Funkwasserzähler, Zählerwechsel ohne Funkmodul – rechtliche Einschätzung

12. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Funkwasserzähler, Zählerwechsel ohne Funkmodul – rechtliche Einschätzung

Betreff: Zählerwechsel ohne Funkmodul – rechtliche Einschätzung

Die Stadtwerke kündigen einen turnusmäßigen Wasserzählerwechsel an. Ich gewähre Zutritt und akzeptiere einen eichrechtskonformen Zähler – jedoch ohne Funkmodul. Ein Funkwasserzähler wird abgelehnt. Es wurde eine mögliche Duldungsklage angedeutet.

Fragen:

1. Habe ich realistische Chancen, einen nicht funkenden Zähler durchzusetzen?

2. Darf der Versorger Funk zwingend vorschreiben?

3. Wie sichere ich meine Position und vermeide möglichst eine Klage?




51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2648 Beiträge, 624x hilfreich)

Der Zähler gehört noch zum Netz des Versorgers. Da hast Du kein Mitspracherecht.

Welchen sehr guten Grund gegen einen Funkwasserzähler gibt es denn?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40078 Beiträge, 6534x hilfreich)

zu 1: Nein.
zu 2: Ja.
zu 3: Durch Zulassen des *geeichten und funkenden Wasserzählers* vermeidest du die Duldungsklage.

Du stehst auf verlorener Position, falls du im Duldungsklage-Verfahren keine triftigen Gründe vorbringen kannst, die das Gericht überzeugen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129616 Beiträge, 41345x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
1. Habe ich realistische Chancen, einen nicht funkenden Zähler durchzusetzen?

Nicht wirklich.



Zitat (von ip685478-61):
2. Darf der Versorger Funk zwingend vorschreiben?

Er schreibt nichts vor, er entscheidet das einfach. Als alleinig entscheidungsbefugter Eigentümer der Versorgungsleitung.



Zitat (von ip685478-61):
3. Wie sichere ich meine Position und vermeide möglichst eine Klage?

Die Position "ich mag nicht" ist keine sicherungsfähige Position. Solange kein valider Vortrag erfolgt wird man weder die Klage vermeiden noch gewinnen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Der Zähler gehört noch zum Netz des Versorgers. Da hast Du kein Mitspracherecht.

Welchen sehr guten Grund gegen einen Funkwasserzähler gibt es denn?
2. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Funktechnik
Weder das europäische Messrecht (Richtlinie 2014/32/EU – MID) noch das deutsche Eichrecht (Mess- und Eichverordnung – MessEV) schreiben den Einsatz funkbasierter Wasserzähler vor.
Das Eichrecht verlangt ausschließlich Messrichtigkeit, Manipulationssicherheit und Einhaltung der Eichfrist (Kaltwasserzähler: 6 Jahre).
Die Wahl einer Funkübertragung ist damit keine rechtliche Notwendigkeit, sondern eine organisatorische Entscheidung des Messstellenbetreibers.
3. Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts
Das Leistungsbestimmungsrecht nach § 18 Abs. 2 AVBWasserV unterliegt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB.
Ein Zwang zum Einsatz funkbasierter Technik ist dann unbillig, wenn technisch gleich geeignete, weniger eingriffsintensive Alternativen zur Verfügung stehen.
Solche Alternativen bestehen unstreitig in Form konventioneller, eichrechtskonformer Wasserzähler ohne Funkmodul oder mit dauerhaft deaktivierter Funkfunktion.
Mir ist bewusst, dass dem Messstellenbetreiber bei der Auswahl der Messtechnik ein Ermessensspielraum zusteht; dieser findet jedoch dort seine Grenze, wo der Vertragszweck auch mit technisch gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Mitteln erreicht werden kann.
4. Datenschutz und Verhältnismäßigkeit
Unabhängig von der behaupteten Datensicherheit stellt jede funkbasierte Übertragung personenbezogener Verbrauchsdaten einen zusätzlichen Eingriff dar, der nur zulässig ist, wenn er erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit ist vorliegend nicht gegeben, da die Verbrauchserfassung auch ohne Funk technisch vollständig möglich ist.
5. Rechtsprechung – Einzelfallabwägung bleibt erforderlich
Auch die von Ihnen zitierte Rechtsprechung begründet keinen uneingeschränkten Zwang zum Einbau eines Funkwasserzählers.
Insbesondere bestätigt der Beschluss des VG Bayreuth vom 25.04.2023 (B 4 S 23.315), dass im Einzelfall die Deaktivierung des Funkmoduls eine zulässige und verhältnismäßige Lösung darstellen kann.

