Für private Veranstaltung Geld bezahlt- Anrecht, es wieder zu bekommen?

13. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.06.2018 07:15:17
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Für private Veranstaltung Geld bezahlt- Anrecht, es wieder zu bekommen?

Hallo zusammen,
ich hoffe ich bin meinem Thema hier richtig gelandet und mir kann jemand eine Auskunft geben.
Für eine befreundete Braut wurde mit insgesamt 12 Parteien ein Jungesellinnenabschied organisiert, in dessen Verlauf ich mittlerweile 100 € investiert habe zur Planung.
Nun ist es leider so gekommen, dass ich mit besagter Braut einen schlimmen Streit hatte und ich praktisch von diesem Abschied ausgeladen wurde. Teilnehmen möchte ich persönlich auch nicht mehr, weil das einfach viel zu unangenehm werden würde.
Bei der Organisatorin habe ich dann angefragt, ob ich mein Geld zurückbekomme, da ich ja nicht teilnehmen werde.
Sie und die gesamte Gruppe haben dies einbehalten und weigern sich, mir mein Geld zurück zu geben.
Weiß jemand, wie sich da die Rechtslage gestaltet? Habe ich ein Anrecht auf mein Geld?
Ich bin mir sehr unsicher, da ich es ja nicht verliehen habe. Aber bekommen tu ich ja auch nichts dafür und ich habe es leider nicht so auf der hohen Kante, dass ich einfach mal so 100€ zu verschenken hätte.
Einen ähnlichen Fall hab ich leider beim Googeln nicht gefunden, deswegen hoffe ich, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

Danke und beste Grüße

Madeline

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Madeline):
in dessen Verlauf ich mittlerweile 100 € investiert habe zur Planung.

Soll jetzt was genau bedeuten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.06.2018 07:15:17
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sollte eigentlich noch mehr zahlen, aber dazu kam es ja dann nicht. Ich habe 100 € an die Organisatorin überwiesen und die hätte ich gern zurück.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Tja.
Es dürften die Regelungen der GbR / BGB-Gesellschaft zur Anwendung kommen, hier also §723 BGB und §738 BGB .
Kurzfassung: Beim Ausscheiden einer Person aus der Gesellschaft erhält die Person seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.

Hier scheint es ja zu sein, dass 12 Personen gemeinsam Geld in eine Kasse für den Junggesellinnenabend eingezahlt haben. Jetzt macht Madeline nicht mehr mit. Ihr steht also ein Zwölftel von dem Geld zu, was zum dem Zeitpunkt in der gemeinsamen Kasse war, als Madeline ihren Austritt aus der Gruppe mitgeteilt hat. Das muss nicht unbedingt die Summe sein, die sie eingezahlt hat.

Hatte die Gruppe denn schon Ausgaben?


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Ich bin immer wieder erstaunt über die weiten der Interpretationen des Wortes "genau" ...



Als erstes müsste man mal beweisen, das man überhaupt was gezahlt hat, an we und aus welchem Grund.
Wenn man das nicht kann, sind die restlichen Überlegungen eh obsolet.



Ob man einen Anspruch hat oder nicht, kann man diskutieren wenn der Sachverhalt mal genau* geschildert wurde.



* genau: exakt, gründlich, gewissenhaft ins Einzelne gehend
Quelle: http://www.duden.de/rechtschreibung/genau_akkurat_gewissenhaft




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12321.06.2018 07:15:17
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay... das ist gut zu wissen, mir war leider im Vorfeld nicht klar, wie man so etwas regelt, wenn jemand aussteigt.
Ja, die Gruppe hatte schon Ausgaben. Es wurde ein Ferienhaus für insgesamt ca. 685 € bereits bezahlt und besagte Organisatorin hatte bereits Ausgaben für Deko-Artikel und Getränke im Wert von insgesamt 480 €.
So kommen auch meine 100 € zustande.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Dann dürfte Madeline wohl ziemlich leer ausgehen.
Wenn jeder der 12 Personen 100€ gegeben hat, dann waren das 1200€. Davon 685€ für das Ferienhaus und 480€ für Dekoartikel und Getränke. Bleiben noch 35€. Davon ein Zwölftel sind 2,92€, die Madeline zustehen.
Falls die Dekoartikel und Getränke noch nicht verbraucht sind, müsste Madeline aber einen Anspruch auf ein Zwölftel der Dekoartikel und Getränke haben. Also ein paar Luftschlangen und ein paar Flaschen Sekt - zusätzlich zu den 2,92€.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
guest-12321.06.2018 07:15:17
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich bin immer wieder erstaunt über die weiten der Interpretationen des Wortes "genau" ...



Als erstes müsste man mal beweisen, das man überhaupt was gezahlt hat, an we und aus welchem Grund.
Wenn man das nicht kann, sind die restlichen Überlegungen eh obsolet.





Mir war leider nicht klar, was "genau" Sie wissen wollten, deswegen meine schwammige Antwort :)
Dass ich überhaupt etwas gezahlt habe, kann ich natürlich anhand von Kontoauszügen beweisen und für den Grund gibt es ja auch genügend Zeugen.
Aber wie drkabo aufgeführt hat, lohnt es sich anscheinend eh nicht, da noch irgendwelche Energie reinzustecken.
Ist mies, dass ich 100 € verloren habe, aber mich interessierte einfach, wie da die Sachlage ist.
Vielen Dank für Ihre Antworten und Überlegungen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Bei einem Getränkebudget von 480€ wird das ja eine ziemlich feucht-fröhliche Veranstaltung.
Mal ganz unjuristisch:
a) Die Chance ist groß, dass man sich im Suff wieder versöhnt. Die Tatsache, dass der Junggesellinenabschied von einer Person mitfinanziert wird (nämlich Madeline), die gar nicht dabei ist, ist doch auch für die Braut unangenehm.
b) Wenn a) nicht klappt, kann sich Madeline den Junggesellinenabschied immer noch guten Gewissens schön trinken. Die Getränke hat sie ja mitbezahlt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Wenn wirklich keine zeitnahe Aussicht auf Versöhnung gegeben ist: Wenn ich Madeline wäre, würde ich mein kommen und Alkoholgenuss für den Abend ankündigen. Andernfalls wäre ich als Madeline auch gerne zu einer Gütlichen Einigung bereit. vielleicht 75€ zurückerhalten? Die 25€ dann als Unkostenentschädigung. Das wären rund 7€ pro weitere verbleibende Person dafür, dass der Abend nicht in einer Katastrophe (für die Braut) endet!

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
müsste Madeline aber einen Anspruch auf ein Zwölftel der Dekoartikel und Getränke haben.
Imho nicht. Diese sind nämlich für den JG-Abend eingeplant...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#11
 Von 
guest-12321.06.2018 07:15:17
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch für Ihre nicht ganz so juristischen Ansätze- leider ist die Situation ziemlich festgefahren und auf ein Wochenende mit zickigen Brautjungfern verzichte ich gern, auch, wenn ich dann meinen bezahlten Alkohol-Anteil verwirke :)
Auf eine andere Einigung, z.B. nur einen Teil zurück zu bekommen, wurde auch schon vehement abgelehnt (auch nur die Frage danach zu stellen, war anscheinend eine riesige Frechheit, denn so ein Jungesellinenabschied scheint ein unheimliches wichtiges Event im Leben mancher junger Frauen zu sein).
Weitere Energie dort hinein zu stecken scheint mir unnötig, das würde nur meine Nerven strapazieren und ohnehin steht mir ja leider nach Ihren Aussagen nicht viel zu.
Vielen Dank nochmal an alle :)

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