Fotografie und KunstUrhG: Darf ich teilen?

14. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go644265-2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fotografie und KunstUrhG: Darf ich teilen?

Vor kurzem habe ich Fotos während eines internen Workshops in unserem Unternehmen gemacht. Ich frage mich nun bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen:

Durfte ich überhaupt Fotos von den teilnehmenden Kollegen machen?
Darf ich diese Fotos intern mit den Kollegen teilen, die an dem Workshop teilgenommen haben?
Darf ich diese Fotos öffentlich, z.B. auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien, teilen?
Trifft in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG zu?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6096 Beiträge, 1325x hilfreich)

Zitat (von go644265-2):
Durfte ich überhaupt Fotos von den teilnehmenden Kollegen machen?


Hast Du denn vorher angekündigt zu fotografieren?

Zitat:
Darf ich diese Fotos intern mit den Kollegen teilen, die an dem Workshop teilgenommen haben?


Wie sieht dieses teilen denn aus? Über eine Whatsapp Gruppe? Mail?

Zitat:
Darf ich diese Fotos öffentlich, z.B. auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien, teilen?


Wenn Du das Ok der abgelichteten Personen hast ja

Das - ganz grob. Habt Ihr einen Datenschutzebauftragten? Dann mal den Fragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nessie42
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von go644265-2):
Trifft in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG zu?


Diese Ausnahme wird in Deinem Fall nicht anwendbar sein. Sie gilt schon nur für Versammlungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können - das wird bei Eurem firmeninternen Workshop kaum der Fall gewesen sein. Außerdem muss die Versammlung als solche dargestellt werden. Einzelporträts, z.B. "Frau Müller und Herr Maier präsentieren Ergebnisse", sind nicht abgedeckt.

Jedenfalls für die öffentliche Verbreitung über Social Media und Co. wird daher die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich sein.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.679 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.708 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen