Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Im Jahr 2015 habe ich meiner ehemaligen Lebensgefährtin ein Darlehen von 800,- Euro gewährt und darüber auch ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Sie erhielt eine Kopie und ich auch.
Der Darlehensvertrag lief über zwei Jahre innerhalb derer sie den Betrag nach eigenem Gutdünken zurückzahlen konnte. Sprich: Feste Raten waren nicht vereinbart. Das Darlehen war überdies zinsfrei.
Nun hatte sie aber den Darlehensbetrag nicht innerhalb der Frist zurückgezahlt und ich hatte die Sache auch ein bisschen aus den Augen verloren und sie erst letztes Jahr im Herbst schriftlich aufgefordert, den Betrag zurückzuzahlen.
Darauf und auf weitere Schreiben hat sie nicht reagiert, weshalb ich einen Mahnbescheid gegen sie beantragt habe. Auf diesen hat sie auch nicht reagiert, sondern erst gegen den Vollstreckungsbescheid per Anwalt Widerspruch eingelegt.
Nun habe ich dem Gericht meinen Anspruch begründet, wogegen ihr Anwalt mit einem klageabweisenden Schreiben geantwortet hat.
In den Schreiben wird geleugnet, dass es einen Darlehensvertrag gegeben habe und um Vorlage des Originals gebeten, welches man graphologisch beurteilen lassen möchte.
Nun existiert das Original wegen eines Feuchtigkeitsschadens im Keller nicht mehr. Ich verfüge nur noch über die Kopie. Allerdings verfügt ja die Beklagte ebenfalls über ein Original, bestreitet aber eben dessen Existenz, also dass ein Vertrag überhaupt vorlag.
Zudem bestreitet sie meinen Anspruch, da ich mich ja nicht gleich nach Ablauf des Rückzahlungsdatum gemeldet habe, sondern erst nach 5 Jahren. Demnach sei mein Anspruch nicht mehr gültig.
Auch wird hier von einem "Schmerzengeld" aufgrund der damaligen Trennung gesprochen usw. Die Begründungen finde ich schlichtweg hanebüchen und absurd. Es wird nun offensichtlich schmutzige Beziehungswäsche gewaschen.
Ich verfüge auch noch über einen Kontoauszug, aus dem die Überweisung auf ihr Konto hervorgeht, sowie einen Whatsapp-Chat, in welchem sie sich für das Darlehen bedankt.
Nun mein Frage: Hat eine Kopie des Vertrages vor Gericht als Beweis bestand und wäre es ggf. verwendbar für einen Graphologen (dessen Kosten natürlich in keinem Verhältnis zur streitigen Summe stehen würde)?
Danke!
Fotokopie als Beweis vor Gericht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatNun mein Frage: Hat eine Kopie des Vertrages vor Gericht als Beweis bestand und wäre es ggf. verwendbar für einen Graphologen (dessen Kosten natürlich in keinem Verhältnis zur streitigen Summe stehen würde)? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten wird hier keiner wissen, wie das Gericht das Beweisangebot bewerten wird und welchen Aufwand es betreiben wird.
Zitat:ZitatNun mein Frage: Hat eine Kopie des Vertrages vor Gericht als Beweis bestand und wäre es ggf. verwendbar für einen Graphologen (dessen Kosten natürlich in keinem Verhältnis zur streitigen Summe stehen würde)? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten wird hier keiner wissen, wie das Gericht das Beweisangebot bewerten wird und welchen Aufwand es betreiben wird.
Ach so! Das heisst allein der Richter bestimmt über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Beweisen?
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So oder so entscheidet das der richter was er annimmt.
Deinen Anspruch musst du natürlich beweisen wenn er bestritten wird, was er ja scheinbar wurde. Die Kopien, nachrichten als auch überweisungsbelege (am besten alle) könntest du darlegen und als rückzahlungen darstellen, die das bestehen des vertrages beweisen. Wie war eigentlich der verwendungszweck in den überweisungen?
Ansonsten ist das was die darlehensnehmerin macht wohl ein prozessbetrug. Die behaupeten tatsachen müssen wahr sein.
Vielleicht willst du dafür einen anwalt beauftragen. Reicht die frist dafür?
ZitatDas heisst allein der Richter bestimmt über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Beweisen? :
Das Gericht bestimmt darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - wobei die gesetzlichen Vorgaben dem Gericht da durchaus einen weiten Spielraum lassen.
Sollte man mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, bietet sich noch die Überprüfung im Rahmen der nächsten Instanz an.
Zitat:Ach so! Das heisst allein der Richter bestimmt über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Beweisen?
Im Prinzip: Ja - nennt sich freie Beweiswürdigung.
(Die Zulässigkeit / Unzulässigkeit hat damit nichts zu tun. Aber welche Beweise das Gericht überzeugend findet, entscheidet das Gericht allein.)
