GOÄ 245 - Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie

28. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
DirkA
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
GOÄ 245 - Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie

Hallo Ihr Lieben,

in meiner Arztrechnung wird mir unter der o. g. Ziffer ein Betrag vom 14,75 EUR in Rechnung gestellt. Tatsächlich habe ich den Arzt weniger als 5 Minuten gesprochen. Er hat lediglich einen Blick auf einen meiner Finger geworfen. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Arzt für mich zusätzliche Aufwendungen in in Rechnung gestellter Höhe hatte. Ist die Berechnung rechtlich in Ordnung?

Viele Grüße

DirkA

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich halte das für in Ordnung. Der Arzt hat Dich doch persönlich untersucht?

Im Rahmen der Pandemie dürfen Ärzte das abrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von DirkA):
Es kann also keine Rede davon sein, dass der Arzt für mich zusätzliche Aufwendungen in in Rechnung gestellter Höhe hatte.
Es gab also keine
- Atemschutzmasken für das Personal?
- eine geänderte Aufteilung mit Markierungen in der Praxis?
- weniger Personenverkehr sowie eine verbesserte Koordination?
- gegebenenfalls das Verwenden von Handschuhen?
- den häufigeren und umfangreichen Einsatz von Desinfektionsmitteln?
- das Einhalten von Sicherheitsabstand?

Und Sie wissen auch genau, wie viel der Arzt genau dafür und für alles andere ausgegeben hat?
Respekt!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von DirkA):
Ist die Berechnung rechtlich in Ordnung?
Vielleicht hier mal lesen und dann die Rechnung nochmal prüfen...
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

Die Zeit dürfte kein Massstab sein.
Ein Blick spricht für einen Experten.
Hat er nicht mit seiner Praxis enorme Aufwendungen, damit er derzeit überhaupt auf kranke Finger blicken kann?

p.s.
neulich schaute ein Arzt sogar nur durch die Tür und blickte den Patienten kurz an...
und verordnete: Jetzt MRT von HWS+BWS+LWS.

aber in der ganzen Praxis--- ein enormer AUFWAND----

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von DirkA):
Ist die Berechnung rechtlich in Ordnung?

Eine kompetente Beurteilung, ob eine Rechnung nach GOÄ formal korrekt ist, gibt es kostenlos bei der zuständigen Landesärztekammer.
Deren Einschätzung wird im Regelfall ohne weitere Diskussionen von Ärzten und auch privaten Krankenversicherungen anerkannt.

"Formal korrekt" bedeutet: XYZ wurde gemacht und kann so und so abgerechnet werden und so nicht.
Einen "strittigen Sachverhalt" (hat der Arzt XYZ gemacht oder nur XY?) kann die Ärztekammer natürlich nicht prüfen, das macht dann ggf. ein Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Ich halte das für in Ordnung. Der Arzt hat Dich doch persönlich untersucht?

Im Rahmen der Pandemie dürfen Ärzte das abrechnen.

Das ist so pauschal sehr gewagt...

Wann die GOÄ-Ziffer 245 in diesem Zusammenhang abgerechnet werden kann und wann nicht, erklärt die Bundesärztekammer hier:
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

Wer sich das näher anschaut, wird erkennen, daß die Antwort auf die Frage nicht trivial ist, und es durchaus nicht zulässig ist, pauschal und automatisch die GOÄ-Ziffer 245 abzurechenen, "weil gerade Corona-Pandemie ist"... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9301x hilfreich)

Naja,
aus dem Link geht aber schon hervor, dass bei Behandlungen, bei denen es einen direkten Arzt-Patient-Kontakt gegeben hat (also nicht bei bei Telefon-Beratung), derzeit eine GOÄ-245 im Regelfall abgerechnet werden darf.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wer sich das näher anschaut, wird erkennen, daß die Antwort auf die Frage nicht trivial ist, und es durchaus nicht zulässig ist, pauschal und automatisch die GOÄ-Ziffer 245 abzurechenen, "weil gerade Corona-Pandemie ist"... ;-)
Ach? Was hast Du denn dann gelesen?

Zitat:

1. Berechnung nach „Nr. 245 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie" zum 2,3fachen Satz in Höhe von 14,75 €
2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.900 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen