Fühle mich vom Anwalt selber betrogen

17. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)
Fühle mich vom Anwalt selber betrogen

Hallo zusammen,

mich würde mal eure Meinung intressieren. Wegen eines Kaufes bei Ebay bei dem ich mich betrogen fühle habe ich einen Anwalt nach Rücksprache mit meiner Rechtsschutz gesucht.

gesagt getan, der anwalt war am Anfang freundlich, hat schnell genatwortet und ich habe auf seine bitte hin ihm den Fall erklärt. Wir haben uns darauf geeinigt das er das mandat übernimmt. das war anfang september. er hat scheinbar den antrag bei der rechtsschutz gestellt und bumm das wars.

kaum noch antworten auf meine anfrage wie es weiter geht.
ich habe dann irgendwann post von der staatsanwaltschaft bekommen bei dem ich ihn gefragt habe ob ich einspruch einlegen soll. da hat er keine antwort zu gehabt und gemeint er fragt einen kollegen. auch hier habe ich leider keine antwort bekommen. erst kurz vor ablauf der frist habe ich selber aktiv nochmal nachgefragt und erst dann habe ich eine antwort bekommen. angeblich war besagter kollege krank.

Auf meine bitte an seine sekretärin meine impressumsadresse zu nehmen (wenn möglich) bei morddruhung die ich erhalten habe, wurde nie reagiert. dies habe ich 2x bemäöngelt auch hier keine reaktion.

irgendwann habe ich das mandat in frage gestellt und zack er kündigt das verhaltniss wegen angeblichen vertrauensbruchs und ich soll jetzt berartungsgebühren zahlen, über die ich im übrigen auch nie aufgeklärt wurde.

ist dies verhalten so zu tolerieren? Ich sehe eigentlich nicht ein hier zu zahlen, weil ich nachweislich nichts gemacht habe was ein vertrauensverhätniss stört.

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30 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
kaum noch antworten auf meine anfrage wie es weiter geht.

Vermutlich weil der Rechtsanwalt keine Grundkurse in Verfahrensabläufen gibt bzw. dieser weder gebucht noch bezahlt wurde.



Zitat (von pa517628-35):
Auf meine bitte an seine sekretärin meine impressumsadresse zu nehmen (wenn möglich) bei morddruhung die ich erhalten habe, wurde nie reagiert.

Gibt es diese Wortsammlung auch in verständlich?




Zitat (von pa517628-35):
ich soll jetzt berartungsgebühren zahlen, über die ich im übrigen auch nie aufgeklärt wurde.

Wenn das nur die gesetzlichen Gebühren sind, muss er darüber auch nicht aufklären.



Zitat (von pa517628-35):
weil ich nachweislich nichts gemacht habe was ein vertrauensverhätniss stört.

Aha ...
Zitat (von pa517628-35):
irgendwann habe ich das mandat in frage gestellt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vermutlich weil der Rechtsanwalt keine Grundkurse in Verfahrensabläufen gibt bzw. dieser weder gebucht noch bezahlt wurde.


Entschuldige bitte aber ich muss doch fragen wie es weiter geht?! ob er noch unterlagen braucht, oder ob terminlich was im Raum steht.

das bedeutet weil ich das mandat in frage stelle weil er seine arbeit nicht richtig macht, kann er das mandat beenden wegen vertrauen und ich muss es zahlen?

der anwalt hat nachweislich behauptet er wäre über dinge nicht informiert worden, was bedeutet das es in seiner kanzlei scheinbar nicht läuft diesbezüglich und ich soll es zahlen?

zum schluss ist die rechnung noch an die falsche adresse gegangen und damit die frist beinahe abgelaufen und ich soll jetzt extra gebühren bezahlen damit das geld pünktlich auf seinen konto ist. das kann doch alles so nicht sein

-- Editiert von pa517628-35 am 17.12.2021 18:02

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#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
der anwalt hat nachweislich behauptet er wäre über dinge nicht informiert worden, was bedeutet das es in seiner kanzlei scheinbar nicht läuft diesbezüglich und ich soll es zahlen?

Du musst selbstverständlich die erfolgte Beratung bezahlen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

also ich muss zahlen, obwohl ich nicht mit einer beendingung des mandats einverstanden bin und ich nachweislich kein vertrauensbruch begangen habe? da ist doch jeden anwalt tor und tür offen, so zu handeln und so mal schnell beratungsgebühren für wenig arbeit zu lkassieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Entschuldige bitte aber ich muss doch fragen wie es weiter geht?!

