Fristenwahrung bei längerer Abwesenheit

24. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
El Duderino
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristenwahrung bei längerer Abwesenheit

Hallo,

es ist früh am morgen und mich bewegt folgendes:
Ich wohne zur Zeit alleine in einer Wohnung in meinem Studienort. Meist verbringe ich meine Ferien bei meinen Eltern oder sonstwo in der Welt. Ich bin also zeitweise für mehr als 2 Monate nicht an meinem Hauptwohnsitz. Außerdem werde ich bald für ein Jahr ins europäische Ausland umsiedeln.
Bei gerichtlichen Mahnbescheiden besteht bekanntlich eine 2 wöchige Widerspruchsfrist. Diese kann ich weder in den Semesterferien, noch während der Auslandssemester wahren. In den Auslandssemestern kann ich mich ummelden.
Was passiert aber in den Semesterferien? Muss ich da dann alle 2 Wochen meinen Briefkasten kontrollieren oder mich ummelden oder gibt es dafür gewisse Ausnahmeregelungen?

Ich bin zwar momentan nicht in der Situation, einen Mahnbescheid zu erhalten. Trotzdem würde mich das mal interessieren.

Danke schon einmal für eure Antworten!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Da es sich bei der Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid nicht um eine Notfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 f ZPO nicht möglich. Da die Widerspruchsfrist aber eben gerade keine Ausschlussfrist ist, kann der Widerspruch solange nachgeholt werden, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt worden ist, § 694 I ZPO . Danach kann ja auch noch gegen den VB Einspruch eingelegt werden...

Grüsse an den echten Lebowsky!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

der Mahnbescheid, und auch jedes andere zuzustellende Schriftstück ist zugestellt mit einlegen in den Briefkasten.
Sie müssan also bei längerer Abwesenheit eine regelmäßige Leerung des Briefkastens und Sichtung etwaiger offzieller Post gewährleisten.
Tuen Sie das nicht geht das zu Ihren Lasten. Ob man Ihnen gegen eine so verursachte Fristverletzung Wiedereinsetzung gewährt, wage ich zu bezweifeln.

gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo El Duderino,

natürlich hast Du auch noch die Möglichkeit, einen befristeten Nachsendeantrag zu stellen. Der sollte allerdings sowohl bei der Deutschen Post als auch bei etwaigen lokalen Zustelldiensten gestellt werden.

Gruß,
Julia

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