Die Kopie eines Vertrages allein dütfte möglicherweise zu wenig sein - aber zusammen mit Ich verfüge auch noch über einen Kontoauszug, aus dem die Überweisung auf ihr Konto hervorgeht, sowie einen Whatsapp-Chat, in welchem sie sich für das Darlehen bedankt könnte es ausreichen.
Aber grundsätzlich: Wenn die Gegenseite einen Anwalt hat, sollte man gut überlegen, ob ein eigener Anwalt nicht evtl. sinnvoll ist (allein wegen der "Waffengleichheit")
Bevor man sich Gedanken über die Beweiskraft der Fotokopie macht sollte man sich eingehend mit der in den Raum gestellten Verjährung beschäftigen.
Das Darlehn wurde 2015 gewährt und hatte eine Laufzeit von zwei Jahren, wurde also spätestens 2017 zur Rückzahlung fällig.
Nach §195/§199 BGB gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit den Jahresende des Anspruches. Wenn die Fälligkeit also in 2017 lag, hätte man 2018, 2019 und 2020 Zeit gehabt seine Forderung geltend zu machen.
Die Einforderung per Mahnbescheid hemmt die Verjährung. Es ist also die Frage wann die Forderung fällig wurde und wann der Mahnbescheid rausgegangen ist ob der Anspruch bereits verjährt ist oder nicht.
ZitatAber grundsätzlich: Wenn die Gegenseite einen Anwalt hat, sollte man gut überlegen, ob ein eigener Anwalt nicht evtl. sinnvoll ist (allein wegen der "Waffengleichheit") :
Moment!
ZitatIm Jahr 2015.... :
Zitat....lief über zwei Jahre.... :
Zitatweshalb ich einen Mahnbescheid gegen sie beantragt habe :
WANN genau?
Möglicherweise bist Du hier nämlich in die Verjährungsfalle gelaufen.
ZitatIn den Schreiben wird geleugnet, dass es einen Darlehensvertrag gegeben habe und um Vorlage des Originals gebeten, welches man graphologisch beurteilen lassen möchte. :
Graphologisches Gutachten, so ein Quatsch, das kostet ja mehr als der Streitwert überhaupt beträgt. Natürlich kann so etwas theoretisch eingefordert werden, die Frage ist aber auch ob der Richter so etwas überhaupt mitmacht. Ich würde hier eher vom Versuch des Anwaltes ausgehen durch das Aufbauschen des Kostenrisikos den Kläger zum Forderungsverzicht zu bewegen.
Wenn der Mahnbescheid noch vor dem Jahreswechsel 2020/2021 beantragt wurde, ist keine Verjährung eingetreten. (Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre -> Fälligkeit irgendwann im Jahr 2017. Regelverjährung 3 Jahre zum Jahresende -> 31.12.2020)
Aus "weshalb ich einen Mahnbescheid gegen sie beantragt habe. Auf diesen hat sie auch nicht reagiert, sondern erst gegen den Vollstreckungsbescheid per Anwalt Widerspruch eingelegt. Nun habe ich dem Gericht meinen Anspruch begründet, wogegen ihr Anwalt mit einem klageabweisenden Schreiben geantwortet hat." schließe ich, dass die Beantragung schon länger her sein muss. Wäre der Manhnbescheid erst 2021 beantragt werden, kann man jetzt noch nicht beim Widerspruch zum Vollstteckungsbescheid angekommen sein. So schnell ist die Justiz nicht.
So ist es, eine Verjährung ist hier wohl noch nicht eingetreten und mit dem was man dem Richter vorlegen kann hat man, meiner Meinung nach, sehr gute Chancen einen Richter vom Vorhandensein eines Darlehensvertrages zu überzeugen.
ZitatWenn der Mahnbescheid noch vor dem Jahreswechsel 2020/2021 beantragt wurde, ist keine Verjährung eingetreten. (Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre -> Fälligkeit irgendwann im Jahr 2017. Regelverjährung 3 Jahre zum Jahresende -> 31.12.2020) :
Es sei denn der Darlehnsvertrag lief vom 1.1.2015 bis 31.12.2016, das wären auch "Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre".
ZitatGraphologisches Gutachten, so ein Quatsch, das kostet ja mehr als der Streitwert überhaupt beträgt. :
Irrelevant, im Rahmen der Rechtsfindung darf es auch gerne mal etwas teurer sein.
ZitatIch würde hier eher vom Versuch des Anwaltes ausgehen durch das Aufbauschen des Kostenrisikos den Kläger zum Forderungsverzicht zu bewegen. :
Eine sehr beliebte Taktik.
Kann aber auch zum Boumerang werden...
ZitatSo oder so entscheidet das der richter was er annimmt. :
Deinen Anspruch musst du natürlich beweisen wenn er bestritten wird, was er ja scheinbar wurde. Die Kopien, nachrichten als auch überweisungsbelege (am besten alle) könntest du darlegen und als rückzahlungen darstellen, die das bestehen des vertrages beweisen. Wie war eigentlich der verwendungszweck in den überweisungen?
