Feststellungsklage Anwalt notwendig

9. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
radolfo
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 29x hilfreich)
Feststellungsklage Anwalt notwendig

Hallo,

wenn man eine Feststellungsklage gegen eine Person einleiten will um vom Gericht ein Urteil zu erwirken, dass man der Gegenseite nichts schuldet (Geld, Sache etc.), benötigt man dafür einen Rechtsanwalt oder kann man die Feststellungsklage selbst beim Amtsgericht einleiten?

Das wäre dann eine "negative Feststellungsklage", wenn ich richtig nachgelesen habe?

Bis 5000€ gehts doch bis zum Amtsgericht, danach zum Landgericht?

Bei der Feststellungsklage gehts ja eigentlich nicht wirklich um einen Streitwert, oder? Sondern eher darum, feststellen zu lassen, dass man der Gegenseite nichts schuldet.

Danke für Eure Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Beim Amtsgericht benötigt man nur in Ausnahmefällen einen Anwalt, die in Gesetzen festgelegt sind. Nur, das, was Du da willst, ist nicht durch eine Feststellungsklage erreichbar.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
benötigt man dafür einen Rechtsanwalt


Formal nicht schon deswegen, weil es eine Feststellungsklage ist. Aber ein Feststellungsinteresse zu begründen ist gar nicht so einfach, selbst für den Fachmann.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und auch eine Feststellungsklage hat einen Streitwert. Bei Geldforderungen, bei denen festgestellt werden soll, dass diese nicht bestehen, wird nach meiner Information auch der Betrag der Forderung als Streitwert angenommen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radolfo
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
weil es eine Feststellungsklage ist. Aber ein Feststellungsinteresse zu begründen ist gar nicht so einfach, selbst für den Fachmann.


Es besteht ein Gerichtsurteil gegen die Gegenseite. Dieses besagt er wäre nicht Eigentümer an der Sache. Nur sucht der sich "immer wieder" einen anderen Anwalt und reicht Klage ein. Dann müssen wir einen Anwalt beauftragen und die daraus resultierenden Kosten selbst tragen. Vollstrecken kann man gegen die Gegenseite nicht, da Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Also mittlerweile ist das schon ein "willkürliche" Klagerei der Gegenseite. Durch die Feststellungsklage, -interesse oder wie auch immer soll die Gegenseite in der Sache - zumindest auf dem Klageweg - endlich aufhören zu nerven.



-- Editiert von radolfo am 09.06.2016 12:07

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Radolfo,

Dein letzter Vortrag ist in sich unverständlich.

Was möchtest Du denn jetzt feststellen lassen, was nicht schon durch das im ersten Satz erwähnte Urteil gerichtlich geklärt ist.

Wenn in dem Urteil steht, dass er kein Eigentümer ist, und er nicht in die nächste Instanz ging, ist die Frage der Eigentümereigenschaft gegessen § 322 ZPO ).

Klagt er dazu noch mal, beantragt man unter Verweis auf das gültige Urteil Klageabweisung. Dafür braucht man beim AG nun wirklich keinen Anwalt.

SG

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 09.06.2016 13:59

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radolfo
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Was möchtest Du denn jetzt feststellen lassen, was nicht schon durch das im ersten Satz erwähnte Urteil gerichtlich geklärt ist.


Das die Gegenseite nicht erneut in der selben Sache klagt.

Zitat (von Sir Berry):

Klagt er dazu noch mal, beantragt man unter Verweis auf das gültige Urteil Klageabweisung.


Ok Danke habs verstanden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Dafür braucht man beim AG nun wirklich keinen Anwalt.


Beim LG schon. Also kann theoretisch ein unpfändbar Abgebrannter einen doch immer wieder verklagen - allerdings müßte er dazu ja wenigstens das Geld für die Gerichtskosten einzahlen, und PKH wird er nicht bekommen, wenn er immer wieder dasselbe einklagt.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radolfo
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Also kann theoretisch ein unpfändbar Abgebrannter einen doch immer wieder verklagen - allerdings müßte er dazu ja wenigstens das Geld für die Gerichtskosten einzahlen, und PKH wird er nicht bekommen, wenn er immer wieder dasselbe einklagt.


Und wenn der Abgebrannte die Eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, könnte es doch evtl. für den Gerichtsvollzieher oder Staatsanwalt interessant werden woher er ständig das Geld für die neuen Klagen, Rechtsanwälte etc. erhält. Klar kann der Anwalt pro bono arbeiten oder er erhält von Verwandten/ Bekannten Geld zur Finanzierung. Evtl. Geldgeschenke oder Darlehen. Als Laie würde ich erwarten, wenn die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, müsste mann sich dann als Abgebrannter irgendwann mal rechtfertigen woher die ganzen Geldmittel plötzlich herkommen.

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