Guten Abend,
es geht um einen Rechtsstreit mit einer Fahrschule (Lernprogramm 60,-€).
Kurz zusammengefasst:
Es geht um das Lernprogramm das ich von der Fahrschule bekommen habe (vom Vogelverlag). Der Fahrlehrer gab mir das Lernprogramm für den Mofa Führerschein obwohl ich den Führerschein A2 beantragt habe (Beweisbilder Fahrschulcode SN Nr. in Klageerwiderung). Er sagte mir dass ich das umstellen kann allerdings verneinte mir das der Support vom Vogelverlag (Beweis Emailverkehr in Klageerwiderung). Das ging solang bis ich dann ende Juli die Fahrschule wechselte. Anfang August teilte ich ihm dann mit dass ich die Fahrschule gewechselt habe wegen dem Programm und weil ich keine Fahrstunden bekomme. Unmittelbar nach dem Anruf hat er mich zurück gerufen und verlangte nun 60€ für das Programm (am 06.08.19). Ich sagte ihm dass ich ja schon bei der neuen Fahrschule angemeldet bin und es jetzt zu spät ist dass er es umgestellt hat.
Kurz darauf kam dann schon ein Schreiben von seinem Anwalt mit Aufforderung zur Zahlung inkl. Mahngebühren ohne dass ich überhaupt eine Rechnung erhalten habe! Diese war falsch adressiert wie ich in der Anklage gesehen habe (war als Beweis hinterlegt). Auserdem stimmte die Rechnung nicht mit dem Programm überein was ist bekommen habe, nämlich das Mofa Programm. Habe dies ebenfalls in meiner Klageerwiderung erwähnt. Denn ohne Rechnung kann ich ja auch nicht einfach direkt eine Mahnung bekommen oder doch???
Nach der Anklage habe ich in meiner Klageerwiderung alle Beweise die ich habe an das Gericht geschickt und Stellung genommen.
Der Kläger (sein Anwalt) hat nun auf meinen Schriftsatz nochmal Stellung genommen. Jetzt wurde zugegeben dass es sich um eine Mofa Lernbox handelte aber ich wäre dafür selbst zuständig gewesen dies umzustellen ??? Dies hätte anscheinend jemand vom Vogelverlag zugestimmt (Parteivernehmung). Dann frage ich mich aber, wieso hat mein Fahrlehrer nach dem Telefonat das Programm innerhalb von 5 Minuten umgestellt (nachdem ich die Fahrschule gewechselt habe)??? Und in meinen Emails wurde ganz klar gesagt dass dies nur von der Fahrschule beauftragt werden kann und mein Fahrlehrer hat sich nicht darum gekümmert. Des Weiteren wurde bewiesen dass mit dem Programm gelernt wurde obwohl das gar nicht stimmt da ich ja ein neues Programm von meiner neuen Fahrschule bekommen habe !
Des Weiteren wurde nun eine mündliche Verhandlung beantragt.
Binnen 3 Wochen kann ich dazu nun wieder Stellung nehmen.
Und:
im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nicht Erscheinens einer Partei oder Erfolgslosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin bestimmt auf...
Nun wollte ich mal um Rat fragen.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung.
Muss ich jetzt nochmal Stellung nehmen oder soll ich einfach bis zum Termin der Güteverhandlung warten?
Werde ich einen Anwalt brauchen?
Bei der Güteverhandlung versucht man sich doch zu einigen aber wer übernimmt dann die ganzen Gerichtskosten usw ?
Hab grad einfach keine Ahnung was jetzt am sinnvollsten ist aber ich bin mir sicher dass der Fahrlehrer mit nur eins rein drücken möchte und er hat ja eine Rechtsschutz und somit kein Risiko.
Freue mich auf guten Rat.
Liebe Grüße
-- Editiert von Abgezockt321 am 29.03.2020 22:16
-- Editiert von Abgezockt321 am 29.03.2020 22:23
Fahrschule verlangt Geld für falsches Lernmaterial
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatDenn ohne Rechnung kann ich ja auch nicht einfach direkt eine Mahnung bekommen oder doch??? :
ZitatDes Weiteren wurde bewiesen dass mit dem Programm gelernt wurde :
Irrelevant, denn es müsste bewiesen werden das DU damit gelernt hast.
Im übrigen, wie wurde das denn bewiesen.
ZitatDies hätte anscheinend jemand vom Vogelverlag zugestimmt (Parteivernehmung). :
Irrelevant, wenn der Kunde vom Verlag zuvor andere Aussagen bekam.
