Form der Zustellung Post Amtsgericht

29. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Muffi111
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Form der Zustellung Post Amtsgericht

Da ich nicht genau weiß, wo ich es schreiben soll, mach ich es einfach mal hier.

Bei der Zustellung eines Schreibens vom Amtsgericht während meiner Urlaubszeit ist mir nach meiner Rückkehr aufgefallen, dass der gelbe Umschlag weder mit Datum noch Unterschrift des Zustellers versehen war. Da ich bei der Post eine Lagerung während der Urlaubszeit beantragt hatte, die Post vom Amtsgericht aber durch einen privaten Zustelldienst zugestellt wird, konnte ich den Ablauf der Frist nicht eindeutig zuordnen. Ich konnte zwar noch fristgerecht reagieren, es würde mich aber trotzdem interessieren, ob der Brief im Zweifelsfall überhaupt ordnungsgemäß zugestellt ist und wo man sich im Zweifelsfalle darüber beschweren kann, denn es waren insgesamt 3 Schreiben mit gelbem Umschlag ohne Datum und Unterschrift vom Privatzusteller, nämlich auch die folgenden in der Sache nach meiner Urlaubszeit.

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

ich kenne mich da nicht so aus, aber ich denke mal, dass auf der Zustellungsurkunde, die ja an den Absender zurück geht, schon Datum und Unterschrift stehen.

I

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Muffi111
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Umschlag ist ohne jede Unterschrift, Datum oder irgendwelche Vermerke, wie original aus der Verpackung. Mir als derjenige, der wissen muss wann eine Frist beginnt bringt es ja aber wenig, wenn diese Details nur auf der Zustellungsurkunde stehen die an den Absender gehen.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Meines Erachtens beeinträchtigt dies aber nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Zwar muss der Tag der Zustellung auch auf dem Umschlag vermerkt werden, dies ist aber kein notwendiger Bestandteil der Zustellung (§ 166 ZPO ) und bei Fehlen wird die Zustellung daher nicht unwirksam (vgl. Zöller, ZPO, § 182 Rn. 19). Allerdings wird dies ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein, wenn man dadurch eine Frist verpasst.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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