Klar.
Nur ist es üblich, das der Anwalt dann nur kurz und knapp antwortet und nicht alles bis ins Detail erklärt



Zitat (von pa517628-35):
ob er noch unterlagen braucht, oder ob terminlich was im Raum steht.

Dann dürfte er sich wohl entsprechend melden. Der Schilderung nach hat er ja auch geantwortet?



Zitat (von pa517628-35):
also ich muss zahlen,

Da wir heir nur Bruchstücke des Falles kennen, wird man das hier nicht abschließend beurteilen können.
Man kann sich an die Anwaltskammer wenden, wenn man meint das die Rechnung ungerechtfertigt ist.



Zitat (von pa517628-35):
obwohl ich nicht mit einer beendingung des mandats einverstanden bin

Bei einer Kündigung ist es regelmäßig so, das es überhaupt nicht darauf ankommt, ob man mit der Kündigung einverstanden ist.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
also ich muss zahlen, obwohl ich nicht mit einer beendingung des mandats einverstanden bin und ich nachweislich kein vertrauensbruch begangen habe? da ist doch jeden anwalt tor und tür offen, so zu handeln und so mal schnell beratungsgebühren für wenig arbeit zu lkassieren.


Ich will's mal so sagen: Du bestellst im Restaurant ein 5-Gänge-Menü. Mit Gang 3 ist was nicht in Ordnung. Daher verzichtest Du auch auf Gang 4 und 5. Musst Du -jedenfalls- Gang 1 und 2 trotzdem zahlen? Ja.

Und da eine Beratung ja offenbar stattgefunden hat, soweit das dem rudimentären Sachverhalt zu entnehmen ist, ist auch eine Beratungsgebühr zu zahlen. Eine Vertretungsgebühr wird ja offenbar nicht verlangt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.12.2021 10:44

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#7
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

Okay wenn ihr sagt das man 3 Wochen auf die Frage:

"vielen Dank für die Info. Wie und wann geht es denn weiter?

Soll ich noch irgendwas tun?!"

warten muss und immer noch keine Antwort bekommt,und dann erst nach weiterer aktiver nachfrage, dann verstehe ich euer Verstöndnis im Umgang mit Klienten nicht.

Zudem wurde wie bereits erwähnt auf Infos von mir, behauptet die wären nie angekommen, auf andere nachfragen musste ich auch selber aktiv nachfragen bevor die staatanwaltschaftliche frist abläuft.

ich zahle es jetzt mir bleibt ja nichts anderes übrig.

aber traurig zu lesen was ihr für einen guten umgang mit klienten haltet.

ist ja auch gar nicht auffällig das er vor Abschluss mit der RSV immer sehr schnell und kompetent geantwortet hat und danach dann nicht mehr.

-- Editiert von pa517628-35 am 18.12.2021 13:56

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
aber traurig zu lesen was ihr für einen guten umgang mit klienten haltet.

Wo hat hier einer geschrieben, das er das für einen guten Umgang mit Klienten hält?

Es geht hier rein um die Zahlungspflicht und die ist nicht davon abhängig, ob man mit Klienen gut umgeht oder nicht, sondern nur davon, das die abgerechnete Leistung erbracht wurde.


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#9
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
mich würde mal eure Meinung intressieren. Wegen eines Kaufes bei Ebay bei dem ich mich betrogen fühle habe ich einen Anwalt nach Rücksprache mit meiner Rechtsschutz gesucht.

gesagt getan,

Meine Meinung
Grundsätzlich hat der RA nichts mit der Vers. zu tun u. auch keine eigenen Pflichten ihr gegenüber. Der RA hat nur mit dem Mandanten einen Vertrag. Es stell seine Rechnung an den Mandanten u. dieser reicht sie an die Vers.
Eine Mandatsablehnung muss ausdrücklich u. unverzüglich nach §44 BRAO mitgeteilt werden. Ihm muss allerdings eine gewisse Zeit zur Prüfung zur Verfügung stehen. Begründen braucht er das nicht glaube ich.

Einmal in die Vertragsbedingungen der Vers. schauen. Manche Vers. zahlen ein Beratungsgespräch. Ist immer gut, wenn man sich die Zusage von der Vers. schriftlich geben lässt. Das Ergebnis des Beratungsgespräches soll klarstellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Wenn nicht, muss der RA den Mandaten von einer Klage abraten.

Wurde ein Erfolg im Beratungsgespräch in Aussicht gestellt muss man von der Vers. eine Deckungszusage bekommen. Viele RA machen das kostenlos für ihre Mandanten. Ich denke es wird irgendwie doch mit abgerechnet. Allerding muss man dem RA eine Abtritts Erklärung unterscheiben, dass er die Befugnis hat. Es ist sinnvoll einen RA zu fragen, ob er sich um die Deckungszusage kostenlos kümmert.

Ansonsten ist es die Pflicht des Versicherten, der Vers. kopierte Unterlagen und Angaben zum Sachverhalt zukommen zu lassen. Kommt die Vers. zum Ergebnis das die Sache Erfolg haben kann, gibt sie die Deckungszusage u. man kann es mit einem RA angehen.
Ich würde bei meiner Vers. die Sachlage klären und nachfragen. Z.B. ob eine Deckungszusage erfolgt ist. Hast du keine Abritt Erklärung unterschieben, ist wahrscheinlich keine Deckungszusage der Vers. vorhanden.


-- Editiert von Nachgehakt 1 am 18.12.2021 17:19

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Okay wenn ihr sagt das man 3 Wochen auf die Frage:

"vielen Dank für die Info. Wie und wann geht es denn weiter?

Soll ich noch irgendwas tun?!"

warten muss und immer noch keine Antwort bekommt,und dann erst nach weiterer aktiver nachfrage, dann verstehe ich euer Verstöndnis im Umgang mit Klienten nicht.


Hat das jemand so gesagt?

Auch wenn es ggf. "kein guter Umgang" mit Mandaten an der Stelle ist, heißt das aber halt nicht, dass man Leistungen, die man schon vorher bekommen hat, nicht bezahlen muss. Mein Beispiel mit dem 5 Gänge Menü ist doch recht plakativ.

Gern auch noch ein anderes: Stell Dir vor Du bist Gärtner und jemand beauftragt Dich damit seinen Rasen zu mähen, die Rosenbüsche zu beschneiden und ihm einen Entwurf für einen Ziergarten zu erstellen. Die ersten Dinge führst Du korrekt aus. Das mit dem Entwurf schaffst Du nicht so schnell und der Kunde bricht den Auftrag nach 3 Wochen genervt hab. Würdest Du ihm dann sagen, dass er auch das Rasen mähen und das Rosen schneiden nicht zahlen braucht?!

Zitat (von pa517628-35):
aber traurig zu lesen was ihr für einen guten umgang mit klienten haltet.


Wie gesagt: Wer hat wo geschrieben, dass das "guter Umgang" (mit Mandanten) ist ??!

Zitat (von pa517628-35):
ist ja auch gar nicht auffällig das er vor Abschluss mit der RSV immer sehr schnell und kompetent geantwortet hat und danach dann nicht mehr.


Ja, sowas gibt's. Und das ist dann -je nach dem Umständen- auch tatsächlich "nicht gut". Befreit aber nicht von der Zahlung für Leistungen, die vorher bereits erbracht wurden.

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#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Befreit aber nicht von der Zahlung für Leistungen, die vorher bereits erbracht wurden.


Aber doch sicherlich nur für bereits erbrachte abgeschlossene Leistungen. Für Leistungen die zwar begonnen, aber nicht beendet wurden gilt das doch sicherlich nicht, zumindest dann nicht wenn die Beendigung des Mandates einseitig und ohne zwingenden Grund vom RA eingeleitet wurde.

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Für Leistungen die zwar begonnen, aber nicht beendet wurden gilt das doch sicherlich nicht
Leistungen, die begonnen wurden, sind auch zu vergüten. Oder hat man eine Erfolgsorientierung vereinbart oder einen Werkvertrag mit dem RA geschlossen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Leistungen, die begonnen wurden, sind auch zu vergüten. Oder hat man eine Erfolgsorientierung vereinbart oder einen Werkvertrag mit dem RA geschlossen?


Bitte den Kontext beachten: "Wenn der Anwalt ohne Grund das Mandat kündigt".

Wenn der RA selbst das Mandat ohne berechtigenden Grund gekündigt hat muss sich der (ehemalige) Mandant wohl einen neuen RA suchen und diesen auch bezahlen. Der erste RA der das Mandat grundlos gekündigt hat kann dann Kosten/Gebühren nur noch begrenzt abrechnen. (Zusatz)Kosten die durch seine grundlose Kündigung beim zweiten RA erneut anfallen gar nicht mehr.



-- Editiert von Alter Sack am 21.12.2021 09:52

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der erste RA der das Mandat grundlos gekündigt hat kann dann Kosten/Gebühren nur noch begrenzt abrechnen.
Der erste RA rechnet alle Leistungen (=Aufwände) ab, die er erbracht hat. So einfach ist das.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Der erste RA rechnet alle Leistungen (=Aufwände) ab, die er erbracht hat. So einfach ist das.


Da das Gesetz etwas anderes sagt, ist es wohl doch nicht so einfach.