Zitat:
Irrelevant, denn es müsste bewiesen werden das DU damit gelernt hast.
Im übrigen, wie wurde das denn bewiesen.
Es steht so drin:
Beweis: Parteivernehmung, hilfsweise Informatorische Anhörung Zeugnis von (Name) zu laden über den Vogel Verlag.
Zitat:
Irrelevant, wenn der Kunde vom Verlag zuvor andere Aussagen bekam.
Hab ich mir auch gedacht. Die können ja nicht erst sagen dass geht nur von der Fahrschule und dann auf einmal der Schüler selbst.
Jetzt ist halt die Frage ob ich das jetzt ohne einen Anwalt vollens durchziehe oder ob es besser wäre einen Anwalt hinzuzuziehen. Ich meine ich hab bestimmt gute Chancen und wenn ich gewinne dann muss ja sowie er (seine Versicherung) alle Kosten tragen also auch meine. Ich hab nur Bedenken dass jetzt beinder Güteverhandlung eine Einigung getroffen wird und dass dann z.B. die Kosten geteilt werden oder so und somit würde ich auf einer nicht geringen Summe sitzen bleiben. Ein Anwalt könnte das doch vielleicht verhindern?
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Das ist der Vorteil einer Güteverhandlung, wenn eine Partei mit dem "Vergleich" nicht einverstanden ist, kommt schlicht kein Vergleich zu Stande.
Nach der bisherigen Schilderung scheinen Sie ja nicht vollkommen naiv und blauäugig die Sache anzugehen.
Von daher würde ich jetzt Punkt für Punkt, das was die Gegenpartei gegen Sie vorbringt und das was Sie zu diesen Punkten als Gegenargument / Beweiß haben, gegenüberstellen und aufschreiben.
Also auch den Mailverkehr mit dem Verlag ausdrucken etc...
Damit gehen Sie ohne Anwalt in die Güteverhandlung, läuft diese nicht so, wie Sie es gerne hätten stimmen Sie einem Vergleichsvorschlag nicht zu und gehen dann mit Anwalt in die Hauptverhandlung.
ZitatDas ging solang bis ich dann ende Juli die Fahrschule wechselte. Anfang August teilte ich ihm dann mit dass ich die Fahrschule gewechselt habe wegen dem Programm und weil ich keine Fahrstunden bekomme. Unmittelbar nach dem Anruf hat er mich zurück gerufen und verlangte nun 60€ für das Programm (am 06.08.19). Ich sagte ihm dass ich ja schon bei der neuen Fahrschule angemeldet bin und es jetzt zu spät ist dass er es umgestellt hat. :
Gibt es darüber irgendwelchen Schriftverkehr?
Also Kündigung, Verweigerung das Programm umzustellen, fehlende Fahrstunden ?
-- Editiert von spatenklopper am 30.03.2020 08:53
ZitatDas ist der Vorteil einer Güteverhandlung, wenn eine Partei mit dem "Vergleich" nicht einverstanden ist, kommt schlicht kein Vergleich zu Stande. :
Nach der bisherigen Schilderung scheinen Sie ja nicht vollkommen naiv und blauäugig die Sache anzugehen.
Von daher würde ich jetzt Punkt für Punkt, das was die Gegenpartei gegen Sie vorbringt und das was Sie zu diesen Punkten als Gegenargument / Beweiß haben, gegenüberstellen und aufschreiben.
Also auch den Mailverkehr mit dem Verlag ausdrucken etc...
Damit gehen Sie ohne Anwalt in die Güteverhandlung, läuft diese nicht so, wie Sie es gerne hätten stimmen Sie einem Vergleichsvorschlag nicht zu und gehen dann mit Anwalt in die Hauptverhandlung.
Also ich habe in meiner ersten Klageerwiderung alle Beweise die ich habe hinzugefügt. Ich werd das alles auf jedenfall dann mitnehmen. Und ich werde zu jedem Argument ein Gegenargument/Beweis aufschreiben.
Wäre es jetzt Sinnvoll auf den Schriftsatz der auf meine Klageerwiderung folgte nochmal Stellung zu nehmen oder jetzt einfach bis zum Termin abwarten weil ich hab alles was ich als Beweis habe ja schon an das Gericht geschickt.
