Fahrschulstunde anscheinend nicht kostenlos?

17. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
vietd
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrschulstunde anscheinend nicht kostenlos?

Nach der theoretischen Prüfung für meinen Führerschein der Klasse B wollte ich zu einer anderen Fahrschule wechseln, da mir die derzeitige Fahrschule "X" hinsichtlich der Fahrstunden zu teuer ist. Fahrschule "X" hat bei meiner Anmeldung mit einem Gutschein geworben.

Vorderseite: Gutschein für eine Fahrstunde*- *bei Teilnahme am Sepa-Lastschriftverfahren

Rückseite: NUTZEN SIE DIE ZAHLUNGSAUTOMATIK
Das Mitmachen ist mit der Erteilung eines SEPA-Latschriftmandates verbunden.
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Nun habe ich nach der ersten Fahrstunde den Gutschein eingelöst und dann gekündigt. Jedoch antwortete die Fahrschule mit der folgenden E-Mail: "Sie haben Ihre Ausbildung am 11.01.16 bei uns gekündigt. Das Gutschein für SEPA-Lastschrift verfahren können wir nicht berücksichtigen, da es für die gesamte Ausbildung gilt und nicht für das theoretische Teil. Dershalb werden wir Ihnen die eine Fahrstunde in Rechnung stellen müssen."

Frage: Bei einer Vertragskündigung hat die Fahrschule natürlich das Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden (siehe Paragraph 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Fahrschulen), jedoch verstehe ich nicht, warum dieser Gutschein nicht anwendbar ist. Die Voraussetzung für den Gutschein habe ich bereits erfüllt; ich habe mich für das Sepa Lastschriftverfahren angemeldet. Wo steht aber, dass dieser Gutschein für die gesamte Ausbildung gilt? Sowohl auf dem Gutschein, in der Ausbildungsvereinbarung als auch in der Fahrschule selber (und auch auf ihrer Facebook Seite) wird nicht explizit darauf hingewiesen. Diese „Bedingung", dass der Gutschein de facto erst nach der Ausbildung eingelöst werden kann ist nicht zu finden.
Das einzige,was ich unterschrieben habe ist mein Ausbildungsvertrag mit den "AGB der Fahrschulen" in Kooperation mit Datapart GmbH statt gefunden hat. Die Fahrschule hat seit 5 Tagen keine Antwort gegeben.
Nun möchte ich den fragen ob die Fahrschule das Recht hat das Geld einzufordern.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Es gibt da den Paragraphen 242 des BGB.
Ich denke, also, dass man bei solch einem Gutschein davon ausgehen kann, dass er dafür gedacht ist "die Zahlungsmoral der Kunden zu verbessern" wenn die praktische Ausbildung dort absolviert wird. Ich denke also schon, dass die Fahrschule das Recht dazu hat diese eine Fahrschule von dir vergütet zu bekommen.
Im Zweifelsfall entscheidet das ein Richter.

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#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Es gibt da den Paragraphen 242 des BGB.


Du willst den Gummiparagraphen des BGB dazu benutzen, eine kundenunfreundliche Auslegung einer Vertragsgestaltung im B2C zu begründen? Das dürfte kaum ein Gericht mitmachen.
Wenn der Gutschein nicht beschränkt ist ("nur bei Beendingung der Ausbildung"), dann ist er nicht beschränkt und somit auch im Falle des TE einlösbar.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Normalerweise würde ich mich deiner Meinung anschliessen, in diesem speziellen Fall aber nicht, denn es ist unüblich die Fahrschule während der Ausbildung zu wechseln. Es sollte also jedem klar sein, dass nur eine von vielen Fahrstunden kostenlos sein soll und nicht nur die eine die genommen wird um dann zu einer anderen Fahrschule zu wechseln.
Ich sehe das nicht als kundenunfreundliche Auslegung. Ich sehe das also nicht eindeutig so, dass der Kunde nicht zu zahlen braucht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
in diesem speziellen Fall aber nicht, denn es ist unüblich die Fahrschule während der Ausbildung zu wechseln


Ach ja? Nicht unüblicher als in vielen anderen Verträgen (Fitnessstudios etc.) auch.