Zitat (von Harry van Sell):
Er schreibt nichts vor, er entscheidet das einfach. Als alleinig entscheidungsbefugter Eigentümer der Versorgungsleitung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er schreibt nichts vor, er entscheidet das einfach. Als alleinig entscheidungsbefugter Eigentümer der Versorgungsleitung.
3. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Funktechnik besteht nicht. Weder das europäische Messrecht (MID 2014/32/EU) noch das deutsche Eichrecht (MessEV) schreiben den Einsatz funkbasierter Wasserzähler vor. Es ist ausschließlich erforderlich, dass die Messung eichrechtskonform, manipulationssicher und funktionsfähig erfolgt.

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#6
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht wirklich.
Nach eigener Recherche in der kostenfrei zugänglichen Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein sowie nach Auskunft des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts existieren keine veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schleswig-Holsteins zur Zulässigkeit funkbasierter Wasserzähler.
Eine gefestigte oder höchstrichterlich geklärte Rechtslage in Schleswig-Holstein liegt damit nicht vor.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Zulässigkeit eines Funkmoduls weiterhin einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und Billigkeit (§ 315 BGB) zu prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129616 Beiträge, 41345x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
3. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Funktechnik besteht nicht. Weder das europäische Messrecht (MID 2014/32/EU) noch das deutsche Eichrecht (MessEV) schreiben den Einsatz funkbasierter Wasserzähler vor

Und genau deshalb schrieb ich ja
Zitat (von Harry van Sell):
Er schreibt nichts vor, er entscheidet das einfach. Als alleinig entscheidungsbefugter Eigentümer der Versorgungsleitung.

und schrieb nicht "Gesetzlich vorgeschrieben".



Zitat (von ip685478-61):
Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Zulässigkeit eines Funkmoduls weiterhin einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und Billigkeit (§ 315 BGB) zu prüfen.

Korrekt.
Und genau deshalb wird man weder die Klage vermeiden noch gewinnen können, solange kein valider Vortrag erfolgt, weshalb hier im Einzelfall unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit, Billigkeit, DSGVO etc. kein Funkzähler eingebaut werden darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2648 Beiträge, 624x hilfreich)

Sorry. Mit so viel simulierter "Intelligenz" diskutiere ich nicht.

P.S.: Das Urteil mal selbst gelesen? Hier mal der Hauptgrund für die vorläufige Entscheidung.

Zitat:
Wie oben ausgeführt, ist der weitere Sachverhalt im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, ist es eine praktikable Lösung, in der Zwischenzeit im Haus der Antragstellerin einen Wasserzähler mit deaktiviertem Funkmodul einzubauen.


Der Hauptsachebeschluss:
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-4459%3Fall%3DFalse&ved=2ahUKEwiLx4bpgdSSAxUt3AIHHXfcFyoQFnoECBgQAQ&usg=AOvVaw0al-A-dDD5IDwVdCoU79qF

-- Editiert von User am 12. Februar 2026 14:05

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13317 Beiträge, 4767x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
3. Wie sichere ich meine Position und vermeide möglichst eine Klage?
Zitat (von Anami):
zu 3: Durch Zulassen des *geeichten und funkenden Wasserzählers* vermeidest du die Duldungsklage.