Zitat:ZitatDas ging solang bis ich dann ende Juli die Fahrschule wechselte. Anfang August teilte ich ihm dann mit dass ich die Fahrschule gewechselt habe wegen dem Programm und weil ich keine Fahrstunden bekomme. Unmittelbar nach dem Anruf hat er mich zurück gerufen und verlangte nun 60€ für das Programm (am 06.08.19). Ich sagte ihm dass ich ja schon bei der neuen Fahrschule angemeldet bin und es jetzt zu spät ist dass er es umgestellt hat. :
Gibt es darüber irgendwelchen Schriftverkehr?
Also Kündigung, Verweigerung das Programm umzustellen, fehlende Fahrstunden ?
Nein darüber gibt es leider keinen Schriftverkehr. Meine neue Fahrschule sagte zu mir nur dass ich halt wenigstens kurz Bescheid geben soll dass ich gewechselt habe. Vertraglich steht auch nicht drin dass schriftlich gekündigt werden muss (Vertrag war zu diesem Zeitpunkt auch schon abgelaufen).
-- Editiert von Abgezockt321 am 30.03.2020 09:51
-- Editiert von Abgezockt321 am 30.03.2020 09:54
ZitatWäre es jetzt Sinnvoll auf den Schriftsatz der auf meine Klageerwiderung folgte nochmal Stellung zu nehmen :
Da man nichts Neues vorbringen kann hat sich eine Stellungnahme quasi erledigt.
Man kann dem Gericht mitteilen, dass es keine neuen Einlassung gibt und man auf die Verhandlung wartet, eventuell kann man so das Verfahren etwas beschleunigen, da das Gericht eben keinen Schriftverkehr mehr abwartet.
Der angestrebte Klageerfolg steht und fällt mit dem Programm, besser ausgedrückt ob dies umgestellt wurde oder nicht.
Eine denkbare Diskussion zu zu spät/nicht rechtzeitig umgestellt wird nicht den gewünschten Erfolg bringen, solange der Vertragspartner nicht wirksam und nachweisbar zur Mangelbeseitigung aufgefordert wurde.
Allein die Tatsache, dass der Klager einen Zeugen (von Verlag) benennt deute ich so, dass die sich der Umstellungssache sicher sind. Allein weil ein Zeuge der möglicherweise für die Aussage einen ganzen Tag vom Arbeitsplatz weg ist richtig Geld kostet. Das riskiert man eigentlich nicht bei einem Streitwert von 60 €.
Zitat(Vertrag war zu diesem Zeitpunkt auch schon abgelaufen). :
Wie muss man diese Aussage verstehen. Zeitlich befristete Verträge sind doch eher unüblich bei Fahrschulen.
Allein wegen der Waffengleichheit würde ich Dir zum Anwalt raten.
Aber ein Anwalt kann auch selten Fehler die in der Vergangenheit begangen wurden, heilen.
Du schreibst zwar von eigenen Beweisen, mir fehlt aber die klare Aussage zu erforderlichen Handlungen, die im Bestreitensfalle dann auch bewiesen werden können (z.B. die Aufforderung zur Mangelbeseitigung).
Rechne somit immer damit, dass Dein Vortrag bestritten wird.
Bei dem Programm handelt es sich um online zur Verfügung gestelltes Schulungsmaterial?
Dann rechne damit, dass die Registrierung (= Nutzung) von Verlagsseite nachweisbar ist.
Wie hast Du erkannt, dass der Schulungsinhalt für Dich ungeeignet ist? Erst online oder wäre es bei sorgfältiger Sichtung der Zugangsunterlagen auch vorher erkennbar gewesen (objektive Betrachtung)?
Ich würde damit rechnen, dass die Güteverhandlung nach nur wenigen Minuten beendet ist, weil der Kläger nicht mitspielt, sodass dann in die streitige Hauptverhandlung übergeleitet wird.
Auf den letzten Schriftsatz sollte in jedem Fall zeitnah reagiert werden und sei es nur in der vom Vorschreiber angeregten Art. Aber bitte geschickt formulieren.
Berry
ZitatDer angestrebte Klageerfolg steht und fällt mit dem Programm, besser ausgedrückt ob dies umgestellt wurde oder nicht. :
Es wurde anscheinend umgestellt. Aber dort war ich dann schon bei der neuen Fahrschule angemeldet.
ZitatEine denkbare Diskussion zu zu spät/nicht rechtzeitig umgestellt wird nicht den gewünschten Erfolg bringen, solange der Vertragspartner nicht wirksam und nachweisbar zur Mangelbeseitigung aufgefordert wurde. :
Ich habe ihn ca 20 mal aufgefordert. Und ich habe den Schriftverkehr mit Vogel Verlag als Beweis wo mir eindeutig gesagt wurde dass die Umstellung nur durch die Fahrschule erfolgen kann.
