Ein Kunde hat bei einem Gasversorger einen Sondervertrag, für den besondere Vertragsbedingungen des Gasanbiterers gelten. Die Vertragsbedingungen enthalten unter der Überschrift "Preisanpassungen" folgenden Passus: "Anpassungen des Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. (Der Gasanbieter) wird dem Kunden dien Änderungen spaätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
Der Kunde erhält mit Datum 30.11. ein Schreiben mit dem eine Preiserhöhung zum 01.01. des Folgejahres angekündigt wird. Der Kunde akzeptiert die Preiserhöhung mit dem Hinweis auf die Fristverletzung nicht.
Der Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten? Die Schlichtungsstelle ist überlastet. Anwälte lehnen den Fall wegen Geringfügigkeit. (Streitwert ca. 100 EUR) ab.
Hano
Gaspreiserhöhung Ankündigungsfrist
Notfall oder generelle Fragen?
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Der Kunde kann sein Sonderkündigungsrecht geltend machen und sich einen anderen Anbieter suchen.
Ohne Anwalt Klage erheben.ZitatWie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten? :
Dann hätte vermutlich das Gericht zu entscheiden, welche Vertragsbedingungen in diesem Fall gelten... oder es würde einen Vergleich vorschlagen.ZitatDer Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes. :
Der Kunde sollte abwägen, ob allein diese Fristverletzung seine Klage rechtfertigt.
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ZitatDer Kunde kann sein Sonderkündigungsrecht geltend machen und sich einen anderen Anbieter suchen. :
Bei einer Preiserhöhung hat der Kunde immer ein Sonderkündigungsrecht. Darum geht es aber in diesem Fall nicht. Der Kunde möchte beim Anbieter bleiben und akzeptiert aber die Preiserhöhung nicht, da diese nicht fristgerecht erfolgt ist.
ZitatDann hätte vermutlich das Gericht zu entscheiden, welche Vertragsbedingungen in diesem Fall gelten... oder es würde einen Vergleich vorschlagen. :
Wozu erstellt ein Unternehmen den eigene Vertragsbedingungen, wenn es sich selbst dann nicht daran hält? Ich denke, die eigenen Vertagsbedingungen gehen hier vor, soweit sie das EnWG nicht einschränken.
ZitatDer Kunde sollte abwägen, ob allein diese Fristverletzung seine Klage rechtfertigt. :
Das stimmt. Allerdings würde das Akzeptieren der nicht fristgerechten Preiserhöhung das Energierversorgungsunternehmen darin bestärken die Bedingungen zu seinen Gunsten auszulegen.
ZitatDer Kunde möchte beim Anbieter bleiben und akzeptiert aber die Preiserhöhung nicht, da diese nicht fristgerecht erfolgt ist. :
Das wird nicht funktionieren.
Der Kunde müsste 6 Wochen nach dem Schreiben der Erhöhung den erhöhten Betrag zahlen und dann sehen, wie der Anbieter reagiert.
Auch das würde uU ein Gericht zu klären haben. Der Kunde ist ja einer mit einem besonderen Sondervertrag und besonderen Vertragsbedingungen.ZitatWozu erstellt ein Unternehmen den eigene Vertragsbedingungen, :
(obwohl: das mit den 6 Wochen vorher gilt nicht nur für Sonderkunden)
Wenn der Anbieter trotz dieses Sondervertrages auf dem § 41(5) ENWG besteht, bleibt mE nur eine gerichtliche Überprüfung.
Das stimmt. Der Anbieter fordert vermutlich seit Jahresbeginn gem. Preisanpassung entspr. Leistungen, sofern das Datum kein fiktives ist.ZitatAllerdings würde das Akzeptieren der nicht fristgerechten Preiserhöhung das Energierversorgungsunternehmen darin bestärken die Bedingungen zu seinen Gunsten auszulegen. :
Wird nicht gezahlt für Gas, wird evtl. auch vor einer gerichtlichen Überprüfung *zugedreht*...?