Mit
Zitat (von ip685478-61):
wenig eingriffsintensiven Mitteln*
lässt sich die Funkfunktion unterbinden, einfach dem Wasserzähler den Aluhut aufsetzen, oder ihn in Blei wickeln.

Früher haben sich die Gegner einen Spaß daraus gemacht, Auskunft nach DSGVO über die vom Zähler übermittelten Daten zu fordern, da gab es dann ein paar (berechtigte) Bedenken, weswegen einige Zähler eine Zeit lang nicht weiter verbaut werden durften, die Hersteller und Versorger haben aber in dieser Hinsicht ihre Hausaufgaben erledigt,

Also jetzt mal bitte im Klartext, in was greift ein Funkzähler "intensiv" ein?
Im Grunde genommen ist ein solcher Zähler das minimalinvasivste Verbrauchserfassungsmittel, da für eine Ablesung durch den Versorger die Räumlichkeiten des Verbrauchers nicht mehr betreten werden müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40078 Beiträge, 6534x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Vor diesem Hintergrund
... wird die zu erwartende Duldungsklage zu deinen Ungunsten entschieden werden.

Zitat (von ip685478-61):
wo der Vertragszweck auch mit technisch gleich geeigneten, weniger eingriffsintensiven Mitteln erreicht werden kann.
Du irrst. Man will doch ganz offensichtlich nun *weniger Eingriff vor Ort* und endlich die personalintensiven jährlichen Ablesungen der Wasserzähler durch Mitarbeiter der Betreiber vermeiden ebenso wie die ätzenden wiederkehrenden Benachrichtungen und Termindiskussionen mit Mietern oder Bewohnern.

Das VG Bayreuth entschied NUR zum Antrag auf vorläufigen Rechtschutz...

Danke an @de Bakel für den VGH-Beschluss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du stehst auf verlorener Position, falls du im Duldungsklage-Verfahren keine triftigen Gründe vorbringen kannst, die das Gericht überzeugen.[/quo te] Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich dulde den turnusmäßigen Zählerwechsel nur, wenn ein eichrechtskonformer Wasserzähler ohne Funkmodul installiert wird.
Die Verwendung funkbasierter Zähler ist unverhältnismäßig und nicht zwingend vorgeschrieben, zudem berührt sie Datenschutz und Privatsphäre.
Sollte die Gegenseite trotz dieser Einschränkung eine Duldungsklage einreichen, werde ich unverzüglich meine Rechtsschutzversicherung einschalten, um meine Rechte anwaltlich prüfen und vertreten zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3473 Beiträge, 1344x hilfreich)

Bitte weiter berichten. Auch wenn du erwartungsgemäß verlierst.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13317 Beiträge, 4767x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Die Verwendung funkbasierter Zähler ist unverhältnismäßig

Solange Du nicht schlüssig darlegst wo hier die Unverhältnismäßigkeit liegen soll, ist diese Aussage als Schwachsinn zu bezeichnen.

Zitat (von ip685478-61):
...zudem berührt sie Datenschutz und Privatsphäre.

Es ist nicht "zudem", denn dass wäre die einzige Argumentation gegen einen Funkzähler gewesen.
Diese ist aber, wie bereits geschrieben, kalter Kaffee von damals.

Zitat (von ip685478-61):
3. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Funktechnik besteht nicht. Weder das europäische Messrecht (MID 2014/32/EU) noch das deutsche Eichrecht (MessEV) schreiben den Einsatz funkbasierter Wasserzähler vor.

Handelt es sich eigentlich um ein selbst bewohntes Eigenheim, ohne Vermietung?
Falls nein ist die gesetzliche Grundlage in der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) zu finden.
Falls doch sollte man nicht im Europäischen und Bundesrecht suchen, sondern sich die örtliche Satzung ansehen, auch dort kann die Duldungspflicht von fernablesbaren Zählern verankert sein.