ZitatAllein die Tatsache, dass der Klager einen Zeugen (von Verlag) benennt deute ich so, dass die sich der Umstellungssache sicher sind. Allein weil ein Zeuge der möglicherweise für die Aussage einen ganzen Tag vom Arbeitsplatz weg ist richtig Geld kostet. Das riskiert man eigentlich nicht bei einem Streitwert von 60 €. :
Dann widerspricht sich der Vogelverlag selbst mit meinem Schriftverkehr. Gehen wir aus es würde nun tatsächlich umgestellt auch wenn es zu spät war wie sieht das dann damit aus dass ich nie eine Rechnung dafür bekommen habe weil diese nachweislich falsch adressiert wurde?
Zitat(Vertrag war zu diesem Zeitpunkt auch schon abgelaufen). :
ZitatWie muss man diese Aussage verstehen. Zeitlich befristete Verträge sind doch eher unüblich bei Fahrschulen. :
Es steht dran: endet in jedem Falle aber nach einem Jahr seit Unterzeichnung durch die Fahrschule. Ich habe keinen neuen Vertrag mehr unterzeichnet. Ich bin nur kurz zur Fahrschule und hab das "Programm" geholt.
ZitatAllein wegen der Waffengleichheit würde ich Dir zum Anwalt raten. :
Aber ein Anwalt kann auch selten Fehler die in der Vergangenheit begangen wurden, heilen.
Du schreibst zwar von eigenen Beweisen, mir fehlt aber die klare Aussage zu erforderlichen Handlungen, die im Bestreitensfalle dann auch bewiesen werden können (z.B. die Aufforderung zur Mangelbeseitigung).
Etwas schriftliches hab ich dafür leider nicht außer den Email Schriftverkehr mit dem Vogelverlag. Mit der Fahrschule hab ich nur Telefonisch kommuniziert.
ZitatBei dem Programm handelt es sich um online zur Verfügung gestelltes Schulungsmaterial? :
Dann rechne damit, dass die Registrierung (= Nutzung) von Verlagsseite nachweisbar ist.
Davon gehe ich auch schwer aus ich kann nur sagen dass ich mich registriert habe da mein Fahrleher mir ja sagte ich könnte das Programm selbst ohne Probleme umstellen. Gelernt habe ich nicht. Er war irgendwann so dreist und sagte mir ich würde auch ohne Lernprogramm die Theorie Prüfung schaffen.
ZitatWie hast Du erkannt, dass der Schulungsinhalt für Dich ungeeignet ist? Erst online oder wäre es bei sorgfältiger Sichtung der Zugangsunterlagen auch vorher erkennbar gewesen (objektive Betrachtung)? :
Naja ich hab es schon an den Zugangsunterlagen gesehen da stand Fahren Lernen Mofa Max. Darauf hab ich ja dann den Fahrschul Inhaber angesprochen bevor ich mich registriert habe und der sagte zu mir eindeutig ich muss mich da anmelden und dann kann ich es selbst auf meine Klasse umstellen. Ging aber nicht.
ZitatIch würde damit rechnen, dass die Güteverhandlung nach nur wenigen Minuten beendet ist, weil der Kläger nicht mitspielt, sodass dann in die streitige Hauptverhandlung übergeleitet wird. :
Dann kann ich ja ohne Anwalt zur Güteverhandlung wenn der Kläger mit einer hohen Wahrscheinlichkeit abbricht. Und dann gehe ich zu einem Anwalt.
Aber der Kläger hat ja eine Rechtsschutz und wenn jetz der Vergleich kommt ich soll ihm die 60€ geben dann kann er ja froh sein dann geb ich halt auf ganz ehrlich... da ist mir meine Zeit langsam zu schade.
-- Editiert von Abgezockt321 am 30.03.2020 15:22
Ich habe gerade mit einem Anwalt telefoniert dieser hat mir folgendes geraten:
Jetzt einen Anwalt hinzuziehen macht wenig Sinn kurz vor der Güteverhandlung (auch wegen dem geringen Betrag von 60€). Wenn dann abwarten und wenn es zu keiner Einigung kommt einen Anwalt nehmen.
Ich soll mal beim Amtsgericht anrufen und nachfragen ob ich die 60€ zahlen kann dass die Sache durch ist weil das nicht mehr in Relation zum Zeitaufwand steht auch wenn ich mich im Recht fühle.
-- Editiert von Abgezockt321 am 30.03.2020 17:33
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