Woher kommt der Streitwert von 100,-?
ZitatWoher kommt der Streitwert von 100,-? :
Grob geschätzt der Preisunterschied zwischen alten Preis und neuem Preis seit Preiserhöhung.
Zahlt der Kunde pünktlich den alten Preis, quasi ca.100,- weniger pro Monat?ZitatGrob geschätzt der Preisunterschied zwischen alten Preis und neuem Preis seit Preiserhöhung. :
Gabs inzwischen Mahnungen vom Anbieter?
30.11.2022?ZitatDer Kunde erhält mit Datum 30.11. ein Schreiben mit dem eine Preiserhöhung zum 01.01. des Folgejahres angekündigt wird. Der Kunde akzeptiert die Preiserhöhung mit dem Hinweis auf die Fristverletzung nicht. :
Der Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zitat30.11.2022? :
Ja
ZitatZahlt der Kunde pünktlich den alten Preis, quasi ca.100,- weniger pro Monat? :
Gabs inzwischen Mahnungen vom Anbieter?
Der Kunde hat das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt und zahlt einen selbst festgelegten geringeren Abschlag
ZitatWie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten? :
Da es bisher offenbar weder eine verbindliche Schlichtung gab, noch ein Gerichtsverfahren, wo sollte da ein durchsetzbares Recht herkommen?
Das wird man erst mal schaffen müssen, insofern erst mal einen Schritt zurück und das Pferd von vorne aufzäumen.
ZitatWird nicht gezahlt für Gas, wird evtl. auch vor einer gerichtlichen Überprüfung *zugedreht*...? :
Entweder das oder auch gekündigt - eventuell auch beides zusammen.
Insofern liegt das
ZitatDer Kunde möchte beim Anbieter bleiben :
nicht nur in der Hand des Kunden.
Das hat ja nun nichts mit der tatsächlichen Abrechnung zu tun.ZitatDer Kunde hat das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt und zahlt einen selbst festgelegten geringeren Abschlag :
ZitatDas wird man erst mal schaffen müssen, insofern erst mal einen Schritt zurück und das Pferd von vorne aufzäumen. :
Und wie soll das aussehen?
ZitatDas hat ja nun nichts mit der tatsächlichen Abrechnung zu tun. :
Die tatsächliche Abrechnung ist im Mai 23 erfolgt und wurde auf Grundlage der nicht anerkannten Preiserhöhung erstellt.
Ich vermute, dass Du die falschen AGB zitierst. Dieser Passus entspricht dem aus der GasGVV und ist für die Grundversorgung gültig. Für Sonderverträge gilt das EnWG.ZitatDie Vertragsbedingungen enthalten unter der Überschrift "Preisanpassungen" folgenden Passus: "Anpassungen des Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. (Der Gasanbieter) wird dem Kunden dien Änderungen spaätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. :
Zitatch vermute, dass Du die falschen AGB zitierst. Dieser Passus entspricht dem aus der GasGVV und ist für die Grundversorgung gültig. Für Sonderverträge gilt das EnWG. :
Die Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen.
Dann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise.ZitatDie Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen. :
Dann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise.ZitatDie Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen. :
ZitatDann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise. :
Die Rechnung ist schon da und wurde natürlich mit den neuen Preisen berechnet. Es geht darum, wie am geschicktesten weiter verfahren wird.
Wieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist von der Rechnung umfasst?ZitatDie Rechnung ist schon da und wurde natürlich mit den neuen Preisen berechnet. Es geht darum, wie am geschicktesten weiter verfahren wird. :
ZitatWieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist v :ZitatWieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist von der Rechnung umfasst? :
Rechnungsstellung für die Jahresrechnung ist zum jeweils zum 30.04. Damit ist die Erhöhung zunächst für 4 Monate mit eingegangen.