Zitat:
Es sollte also jedem klar sein, dass nur eine von vielen Fahrstunden kostenlos sein soll und nicht nur die eine die genommen wird um dann zu einer anderen Fahrschule zu wechseln.


Das ist das Risiko des Anbieters, wenn er solche effektiven "Schnupperpakete" anbietet. Daraus erwächst noch keine Verkehrsunüblichkeit. Auch das ergibt sich aus der kundenfreundlichen Auslegung. Die Regelung sollte gerade keine Fessel ("mach die Ausbildung zuende oder du mußt zahlen") sein. Das wäre höchst kundenunfrendlich ausgelegt. Der Anbieter kann das vielleicht (!) explizit vereinbaren, aber implizit gegeben ist das keinesfalls.

Zitat:
Ich sehe das nicht als kundenunfreundliche Auslegung.


Doch. Der Gutschein ist nicht eingeschränkt. Du willst eine Einschränkung aus behaupteter Verkehrsüblichkeit bzw. der Frage, was für das Studio vorteilhaft wäre, konstruieren. D.h. du konstruierst zunächst einen (angeblichen) Zweifel über die Auslegung und legst diesen dann zuungunsten des Kunden aus. Das ist kundenunfreundliche Auslegung nach jeder Definition des Begriffs.

-- Editiert von TheSilence am 19.01.2016 13:24

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich sehe das wie TheSilence. Der Fahrschule wäre es unbenommen gewesen, eine Vereinbarung einzubauen, die die Einlösung der Fahrstunden an eine gewisse Mindestzahl genommener Fahrstunden bindet. Dies hat er aber nicht getan.

Aus §133 BGB kann ich es auch nicht direkt ableiten. Möglicherweise war es so gemeint, bei der Auslegung der obigen Äußerungen komme ich aber nicht zwangsläufig darauf.

Und bezüglich §242 BGB geht mir die Erweiterung von "eine Stunde kostenlos" zu "eine Stunde kostenlos, aber nur wenn sie die komplette Ausbildung bei uns machen" schon etwas zu weit. Da müsste das schon absolut verkehrsüblich und auch allgemein bekannt sein. Das sehe ich jetzt aber nicht, insbesondere da man nicht regelmäßig mit Fahrschulen zu tun hat. Hat man aber nicht und damit dürfte hier eher die allgemeine Verkehrssitte zu betrachten: Und die ist nun mal, dass ein Gutschein, der nicht eingeschränkt ist, auch keine Einschränkungen hat.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Das ist das Risiko des Anbieters, wenn er solche effektiven "Schnupperpakete" anbietet.

Sehe ich genauso

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

"Sehr geehrte Fahrschule 123,

da eine Fahrstunde nicht zur Theorie gehört und insbesondere diese von Ihnen erhobenen Einschränkungen
auf dem Gutschein nicht ersichtlich sind, gehe ich davon aus, dass Sie hier einem Irrtum unterliegen.
Ich sehe die Sache damit als erledigt an.

Mit freundlichen und so...."

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#8
 Von 
vietd
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Wow, vielen Dank erstmal für die Antworten. Die Fahrschule hat immer noch nicht geantwortet, daher habe ich heute eine neue E-Mail geschrieben. Inzwischen habe ich bereits eine Rechnung bekommen von Datapart, die per Lastschrift bezahlt wird. Im besten Fall würde die Fahrschule hoffentlich den Betrag zurückzahlen. Mal theoretisch gesehen: Welche rechtlichen Schritte könnte man denn in diesem Fall einleiten (was für ein Anwalt wäre das dann)?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Welche rechtlichen Schritte könnte man denn in diesem Fall einleiten


Wenn du schon gezahlt hast und willst Geld zurück, Klage auf Rückzahlung.
Wenn du noch nicht gezahlt hast und die Fahrschule will jetzt Geld von dir, kannst du abwarten, bis die dich verklagen.

Zitat:
(was für ein Anwalt wäre das dann)?


Vertragsrecht, also ganz basales Zivilrecht, da brauchst du keinen Fachanwalt.

-- Editiert von TheSilence am 22.01.2016 17:05

1x Hilfreiche Antwort

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