Zitat (von Alter Sack):
Der erste RA der das Mandat grundlos gekündigt hat kann dann Kosten/Gebühren nur noch begrenzt abrechnen.


Richtig.

Zitat (von pa517628-35):
ich zahle es jetzt mir bleibt ja nichts anderes übrig.


Doch, dir steht doch das Recht zu gegen die Abrechnung vorzugehen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Für Leistungen die zwar begonnen, aber nicht beendet wurden gilt das doch sicherlich nicht,

Doch, auch für diese kann das gelten.



Zitat (von Alter Sack):
zumindest dann nicht wenn die Beendigung des Mandates einseitig und ohne zwingenden Grund vom RA eingeleitet wurde.

Mich wundert immer, das einige meinen das eine Kündigung eine Einbahnstraße sei ...

Im übrigen benötigt es keinen zwingenden Grund.
Da der Anwalt aber einen Grund hat - sogar einen zwingenden - muss man darüber nicht diskutieren.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Anwalt aber einen Grund hat - sogar einen zwingenden - muss man darüber nicht diskutieren.


Ob der genannte Grund (Vertrauensbruch) tragfähig ist oder nicht wird man aus der Ferne nicht beantworten können.
Ansonsten macht diskutieren mir Dir ohnehin wenig Sinn da deine Antworten i.d.R. einsilbig (Ja/Nein) sind, oder getätigte Aussagen von dir verkürzend und sinnentstellend wiedergeben werden, und du auf dieses Zitats-Torso eine Antwort gibst die zur Ausgangsaussage nur noch wenig Bezug hat.

Ansonsten zitiere ich aus: https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/mandatsbeendigung-vorzeitiges-ende-des-mandats-diese-gebuehren-stehen-dem-anwalt-zu-f56295

"Beispiel 4: Kündigung durch den Anwalt ohne Grund

Kündigt der Anwalt, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten vorliegt, gilt zunächst zwar wieder nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 15 Abs. 4 RVG, dass er die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe verlangen kann. Der Vergütungsanspruch kann allerdings insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als die bisherige Tätigkeit für den Mandanten nicht mehr von Interesse ist (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragen muss, der die Angelegenheit zu Ende führt (BGH NJW 85, 41; BGH NJW 97, 188; OLG Frankfurt AGS 11, 267)."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der Vergütungsanspruch kann allerdings insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als die bisherige Tätigkeit für den Mandanten nicht mehr von Interesse ist (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB).

Da würde man beweisen müssen, das die erfolgte Beratung nicht mehr von Interesse ist ... stelle ich mir spannend vor ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da würde man beweisen müssen, das die erfolgte Beratung nicht mehr von Interesse ist ... stelle ich mir spannend vor ...


... dann lese doch einfach weiter.

"Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragen muss, der die Angelegenheit zu Ende führt (BGH NJW 85, 41; BGH NJW 97, 188; OLG Frankfurt AGS 11, 267)."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da würde man beweisen müssen, das die erfolgte Beratung nicht mehr von Interesse ist ...


Da in Deutschland immer noch der die Beweislast trägt der etwas fordert, ist deine Aussage wie so oft ...............
Oder bist der Meinung dass bei einer Honorarforderung eines RA automatisch eine Beweislastumkehr zum tragen kommt!?

Zitat (von Harry van Sell):
Mich wundert immer, das einige meinen das eine Kündigung eine Einbahnstraße sei ...


Nö, ist sie ja nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen benötigt es keinen zwingenden Grund.


Natürlich nicht. Man muss aber halt dann mit den eventuellen Folgen leben.

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Anwalt aber einen Grund hat


Welchen denn?

Zitat (von Harry van Sell):
- sogar einen zwingenden -


Du warst also dabei und kannst das rechtsicher beurteilen!?

Zitat (von Harry van Sell):
muss man darüber nicht diskutieren.


Ohne Worte !!

Zitat (von Alter Sack):
Ansonsten macht diskutieren mir Dir ohnehin wenig Sinn da deine Antworten i.d.R. einsilbig (Ja/Nein) sind, oder getätigte Aussagen von dir verkürzend und sinnentstellend wiedergeben werden, und du auf dieses Zitats-Torso eine Antwort gibst die zur Ausgangsaussage nur noch wenig Bezug hat.


Ja genau, so könnte es man sagen. Oder ........