Ansonsten ist das was die darlehensnehmerin macht wohl ein prozessbetrug. Die behaupeten tatsachen müssen wahr sein.
Vielleicht willst du dafür einen anwalt beauftragen. Reicht die frist dafür?
Danke. Ja, die Frist reicht dafür. Ich werde dann wohl erstmal eine Beratung einholen.
Zitat:ZitatDas heisst allein der Richter bestimmt über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Beweisen? :
Das Gericht bestimmt darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - wobei die gesetzlichen Vorgaben dem Gericht da durchaus einen weiten Spielraum lassen.
Sollte man mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, bietet sich noch die Überprüfung im Rahmen der nächsten Instanz an.
Alles klar. Danke.
ZitatBevor man sich Gedanken über die Beweiskraft der Fotokopie macht sollte man sich eingehend mit der in den Raum gestellten Verjährung beschäftigen. :
Das Darlehn wurde 2015 gewährt und hatte eine Laufzeit von zwei Jahren, wurde also spätestens 2017 zur Rückzahlung fällig.
Nach §195/§199 BGB gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit den Jahresende des Anspruches. Wenn die Fälligkeit also in 2017 lag, hätte man 2018, 2019 und 2020 Zeit gehabt seine Forderung geltend zu machen.
Die Einforderung per Mahnbescheid hemmt die Verjährung. Es ist also die Frage wann die Forderung fällig wurde und wann der Mahnbescheid rausgegangen ist ob der Anspruch bereits verjährt ist oder nicht.
Der Mahnbescheid ging am 28.09.20 raus.
-- Editiert von DaWoop am 08.02.2021 13:46
Zitat:ZitatAber grundsätzlich: Wenn die Gegenseite einen Anwalt hat, sollte man gut überlegen, ob ein eigener Anwalt nicht evtl. sinnvoll ist (allein wegen der "Waffengleichheit") :
Moment!
ZitatIm Jahr 2015.... :
Zitat....lief über zwei Jahre.... :
Zitatweshalb ich einen Mahnbescheid gegen sie beantragt habe :
WANN genau?
Möglicherweise bist Du hier nämlich in die Verjährungsfalle gelaufen.
Den Mahnbescheid habe ich am 28.09.20 gestellt.
ZitatWenn der Mahnbescheid noch vor dem Jahreswechsel 2020/2021 beantragt wurde, ist keine Verjährung eingetreten. (Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre -> Fälligkeit irgendwann im Jahr 2017. Regelverjährung 3 Jahre zum Jahresende -> 31.12.2020) :
Aus "weshalb ich einen Mahnbescheid gegen sie beantragt habe. Auf diesen hat sie auch nicht reagiert, sondern erst gegen den Vollstreckungsbescheid per Anwalt Widerspruch eingelegt. Nun habe ich dem Gericht meinen Anspruch begründet, wogegen ihr Anwalt mit einem klageabweisenden Schreiben geantwortet hat." schließe ich, dass die Beantragung schon länger her sein muss. Wäre der Manhnbescheid erst 2021 beantragt werden, kann man jetzt noch nicht beim Widerspruch zum Vollstteckungsbescheid angekommen sein. So schnell ist die Justiz nicht.
Sehr gut. Den Mahnbescheid habe ich nämlich am 28.09.20 gestellt.
Zitat:ZitatWenn der Mahnbescheid noch vor dem Jahreswechsel 2020/2021 beantragt wurde, ist keine Verjährung eingetreten. (Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre -> Fälligkeit irgendwann im Jahr 2017. Regelverjährung 3 Jahre zum Jahresende -> 31.12.2020) :
Es sei denn der Darlehnsvertrag lief vom 1.1.2015 bis 31.12.2016, das wären auch "Darlehen von 2015. Laufzeit 2 Jahre".
Der Darlehensvertrag lief ab dem 07.11.15.
ZitatHat eine Kopie des Vertrages vor Gericht als Beweis bestand und wäre es ggf. verwendbar für einen Graphologen (dessen Kosten natürlich in keinem Verhältnis zur streitigen Summe stehen würde)? :
Das Gericht ist weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung, und Richter sind meistens auch ganz gut darin, zu erkennen, ob ein Beweismittel plausibel ist, oder sehr zweifelhaft.
Zitat:ZitatHat eine Kopie des Vertrages vor Gericht als Beweis bestand und wäre es ggf. verwendbar für einen Graphologen (dessen Kosten natürlich in keinem Verhältnis zur streitigen Summe stehen würde)? :
Das Gericht ist weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung, und Richter sind meistens auch ganz gut darin, zu erkennen, ob ein Beweismittel plausibel ist, oder sehr zweifelhaft.
Ok, danke.
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