Pflichtverteidiger
habe Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht beabsichtigt einen Pflichtverteidiger zu bestellen bzw. beizuordnen.
Innerhalb von einer Frist von 3 Wochen kann ich mir einen Anwalt aussuchen.
Zu meinen Fragen:
• Habe ich freie Anwaltwahl?
(kann ich mir irgend ein Anwalt aussuchen?)
• Wie funktioniert es?
• Was kostet mir der Pflichtverteidiger?
-- Editiert von User am 11. August 2024 18:11
-- Editiert von User am 12. August 2024 13:14
Fragen zu Pflichtverteidiger
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat• Habe ich freie Anwaltwahl? :
(kann ich mir irgend ein Anwalt aussuchen?)
In der Theorie ja.
In der Praxis kann das deutlich eingeschränkt sein. Insbesondere wenn man kein Geld hat, kann das die Auswahl deutlich einschränken.
Zitat• Wie funktioniert es? :
Was?
Zitat• Was kostet mir der Pflichtverteidiger? :
Das ist eine Frage, die man sinnigerweise dem Anwalt stellt.
Je nach Komplexität geht es in der Regel zwischen 600-1200 EUR los.
Du musst einen Verteidiger finden, der zu den Pflichtverteidigergebühren arbeitet. Im Fall der Verurteilung geht dann der Staat erst einmal in Vorlage, d.h., der Steuerzahler zahlt die Rechnung des Anwalts. Da Du in diesem Fall aber die Prozesskosten inklusive Verteidigerkosten zahlen musst, kommst Du dann letztlich auch für den Anwalt finanziell auf, halt nur zeitlich verzögert, also nach Rechtskraft der Entscheidung.
wirdwerden
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habe Prozeßkostenhilfe beantragt Es gibt im Strafrecht gar keine Prozesskostenhilfe - Sie werden den Anwalt also selber zahlen müssen, wie von "wirdwerden" schon beschrieben.
PKH und Pflichtverteidiger widerspricht sich.Zitathabe Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht beabsichtigt einen Pflichtverteidiger zu bestellen :
Nun seid doch nicht so pingelig. Wir haben es hier mit einem Laien zu tun, der offensichtlich nicht weiß, dass es PKH nur im Zivilverfahren gibt. Der wirklich geäußerte Wille, und auf den kommt es an, der war, dass sie einen Anwalt finanziert haben wollte. Die Akte wurde aus diesem Grund dem Richter vorgelegt, er hat festgestellt, dass wir einen Fall der notwendigen Verteidigung haben, der Staat also in Vorlage geht, was die Kosten des Anwalts betrifft.
wirdwerden
Zitat• Habe ich freie Anwaltwahl? :
Ja - allerdings muss der Anwalt auch wollen.
An einer Pflichtverteidigung verdient ein Anwalte ca. 20% weniger als an einem normalen Fall.
Wenn der Anwalt seine Kanzlei nicht in der Nähe des Gerichtsorts hat, sind Fahrtkosten bzw. die Arbeitszeit, die verloren geht, weil der Anwalt eine lange Anreise hat, ein häufiger Streitpunkt - sowohl zwischen Anwalt und Gerichtskasse als auch zwischen Anwalt und Mandant.
Sie sollten damit rechnen, dass die Bereitschaft einen Anwalts zur Übernahme einer Pflichtverteidigung möglicherweise gering ist, wenn der Auftrag auch noch mit hohen Reisezeiten verbunden ist.
Sie sollten daher bevorzugt nach Anwälten am Gerichtsort oder im Umkreis des Gerichtsorts Ausschau halten. (Das ist tatktisch sowieso besser. Es ist nie verkehrt, wenn der Anwalt mit dem lokalen Gericht vertraut ist, und weiß wie die Justiz vor Ort so "tickt".)
Zitat• Wie funktioniert es? :
Man geht zu einem Anwalt / einer Anwältin seiner Wahl, und fragt ihn/sie, ob er/sie den Fall als Pflichtverteidiger/in übernimmt. Optimalerweise nimmt man schon mal die wichtigsten Unterlagen zum Fall mit.
Den Rest erledigt der/die Anwalt/Anwältin.
