Fristen einhalten - rechtliche Seite

18. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
gestaltungskasper
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristen einhalten - rechtliche Seite

Hallo zusammen.

Ich habe mal eine allgemeine Frage. Ich habe vom Arbeitsamt, von dem ich z.Zt. noch Leistungen beziehe eine Aufforderung bekommen Unterlagen nachzureichen.

Hierfür wurde mir eine Frist »bis zum 20.03.« gesetzt. In einem Fall geht es um eine Arbeitsbescheinigung, die ich erst am 20.03 erhalte. Ganz einfach deshalb weil es erst dann wieder möglich ist, und ich sie persönlich abholen kann.

Wenn ich jetzt am 20.03 das ganze in die Post werfe, kommt es wegen der Feiertage am 25.03. erst in der Behörde an. Habe ich dann dennoch die Frist eingehalten?

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
syrincs01
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

warum rufst du nicht mal auf dem arbeitsamt an, schilderst das und die sollen ein vermerk machen ...

so würde ich es handhaben

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gestaltungskasper
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Das bringt hier dummerweise rein gar nichts, da ich trotz überwiegend positiver Erfahrungen mit dem Arbeitsamt in diesem konkreten Fall eine unglaublich ignorante Person als Ansprechpartner habe, die schon seit dem ersten Kontakt grundsätzlich auf Krawall gebürstet ist.
Mir sind für die Beschaffung der Papier auch gerade mal 5 Werktage Frist eingeräumt worden.

Daher die Frage nach der rechtlichen Seite.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'...Ganz einfach deshalb weil es erst dann wieder möglich ist, und ich sie persönlich abholen kann...'

Dies müssten Sie schon näher erläutern.
Erstellt das Arbeitgeber die Bescheinigung nicht früher oder können Sie sie nicht früher holen?

In erstem Fall reicht eine Mitteilung an das Arbeitsamt, dass sie die Bescheinigung aus diesem Grund erst an diesem Tag abschicken können.

Im zweiten Fall müssten Sie eine sehr gute Begründung haben, weshalb Sie sie nicht vorher holen können.

Im Übrigen: Warum fordern Sie den Arbeitgeber nicht auf, diese direkt an das Arbeitsamt zu schicken?

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Dann teile der Arbeitsagentur halt schriftlich, am besten per Einschreiben, mit, dass Du die Arbeitsbescheinigung erst am 20.03.08 abholen kannst und diese dann sofort in die Post geben wirst, ggf. zusammen mit den weiteren Unterlagen. Dieses dann bitte auch tun, und zwar widerum per Einschreiben.

Im schlimmsten Fall könnten Dir, wegen fehlender Mitwirkung, die Leistungen verweigert werden, wenn Du darauf entsprechend hingewiesen worden bist. Diese Leistungsverweigerung entfällt aber sofort, wenn Du Deine Mitwirkung nachholst, so dass das ganze in diesem Fall ohne Auswirkungen bleiben dürfte. Abgesehen davon ist fehlende Mitwirkung natürlich auch nur dann gegeben, wenn diese in Deiner Verantwortung liegt, was hier ja wohl nicht der Fall ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat stefan5:
Im Übrigen: Warum fordern Sie den Arbeitgeber nicht auf, diese direkt an das Arbeitsamt zu schicken?


Ganz genau, per Fax geht das innerhalb von Minuten.

Also: Problem gelöst!!

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