wege zum Recht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja natürlich! Was hätte ich davon, hier nicht die realen Daten zu nennen? ;-)

Aber letztlich kam der Brief ja auch am 18.02.23 an, also richtig, letztlich nicht wichtig.

Im Betreff des Antwortschreibens steht interessanterweise "Ihr Anliegen vom 20.02.23". Also vielleicht ist ein Mitarbeiter da auch einfach nur vom 20.02. als Eingangsdatum ausgegangen und hat die Forderung abgelehnt. Ich schaue mal, was die bei der DB sagen, wenn ich anführe, dass mein Schreiben am 18.02. ankam.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35132 Beiträge, 6001x hilfreich)

Zitat (von knifeprty82):
Ihr Anliegen vom 20.02.23
Ja, da fällt mir doch glatt das Wochenende ein. :smile:
Diese Mitarbeitenden arbeiten selbstverständlich nicht an Samstagen und Sonntagen und widmen sich ab Montag, so etwa ab Dienstbeginn, diesen lästigen Erstattungsforderungen.

Zitat (von knifeprty82):
Ich schaue mal,
Ja, tu das.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40596x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Steile These, die sich worauf begründet?

Auf Wissen um die Vorgänge bei der Zustellung und deren juristischer Bedeutung.


Alle anderen können hier nachlesen
Kann ich ein EINSCHREIBEN auch an eine Postfachadresse senden?
Wenn ein EINSCHREIBEN (inkl. Zusatzoptionen EIGENHÄNDIG oder RÜCKSCHEIN) an eine Postfachadresse gesandt wird, wird ein Auslieferungsbeleg ins Postfach eingelegt. Mit diesem Beleg kann das EINSCHREIBEN dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am Ausgabeschalter abgeholt werden.
https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html


Auch über google zu finden, Suchdauer 0,43 Sekunden



Zitat (von Nana71):
Oder anders gefragt: Warum sollte ein Einschreiben Einwurf nicht an ein Postfach zugestellt werden können?

Das hingegen ist problemlos möglich



Zitat (von Nana71):
Da weißt du anscheinend mehr, als die Deutsche Post AG.

Nö, nur genau so viel.
Aber ich weis durchaus mehr, als manch ein Anderer hier ...



Zitat (von bostonxl):
Doch.


Falsches zu widerholen macht es nicht richtiger.



Zitat (von bostonxl):
Einwurf-Einschreiben sehr wohl und auch rechtskräftig.

Richtig, hat ja auch niemand bestritten.
Bringt halt nur nichts, Äpfel mit Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist.



Zitat (von knifeprty82):
Im Betreff des Antwortschreibens steht interessanterweise "Ihr Anliegen vom 20.02.23". Also vielleicht ist ein Mitarbeiter da auch einfach nur vom 20.02. als Eingangsdatum ausgegangen und hat die Forderung abgelehnt.

Ein wichtiges Detail, dass würde ich in dem Widerspruch unbedingt noch ausarbeiten denn eventuell liegt genau da der Hund begraben.
Als "Eingangsdatum" gilt das Datum, an dem das Schreiben von der Poststelle bearbeitet wurde. Das interessiert aber niemanden, denn es gilt das Zustelldatum. Auch wenn Unternehmen oft versuchen den Beschwerdeführern dieses "Eingangsdatum" als Zustelldatum zu verkaufen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch über google zu finden, Suchdauer 0,43 Sekunden


Danke, aber das habe ich schon selber gefunden.

Zitat (von Harry van Sell):
Das hingegen ist problemlos möglich


Na, also...dann sind wir uns ja einig, dass deine pauschale Aussage

Zitat (von Harry van Sell):
Einschreiben können nicht in ein Postfach zugestellt werden.


unrichtig ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, hat ja auch niemand bestritten.
Bringt halt nur nichts, Äpfel mit Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist.


Nö, du hättest einfach mal fragen können, welche Form von Einschreiben der TE verschickt hat, bevor du alles über einen Kamm scherst.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40596x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Danke, aber das habe ich schon selber gefunden.

Dann ergibt Deine Frage überhaupt keinen Sinn.



Zitat (von Nana71):
Na, also...dann sind wir uns ja einig, dass deine pauschale Aussage
Zitat (von Harry van Sell):
Einschreiben können nicht in ein Postfach zugestellt werden.
unrichtig ist.

Wir sind uns überhaupt nicht einig, denn weder ist diese Aussage pauschal noch ist sie falsch.



Zitat (von Nana71):
Nö, du hättest einfach mal fragen können, welche Form von Einschreiben der TE verschickt hat,

Warum sollte ich?
Wenn der TS schreibt, dass er ein Einschreiben versendet hat, dann gehe ich davon aus das er auch ein Einschreiben versendet hat und keine andere Art.



Zitat (von Nana71):
bevor du alles über einen Kamm scherst.

Das tat ich nicht, meinen Antwort bezog sich deutlich erkennbar auf das Einschreiben, und nichts anderes.


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#18
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte ich?
Wenn der TS schreibt, dass er ein Einschreiben versendet hat, dann gehe ich davon aus das er auch ein Einschreiben versendet hat und keine andere Art.


Weil es Zusatzoptionen gibt (hast doch den Text der Post AG selber zitiert) und deine Aussage auf das normale Einschreiben (sprich; Einwurf-Einschreiben) nicht zutrifft. Ergo: Pauschalaussage. Und mit der Annahme bzw. dem Wissen, dass keine Zusatzoptionen gebucht wurden, ist deine Aussage erst recht falsch.

Dass es sich um ein Einwurf-Einschreiben handelte, schreibt der TE übrigens in #2.

Zitat (von Harry van Sell):
Das tat ich nicht, meinen Antwort bezog sich deutlich erkennbar auf das Einschreiben, und nichts anderes.


Wie gesagt, s.o.

-- Editiert von User am 20. März 2023 18:33

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40596x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
deine Aussage auf das normale Einschreiben (sprich; Einwurf-Einschreiben) nicht zutrifft.

Das "normale" Einschreiben ist nicht das "Einwurf-Einschreiben", sondern das "Einschreiben"

Es gibt 2 Arten, das "Einschreiben" und das "Einschreiben-Einwurf".
Für das "Einschreiben" gibt es noch die Zusatzoptionen "Eigenhändig", "Rückschein" und "Wert".


Signatur:

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#20
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das "normale" Einschreiben ist nicht das "Einwurf-Einschreiben", sondern das "Einschreiben"


Richtig, mein Fehler.

Ändert allerdings nix an der Tatsache, dass das Einschreiben in diesem Fall ein Einwurf-Einschreiben war.

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#22
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 21. März 2023 07:08

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#23
 Von 
knifeprty82
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe in meinem Eingangspost ja auch nicht gesagt, dass es ein Einwurfeinschreiben war.

Bei Einschreiben mit Rückschein wäre Harrys Aussage ja auch m. W. korrekt gewesen.

Also alles gut, kein Grund zum Streiten! :smile:

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