Zitat• Was kostet mir der Pflichtverteidiger? :
Kommt drauf an, ob der Anwalt erst beauftragt wird, wenn die Anklage da ist (also die Sache schon bei Gericht liegt) oder ob er Anwalt auch schon im Vorverfahren (Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft) tätig wird.
Im zweiten Fall sind es: 160€+132€+132€+136€+20€+MwSt. (da ist 1 Tag Gerichtsverhandlung inklusive)
ZitatIn der Theorie ja. :
In der Praxis kann das deutlich eingeschränkt sein. Insbesondere wenn man kein Geld hat, kann das die Auswahl deutlich einschränken.
Das stimmt nicht.
Das ist ja gerade der Vorteil des Pflichtverteidigers, dass er zunächst aus der Staatskasse bezahlt wird und sich die Staatskasse das Geld dann irgendwann später vom Angeklagten zurückholt, falls es keinen Freispruch gibt. (Bei Freispruch zahlt ja sowieso alles die Staatskasse.)
D.h. der Anwalt bekommt sein Geld auf jeden Fall - falls der Angeklagte kein Geld hat, bleibt die Staatskasse auf den Kosten sitzen, nicht der Anwalt. Dem Anwalt kann es bei Pflichtverteidigung also egal sein, ob der Angeklagte Geld hat oder nicht - was wiederum Pflichtverteidiger-Aufträge für Anwälte trotz des 20% geringeren Verdienstes attraktiv macht. Man muss seinem Geld nicht hinterherlaufen.
ZitatDas stimmt nicht. :
Interessanterweise hat man im Post zuvor genau das bestätigt was ich sagte?
ZitatMan muss seinem Geld nicht hinterherlaufen. :
Alle mir bekannten Strafverteidiger werden erst nach Leistung der Vorkasse tätig. Vorkasse scheint branchenüblich zu sein, da Anwälten diese Art von Laufsport nicht zu liegen scheint ...
ZitatAlle mir bekannten Strafverteidiger werden erst nach Leistung der Vorkasse tätig. :
Tja - dann sollten Sie Ihren Bekanntenkreis auch auf Strafverteidiger erweitern, die als Pflichtverteidiger tätig sind.
In besonderen Fällen kann der Anwalt einen Vorschuss von der Staatskasse verlangen - aber nicht vom Mandant.
ZitatTja - dann sollten Sie Ihren Bekanntenkreis auch auf Strafverteidiger erweitern, die als Pflichtverteidiger tätig sind. :
Da kenne ich einige - daher auch die Erkenntnis, dass der Anwalt sich eine Pflichtverteidigung auch leisten können muss.
Eine macht sogar fast nur Pflichtverteidigung. Als ich sie mal fragte wie gut sie davon leben könne, meinte sie nur "Wieso davon leben? Ich kann es mir leisten ..."
ZitatIn besonderen Fällen kann der Anwalt einen Vorschuss von der Staatskasse verlangen - aber nicht vom Mandant. :
Noch ein Nachteil den man als Pflichtverteidiger hat, man muss in der Regel auf sein Geld länger warten.
Also zusammengefasst:
Man bekommt als Pflichtverteidiger bei mindestens gleichem Aufwand 20% weniger Geld und muss dann auch noch in Vorkasse gehen.
Dagegen steht dann, dass man sich gar nicht mit RVG-Sätzen belasten muss, sondern eine (pauschale) Honorarvereinbarung trifft und das ganze auch noch als Vorschuss bekommt.
Hier ist doch zu unterscheiden. Wenn ein Straftäter den Anwalt "privat" mandatiert, dann wird er in der Regel eine freie Honorarvereinbarung treffen und natürlich auf Vorkasse bestehen, insoweit hat HvS für diese Fälle recht. Das liegt daran, dass Straftäter nicht unbedingt zuverlässig sind und Anwälte keine Lust haben, die nächsten Opfer der Kriminellen zu sein. Anders ist es bei Pflichtverteidigern. Da ist ein sicherer Schuldner da, und das wird so gehandhabt wie andere Fälle, in welchen die Staatskasse das Mandat finanziert. Man schickt die Rechnung nach Abschluss des Verfahrens.
wirdwerden
Und auch Pflichtverteidiger können (vom Staat) Kostenvorschüsse bekommen: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__47.html
Natürlich, aber eine komplette Abrechnung vorab ist nicht möglich.
wirdwerden
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