Zitat (von ip685478-61):
...werde ich unverzüglich meine Rechtsschutzversicherung einschalten, um meine Rechte anwaltlich prüfen und vertreten zu lassen.

Ich reibe meine Glaskugel und sage voraus, dass die RSV dafür sehr wahrscheinlich keine Deckungszusage erteilen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42382 Beiträge, 14730x hilfreich)

Es geht nicht darum, ob ein Funkzähler gesetzlich vorgeschrieben ist. Es geht darum, ob der Verantwortliche die Art und Weise der Ablesung bestimmen kann. Und das darf er, zumindest nach den Regelungen, die ich kenne. Grenzen sind da, wo Unverhältnismäßigkeit, Sittenwidrigkeit oder ähnliches greift. Erfassungsfortschritt gehört dazu nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129616 Beiträge, 41345x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Die Verwendung funkbasierter Zähler ist unverhältnismäßig

Das müsste dann substantiiert dargelegt werden.

Das ist bisher nicht gelungen. Zahlreiche Worthülsen die in Grunde nur das "ich will das nicht" mehr oder weniger schlecht kaschieren, dazu noch missverstandene Quellen au der Rechtsprechung.



Zitat (von ip685478-61):
und nicht zwingend vorgeschrieben

SACK REIS:
Um mal zu visualisieren, wie relevant solche Argumente wirken




Zitat (von ip685478-61):
zudem berührt sie Datenschutz und Privatsphäre.

Ein berühren reicht nicht wirklich; es muss betreffen: auch hier fehlt jedwede Substantiiertheit im Vortrag, insofern auch nicht zielführend.




Zitat (von ip685478-61):
werde ich unverzüglich meine Rechtsschutzversicherung einschalten, um meine Rechte anwaltlich prüfen und vertreten zu lassen.

Das ganze Anliegen von versierten Fachleuten formulieren zu lassen erscheint mir sehr sinnig,


Weiterer Bericht über den Fortgang wäre sehr schön.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40078 Beiträge, 6534x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Die Verwendung funkbasierter Zähler ist unverhältnismäßig
Nein. Davon würdest du das Gericht überzeugen müssen, was dir schwerlich gelingen wird.
Zitat (von ip685478-61):
zudem berührt sie Datenschutz und Privatsphäre
Nein, das tut sie nicht der Fall. Und deine Begründung müsstest du auch einem Gericht erst überzeugend nahebringen, was ebenfalls nicht zu erwarten ist.
Zitat (von ip685478-61):
werde ich unverzüglich meine Rechtsschutzversicherung einschalten, um meine Rechte anwaltlich prüfen und vertreten zu lassen.
Ja, das ist auf jeden Fall dein gutes Recht.