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

ich weiß nicht wie Harry darauf kommt das der anwalt einen zwingenden Grund hatte das Mandat zu beenden?! Soll ich es euch mal kurz erzählen:

Ich sende dem anwalt bzw. der sekretärin meine bitte im schriftverkehr mit dem gegner meine alternative impressumsadresse zu nutzen (ja ich habe eine weil ich streame)

der anwalt reageirt nicht drauf.

unter anderen aufgrund dieser beschwerde behaupte dieser ich hätte ihn nie darüber informiert., ich wiederlege seine aussage weil ich ihm die beiden mails zeige und schwuppe er beeendet das mandat wegen angeblichen vertrauensbruches und das wars.

ich muss zahlen.

unter anderen habe ich auch jetzt um herausgabe meiner akte gebeten, trtzo fristsetzung keine reaktion.

schade, das man so ein theater hat.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
unter anderen habe ich auch jetzt um herausgabe meiner akte gebeten, trtzo fristsetzung keine reaktion


Warum auch?Das einzige, was er dir zurückgeben muss sind die Unterlagen, die du ihm für den Fall gegeben hast

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
ich weiß nicht wie Harry darauf kommt das der anwalt einen zwingenden Grund hatte das Mandat zu beenden?!

Weil man die Begründung des Anwaltes selbst hier zitiert hat.



Zitat (von pa517628-35):
Ich sende dem anwalt bzw. der sekretärin meine bitte im schriftverkehr mit dem gegner meine alternative impressumsadresse zu nutzen (ja ich habe eine weil ich streame)

der anwalt reageirt nicht drauf.

Warum auch?
Auf bitten muss keiner reagieren.

Und der Fall hatte wohl nichts mit dem streamen zu tun, insofern wäre die Nutzung sogar rechtswidrig.



Zitat (von pa517628-35):
unter anderen habe ich auch jetzt um herausgabe meiner akte gebeten, trtzo fristsetzung keine reaktion.

Hat man denn schon gezahlt?
Fall nicht, Pech gehabt, dem Anwalt steht erst mal ein Zurückbehaltungrecht zu, bis das geklärt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

@catslove

ja genau wie du es sagst, er muss. tut es aber nicht. und meiner neuer anwalt hätte diese sicher gerne.


@harry
du verstehst du denn satz nicht. es geht darum das mir derangebliche vertrauensbruch nicht erklärt wurde (cih weiß er muss es nicht, trotzdem gibt es mir ein ungutes gefühl was du mir nicht absprechen kannst)

du hast recht er muss auf bitten nicht reagieren, kann mich aber auch nicht anlügen und sagen er hätte die info nie bekommen.


natürlich habe ich bezahlt. was bleibt mir anderes übrig. ich bin laie.

-- Editiert von pa517628-35 am 03.02.2022 16:14

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
es geht darum das mir derangebliche vertrauensbruch nicht erklärt wurde

Das muss er auch nicht.



Zitat (von pa517628-35):
natürlich habe ich bezahlt.

War die Aufforderung denn in gerichtsfester Form?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

ich bin absoluter Laie, ich weiß nicht was gerichtsfester form bedeutet. ich habe einen Brief bekommen in dem es hieß ich müsse zahlen bis XY.

Ich habe es gemacht weil ich mir keine weiteren beratungen mehr leisten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
ich weiß nicht was gerichtsfester form bedeutet.

Das bedeutet
– Aufforderung zur unverzüglichen Herausgabe der Akte oder der Benennung von Gründen weshalb das nicht möglich ist.
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis (am besten per Gerichtsvollzieher)
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an den neuen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

achso meinst du das. Ich habe eine Fax mit einer Bitte um Herausgabe gesendet und fristsetzung. Wie gesagt keine Reaktion aber ich könnte es nochmal nach deinen Vorgaben versuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
mit einer Bitte

Bitten kann man in der Regel folgenlos ignorieren, substantiierte Forderungen sind hier zu stellen.




-- Editiert von Harry van Sell am 03.02.2022 20:31

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Aber doch sicherlich nur für bereits erbrachte abgeschlossene Leistungen. Für Leistungen die zwar begonnen, aber nicht beendet wurden gilt das doch sicherlich nicht, ...


Um diese an mich gerichtete Frage noch kurz zu beantworten:

Zumindest im Strafrecht und bei Abrechnung nach RVG erfolgt die Abrechnung nach Verfahrensabschnitten. Wenn/sobald in einen neuen Verfahrensabschnitt eingetreten wird, ist die Gebühr dafür ausgelöst. Beendet muss der Verfahrensabschnitt grds. nicht sein.

Zitat (von Alter Sack):
... zumindest dann nicht wenn die Beendigung des Mandates einseitig und ohne zwingenden Grund vom RA eingeleitet wurde.


Das wäre dann jeweils individuell am konkreten Einzelfall festzumachen.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.02.2022 19:29

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