Frage ist, ob die Preiserhöhung damit nicht auf jeden Fall zum 1.2. wirksam wurde.ZitatRechnungsstellung für die Jahresrechnung ist zum jeweils zum 30.04. Damit ist die Erhöhung zunächst für 4 Monate mit eingegangen. :
Hat es besondere Gründe, dass du dir hier Krümel für Krümel aus der Nase ziehen lässt? Lässt sich ein einfacher Sachverhalt nicht kompakter darstellen?
Wir sind schon bei #23 und bisher weiß man lediglich, dass der Kunde sich über die Fristverletzung mokiert, seither einen geringeren Abschlag überweist und der Abrechnungszeitraum jeweils von April bis April gilt.
Gab es in der Abrechnung (April22 bis April23) ein Guthaben oder eine Nachforderung?
Bisher liefert der Lieferant Gas, der Kunde zahlt nach eigenem gusto (etwas weniger als gefordert) und die nächste Jahresabrechnung wird eine Nachforderung ergeben, falls der Gaspreis nicht wieder fällt und/oder geringere Verbräuche beim Kunden anfallen.
Bisher kann ich nicht erkennen, welches Kundenrecht hier verletzt ist. Der Kunde handelt bereits nach eigenem *Recht*. Solange der Anbieter/Lieferant *mitspielt*, gibts vermutlich nichts durchzusetzen. Der Kunde braucht zur Zeit gegen nichts vorgehen.
ZitatHat es besondere Gründe, dass du dir hier Krümel für Krümel aus der Nase ziehen lässt? Lässt sich ein einfacher Sachverhalt nicht kompakter darstellen? :
Der Sachverhalt wurde im ursprünglichen Posting hinreichend dargestellt. Die ganzen Nachfragen sind zur Beantwortung meiner ursprünglichen Frage nicht notwendig gewesen.
ZitatBisher kann ich nicht erkennen, welches Kundenrecht hier verletzt ist. :
Nicht? Der Gasanbieter versucht eine Preiserhöhung durchzusetzten, die gegen die Vorgaben in seinen eigenen AGB verstösst. Der Kunde möchte das nicht akzeptieren.
Na dann ... bin ich raus.ZitatDie ganzen Nachfragen sind zur Beantwortung meiner ursprünglichen Frage nicht notwendig gewesen. :
Ich empfehle, später einem Anwalt hinreichend darzustellen, was man als Kunde durchsetzen möchte. Nach einiger Zeit wird entweder der Streitwert höher oder der Anbieter reagiert vorher selbst.ZitatDer Gasanbieter versucht eine Preiserhöhung durchzusetzten, die gegen die Vorgaben in seinen eigenen AGB verstösst. Der Kunde möchte das nicht akzeptieren. :
Viel Erfolg darf man auch bei solchen *Wünschen* wünschen.
Also wenn ich mich recht entsinne gehen spezielle Regelungen allgemeinen Regelungen vor.
Im Fall von Verträgen bedeutet das:
Eine spezielle Vereinbarung im Rahmen des Vertrags schlägt eine Regelung in den AGB.
Beispiel:
In den AGB ist eine Preisanpassung zu bestimmten Bedingungen vorgesehen.
Im konkreten Vertrag haben die Parteien sich geeinigt auf Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit zu verzichten.
Genauso sehe ich das auch hier.
Zumal das Gesetz hier nur festlegt, wann spätestens informiert werden muss.
Vertraglich ist hier eine längere Frist vereinbart. Damit sehe ich die Erhöhungsankündigung des Gasanbieters als "nicht fristgemäß" an.
Was diese nicht fristgemäße Erhöhungsankündigung an konkreter Auswirkung hat, da bin ich aber nicht sicher.
Entweder sie wurde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam (30.11. + 6 Wochen) wie bei Kündigungen auch oder sie ist wegen formeller Ungültigkeit überhaupt nicht wirksam geworden wie im Mietrecht beispielsweise.
ZitatUnd wie soll das aussehen? :
In dem man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt oder selber eines einleitet.
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