- *Richtige* oder ganz persönliche Gründe hast du nicht?
- Konntest du den Beschluss des VGH München lesen?
- Trifft denn irgendeine Situation dieses VG-ER-Antrags auf deine Situation zu?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-4459%3Fall%3DFalse&ved=2ahUKEwiLx4bpgdSSAxUt3AIHHXfcFyoQFnoECBgQAQ&usg=AOvVaw0al-A-dDD5IDwVdCoU79qF
1. Einzelfallabwägung / Verhältnismäßigkeit
o Laut VG Bayreuth (Beschluss 04.08.2021, B 4 S 21.693) kann im Einzelfall die Deaktivierung des Funkmoduls zulässig sein, wenn der Zähler die Pflichtfunktion (Verbrauchserfassung) auch ohne Funk erfüllt.
o Argument: „Es gibt technisch gleichwertige, weniger eingriffsintensive Alternativen (herkömmlicher Zähler oder Funk deaktivierbar)."
2. Datenschutz / informationelle Selbstbestimmung
o Auch wenn DSGVO die Erfassung erlaubt, kann der Einzelfall Datenschutzbedenken rechtfertigen, insbesondere wenn:
der Zähler nah am Schlafbereich liegt,
die Person besonders schutzbedürftig ist,
andere technische Möglichkeiten (z. B. manuelle Ablesung) ausreichend sind.
o Art. 21 DSGVO gibt ein Widerspruchsrecht, das im Einzelfall eine Unterlassung erzwingen kann.
3. Gesundheit / besondere Sensibilität
o Zwar sagt die Rechtsprechung, dass keine unzulässige Gefährdung vorliegt, aber gesundheitliche Beschwerden (Elektrosensibilität o.ä.) könnten als individuelles Abwägungskriterium eingebracht werden.
o Hinweis: Gericht prüft aber wissenschaftliche Belege; reine subjektive Empfindungen zählen nur begrenzt.
4. Leistungsbestimmungsrecht vs. Eigentum / Mietrecht
o § 18 Abs. 2 AVBWasserV / § 315 BGB: Ermessensspielraum der Wasserversorgung endet dort, wo die Zielsetzung auch mit technisch gleichwertigen Mitteln erreicht werden kann.
o Argument: „Die Pflicht zur Verbrauchserfassung wird auch ohne Funk erfüllt."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich reibe meine Glaskugel und sage voraus, dass die RSV dafür sehr wahrscheinlich keine Deckungszusage erteilen wird.
Die Deckungszusage ist zugesagt, sobald der Fall eintritt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du irrst. Man will doch ganz offensichtlich nun *weniger Eingriff vor Ort* und endlich die personalintensiven jährlichen Ablesungen der Wasserzähler durch Mitarbeiter der Betreiber vermeiden ebenso wie die ätzenden wiederkehrenden Benachrichtungen und Termindiskussionen mit Mietern oder Bewohnern.
Hier war noch nie ein Mitarbeiter zum ablesen. Die Daten wurden einmal im Jahr übermittelt .

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Handelt es sich eigentlich um ein selbst bewohntes Eigenheim, ohne Vermietung?
Falls nein ist die gesetzliche Grundlage in der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) zu finden.
Falls doch sollte man nicht im Europäischen und Bundesrecht suchen, sondern sich die örtliche Satzung ansehen, auch dort kann die Duldungspflicht von fernablesbaren Zählern verankert sein.
Guter Hinweis. Ein selbst bewohntes Eigenheim, ohne Vermietung!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist bisher nicht gelungen. Zahlreiche Worthülsen die in Grunde nur das "ich will das nicht" mehr oder weniger schlecht kaschieren, dazu noch missverstandene Quellen au der Rechtsprechung.
1. Keine gesetzliche Pflicht
• Weder die Mess- und Eichverordnung (MessEV) noch die MID-Richtlinie schreiben Funkzähler vor.
• Die Installation eines konventionellen, eichrechtskonformen Wasserzählers erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen.
2. Datenschutz / Privatsphäre
• Funkzähler übermitteln personenbezogene Verbrauchsdaten.
• Jede Funkübertragung ist ein zusätzlicher Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
• DSGVO Art. 5: Datensparsamkeit und Zweckbindung sprechen für die datenschutzfreundlichere Variante ohne Funk.
3. Verhältnismäßigkeit
• Die Installation eines Funkmoduls ist technisch nicht erforderlich, um den Wasserverbrauch korrekt zu erfassen.
• Ein konventioneller Zähler erreicht denselben Zweck ohne zusätzliche Risiken.
4. Gesundheitsschutz / elektromagnetische Strahlung
• Funkgeräte erzeugen elektromagnetische Felder, die in unmittelbarer Nähe der Wohnräume unnötig sind.
• Vorsorgeprinzip spricht für den Verzicht auf Funk, insbesondere in Schlafräumen.
5. Einzelfallabwägung / Rechtsprechung
• VG Bayreuth (Beschluss 25.04.2023): In Einzelfällen ist die Deaktivierung des Funkmoduls zulässig.
• Grundsatz: Nur technisch erforderliche Maßnahmen sind zulässig, zusätzliche Eingriffe müssen gerechtfertigt sein.
6. Kontrolle & Transparenz
• Ohne Funk bleibt die Verbrauchsdatenerfassung nachvollziehbar, Manipulationsrisiken für den Nutzer minimal.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Korrekt.
Und genau deshalb wird man weder die Klage vermeiden noch gewinnen können, solange kein valider Vortrag erfolgt, weshalb hier im Einzelfall unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit, Billigkeit, DSGVO etc. kein Funkzähler eingebaut werden darf.
Begründung und rechtliche Einordnung:

Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich berechtigt sind, den Austausch alter Wasserzähler gegen neue, auch funkbasierte Zähler, zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 AVBWasserV, wonach das Versorgungsunternehmen die Art des Zählers bestimmen kann. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist jedoch nach § 315 BGB am Maßstab der Billigkeit zu messen. Die Rechtsprechung ist überwiegend zugunsten der Versorger, wie die von Ihnen zitierte Entscheidung des VG Darmstadt, AG Verden und BayVGH zeigt. Allerdings hat das VG Bayreuth (Beschluss v. 25.04.2023 – B 4 S 23.315) anerkannt, dass im Einzelfall die Deaktivierung des Funkmoduls verlangt werden kann.

Ein genereller Anspruch auf einen funkfreien Zähler besteht nicht, jedoch kann im Einzelfall – insbesondere bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher, datenschutzrechtlicher oder persönlicher Gründe – eine individuelle Lösung (z.B. Deaktivierung des Funkmoduls) verlangt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
*Richtige* oder ganz persönliche Gründe hast du nicht?
Beispiel: Das Bett ist nur 2 Meter vom Zähler entfernt. Es können (Einfamilienhaus mit 2 Bewohnern) Rückschlüsse auf Gewohnheiten/Anwesenheit/Abwesenheit gezogen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2648 Beiträge, 624x hilfreich)

Suche ruhig KI-Gründe.
Berichte aber bitte.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 65x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Funkgeräte erzeugen elektromagnetische Felder, die in unmittelbarer Nähe der Wohnräume unnötig sind

Du hast weder WLAN noch DSL, kein Handy, kein TV, kein Radio, keine Mikrowelle, kein Strom?
Egal, die anderen funken soviel, das der Zählerfunk nicht mehr relevant ist


Zitat (von ip685478-61):
Ohne Funk bleibt die Verbrauchsdatenerfassung nachvollziehbar,

Mit Funk genau so.


Zitat (von ip685478-61):
Es können (Einfamilienhaus mit 2 Bewohnern) Rückschlüsse auf Gewohnheiten/Anwesenheit/Abwesenheit gezogen werden.

Das geht auch ohne Funk genau so.


Bin sehr gespannt wie das ausgeht.
Hoffe das Original Urteil hier lesen zu können.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Du hast weder WLAN noch DSL, kein Handy, kein TV, kein Radio, keine Mikrowelle, kein Strom?
Egal, die anderen funken soviel, das der Zählerfunk nicht mehr relevant ist
Schalte ich Nachts ab!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Du hast weder WLAN noch DSL, kein Handy, kein TV, kein Radio, keine Mikrowelle, kein Strom?
Egal, die anderen funken soviel, das der Zählerfunk nicht mehr relevant ist
Was ich habe, das ist freie Entscheidung und lässt sich abstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 65x hilfreich)

Zitat (von ip685478-61):
Schalte ich Nachts ab!

Damit sind alle deiene Argumente wertlos.

Tags feuerts aus allen Richtungen.
Und das ganze Zeug von den Nachbarn. Und 4G, 5G.

Senden Funkzähler überhaupt Nachts?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Bin sehr gespannt wie das ausgeht.
Hoffe das Original Urteil hier lesen zu können.
Aber gerne !

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
ip685478-61
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Suche ruhig KI-Gründe.
Berichte aber bitte.
Aber gerne.

0x Hilfreiche Antwort

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