Falsche Ware - Schuld beim Verkäufer?

22. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Ware - Schuld beim Verkäufer?

Guten Abend,

wie wäre die Rechtslage bei diesem fiktiven Fall? :

Ein Käufer A kauft einen Artikel im Wert von ca. 600€ beim Versandhaus B. Versandhaus B schickt jedoch einen Artikel im Wert von 3000€.

Käufer A macht den Verkäufer B über die Servicehotline darauf aufmerksam - diese verweist aber auf den Lieferschein (Welcher A jedoch nicht vorliegt, da dieser erst später mit der Post separat verschickt wird.)

Nun gibt es 2 Möglichkeiten:

1. A erhält einen Lieferschein mit der eigentlich bestellten Ware

2. A erhält einen Lieferschein mit dem teureren Artikel

In beiden Fällen: Was könnte A machen? A hat sich bei seinem Anwalt erkundigt, dieser sagt, dass Fall 1 der bessere wäre. Dann kann A den teureren Laptop behalten, wenn eine Woche um ist - da sein Anwalt meint, dass das Versandhaus B unverzüglich den eigenen Fehler feststellen muss, da A sonst stillschweigend einen neuen Vertrag mit dem Versandhaus B abmacht. Also den teureren Laptop zu dem Preis von den günstigen Laptop kauft. Rechtlich wäre er auch auf der sicheren Seite - schließlich hat er dem Versandhaus B bereits Meldung erstattet.

Was würden Sie A raten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Was würden Sie A raten?

1. Abwarten was auf Lieferschein und Rechung steht
2. Anwalt mal nach der Rechtsgrundlage seiner Theorie fragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Was würde der Lieferschein denn für einen Unterschied machen?

Der Anwalt begründet seine These folgendermaßen :

1. Hat A den Verkäufer B angerufen und telefonisch über den Fehler informiert

2. Verkäufer B muss nun schnellstmöglich seinen Fehler beheben, da er sonst laut dem Anwalt stillschweigend zustimmt, dass der falsche Artikel zu dem Preis des billigen Artikel in den Besitz von A übergeht.

3. Der Anwalt hat A geraten, einfach abzuwarten und zu schauen, wie der Verkäufer B innerhalb der nächsten Tage reagiert. Sonst akzeptiert A ebenfalls stillschweigend die Änderung des Kaufvertrags und kann somit den teureren Artikel zu dem vereinbarten Preis behalten.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
1. Hat A den Verkäufer B angerufen und telefonisch über den Fehler informiert

Nö, hat er nicht.
Oder wie will er das Gegenteil beweisen?

Womit sich dann 2. und 3. in Luft auflösen.



Und wie kommt er auf eine Woche? Die regelmäßige Verjährung beträgt laut Gesetz 3 Jahre ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ggf. Nummernspeicher + Namen Gesprächspartner notiert :-)

Der Anwalt hat die Woche als Zeitraum festgesetzt. Für ihn ging es mehr darum, dass die Partei B sich wie gesagt schnellst möglich zu melden hat.

Gibt es denn für A eine Möglichkeit, den teureren Artikel B behalten zu können?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Ggf. Nummernspeicher + Namen Gesprächspartner notiert :-)

Damit könnte man eventuell beweisne, das überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat. Wie das den Inhalt des Gespräches bewesien soll erschließt sich mir jedoch nicht.



Zitat (von Camora7):
Der Anwalt hat die Woche als Zeitraum festgesetzt

Alsoin Deutschland herrscht bei den rechtsprechenden Organen die Meinung das es mindestens 14 Tage sein sollten.



Zitat (von Camora7):
Gibt es denn für A eine Möglichkeit, den teureren Artikel B behalten zu können?

Klar, wenn es dem Verkäufer trotz nachweislicher Infomation egal ist, dann kann er seinen Anspruch verwirken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, vielen Dank! :-)

Also würden Sie A raten, auf den Lieferschein zu warten - danach 2 Wochen schauen was passiert, und nach den 2 Wochen kann er ohne Bedenken den Artikel nutzen?

Grüße !

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich würde raten, den Verkäufer noch mal gerichtsfest darauf hinzuweisen, dass das falsche Gerät geliefert wurde.
In diesem Hinweis kann man auch gleich das Angebot an den Verkäufer machen, dass man willens ist, das gelieferte Gerät als Austauschgerät zum erwarteten Gerät anzunehmen und eine Frist setzen, bis zu der das ursprünglich erwartete Gerät zu liefern sei (Achtung: war ursprünglich eine Lieferfrist vereinbart? Die darf dann nicht unterschritten werden)
Nach Ablauf der Frist kann das Gerät jedenfalls so lange als Austauschgerät genutzt werden, bis das ursprünglich bestellte angeliefert wird.
Nach drei Jahren ohne Rückforderung durch den Lieferanten kann man das Gerät dann ganz behalten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Außerdem finde ich den Rat des Anwaltes irritierend, sofern er nicht gleich ganz falsch verstanden wurde. Wenn, dann wäre ja wohl der Fall 2 der günstigere: Lieferschein und Gerät stimmen überein, Rechnung zum Lieferschein hat einen Betrag - das sähe dann gut aus. Aber Lieferschein Gerät A, Rechnung Gerät A - das klingt nach einem Versehen beim Versenden.
Das fällt eventuell erst bei der nächsten Inventur auf - oder wenn der teurere Laptop verkauft und im Lager stattdessen nur der billige Laptop gefunden wird.

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#9
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerichtsfest bedeutet? Dass man ggf. mit rechtlichen Schritten vorgeht, wenn das falsche Geräte nicht zurückgenommen wird?

- hat sich erledigt, www.gidf.de :-)

Das Gerät hatte sozusagen eine Lieferfrist von 24h, da es per 24h Lieferung zugestellt werden sollte. Dies ist auch passiert, aber wie bereits erwähnt war es der falsche Laptop (zugunsten des Käufers). Zählt so eine 24h-Lieferung als Frist? Da sich ja der Verkäufer eigentlich durch diese Liefermethode gezwungen sieht den Artikel schnellstmöglich zu liefern.

Also zusammengefasst:

Eine Email an den Verkäufer B schreiben - eine Frist setzen, bis wann das neue Gerät zu liefern sei und ggf. anbieten, das falsch gelieferte Gerät auch zu behalten ?

Edit : Das hat A auch ziemlich stutzig gemacht, er hat sich von Anfang an gedacht, dass es rechtlich günstiger wäre wenn der teurere Artikel auf dem Lieferschein steht, da es dann ja nachweislich ein Fehler seitens des Verkäufers wäre und diese dann bewusst einen falschen Artikel geschickt haben.

Grüße

-- Editiert von Camora7 am 23.02.2017 09:34

-- Editiert von Camora7 am 23.02.2017 09:39

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
und nach den 2 Wochen kann er ohne Bedenken den Artikel nutzen?

Nö, ohne Bedenken den Artikel nutzen könnte man den Artikel erst wenn das ein Richter durch ein rechtkräftige Urteil festgestellt hat.
Bis dahin hat man immer mit Rückforderungsansprüchen und Schadenersatzforderungen zu rechnen.



Zitat (von Camora7):
Zählt so eine 24h-Lieferung als Frist?

Nö.



Zitat (von Camora7):
Eine Email an den Verkäufer B schreiben

Wenn man Zugang der E-Mail tatsächlich nachweisen könnte, dann wäre das gerichtsfest.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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