Vor kurzem habe ich Fotos während eines internen Workshops in unserem Unternehmen gemacht. Ich frage mich nun bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen:
Durfte ich überhaupt Fotos von den teilnehmenden Kollegen machen?
Darf ich diese Fotos intern mit den Kollegen teilen, die an dem Workshop teilgenommen haben?
Darf ich diese Fotos öffentlich, z.B. auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien, teilen?
Trifft in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG zu?
Fotografie und KunstUrhG: Darf ich teilen?
14. September 2023
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Frage vom 14. September 2023 | 10:44
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fotografie und KunstUrhG: Darf ich teilen?
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#1
Antwort vom 14. September 2023 | 11:00
Von
Status: Senior-Partner (6096 Beiträge, 1325x hilfreich)
ZitatDurfte ich überhaupt Fotos von den teilnehmenden Kollegen machen? :
Hast Du denn vorher angekündigt zu fotografieren?
Zitat:Darf ich diese Fotos intern mit den Kollegen teilen, die an dem Workshop teilgenommen haben?
Wie sieht dieses teilen denn aus? Über eine Whatsapp Gruppe? Mail?
Zitat:Darf ich diese Fotos öffentlich, z.B. auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien, teilen?
Wenn Du das Ok der abgelichteten Personen hast ja
Das - ganz grob. Habt Ihr einen Datenschutzebauftragten? Dann mal den Fragen
#2
Antwort vom 14. September 2023 | 11:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatTrifft in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG zu? :
Diese Ausnahme wird in Deinem Fall nicht anwendbar sein. Sie gilt schon nur für Versammlungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können - das wird bei Eurem firmeninternen Workshop kaum der Fall gewesen sein. Außerdem muss die Versammlung als solche dargestellt werden. Einzelporträts, z.B. "Frau Müller und Herr Maier präsentieren Ergebnisse", sind nicht abgedeckt.
Jedenfalls für die öffentliche Verbreitung über Social Media und Co. wird daher die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich sein.
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