Fahrscheinkontrolle (Deutsche Bahn) -> Schwerbehindertenausweis

17. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
picaro
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)
Fahrscheinkontrolle (Deutsche Bahn) -> Schwerbehindertenausweis

Rückblende: Max Mustermann ist schwerbehindert, hat einen entsprechenden Ausweis, mit dem er die Deutsche Bahn unentgeltlich benutzen darf. Vor ca. 7 Jahren gab er diesen Ausweis bei einer Fahrkartenkontrolle auf Verlangen des Kontrolleurs aus der Hand. Gleichzeitig gab es zwischen dem Schaffner und anderen Fahrgästen einen Disput, in dessen Rahmen der Schwerbehindertenausweis von Max Mustermann abhanden kam. Der Schaffner behauptete anschließend ganz einfach, er hätte den Ausweis zurückgeben.

Max Mustermann hatte daraus gelernt und sich vorgenommen, den Ausweis nicht mehr aus der Hand zu geben. Damit war jedoch am letzten Sonntag ein Kontrolleur nicht einverstanden, der sich nicht damit zufrieden geben wollte, dass Max Mustermann seinen Ausweis so hielt, dass der Kontrolleur die Angaben darauf lesen konnte. Er bestand darauf, den Ausweis in seinen eigenen Händen zu halten. Da Max Mustermann dazu keinerlei Veranlassung sah, weigerte er sich beharrlich, seinen Ausweis dem Schaffner zu übergeben. Dieser verwies Max Mustermann darauf des Zuges.

Max Mustermann hat sich in der Zwischenzeit die Beförderungsbestimmungen der Deutschen Bahn durchgelesen, worin u.a. sinngemäß zu lesen ist, dass der Fahrgast seinen Fahrschein auf Verlangen dem Kontrolleur vorzuzeigen ODER auszuhändigen hat.

Nun ist ein Schwerbehindertenausweis kein Fahrschein im klassischen Sinne, sondern Eigentum von Max Mustermann. Daher stellt sich Max die Frage, ob er seinen Ausweis wirklich hätte aus der Hand geben müssen, und ob der Schaffner ihn tatsächlich aus dem Zug werfen durfte.

Max ist ziemlich sauer ob dieses Vorfalls!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Selber Schuld, wenn man freiwillig aus dem Zug aussteigt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von picaro):
worin u.a. sinngemäß zu lesen ist,

Und der genaue Wortlaut der Klausel ist jetzt wie?



Zitat (von picaro):
dass der Fahrgast seinen Fahrschein auf Verlangen dem Kontrolleur vorzuzeigen ODER auszuhändigen hat.

Nun könnte man mal über die Bedeutung des Wortes "oder" im Deutschen Sparchgebrauch nachdenken ...



Zitat (von picaro):
Nun ist ein Schwerbehindertenausweis kein Fahrschein im klassischen Sinne

Nö, aber da die Bahn wohl kaum von einem Fahrschein schreibt ist das nicht relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von picaro):
Nun ist ein Schwerbehindertenausweis kein Fahrschein im klassischen Sinne, sondern Eigentum von Max Mustermann.


Nein, der Ausweis bleibt Eigentum der ausstellenden Behörde. Wenn Max Mustermann noch den alten, steht es dort sogar drauf.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
worin u.a. sinngemäß zu lesen ist, dass der Fahrgast seinen Fahrschein auf Verlangen dem Kontrolleur vorzuzeigen ODER auszuhändigen hat.

Nein. In §9 Abs. 3c der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) steht "auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen"

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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