Gaspreiserhöhung Ankündigungsfrist

8. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Gaspreiserhöhung Ankündigungsfrist

Ein Kunde hat bei einem Gasversorger einen Sondervertrag, für den besondere Vertragsbedingungen des Gasanbiterers gelten. Die Vertragsbedingungen enthalten unter der Überschrift "Preisanpassungen" folgenden Passus: "Anpassungen des Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. (Der Gasanbieter) wird dem Kunden dien Änderungen spaätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

Der Kunde erhält mit Datum 30.11. ein Schreiben mit dem eine Preiserhöhung zum 01.01. des Folgejahres angekündigt wird. Der Kunde akzeptiert die Preiserhöhung mit dem Hinweis auf die Fristverletzung nicht.
Der Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten? Die Schlichtungsstelle ist überlastet. Anwälte lehnen den Fall wegen Geringfügigkeit. (Streitwert ca. 100 EUR) ab.

Hano

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4453x hilfreich)

Der Kunde kann sein Sonderkündigungsrecht geltend machen und sich einen anderen Anbieter suchen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Wie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten?
Ohne Anwalt Klage erheben.
Zitat (von Hanomax):
Der Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes.
Dann hätte vermutlich das Gericht zu entscheiden, welche Vertragsbedingungen in diesem Fall gelten... oder es würde einen Vergleich vorschlagen.

Der Kunde sollte abwägen, ob allein diese Fristverletzung seine Klage rechtfertigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Der Kunde kann sein Sonderkündigungsrecht geltend machen und sich einen anderen Anbieter suchen.


Bei einer Preiserhöhung hat der Kunde immer ein Sonderkündigungsrecht. Darum geht es aber in diesem Fall nicht. Der Kunde möchte beim Anbieter bleiben und akzeptiert aber die Preiserhöhung nicht, da diese nicht fristgerecht erfolgt ist.

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#4
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann hätte vermutlich das Gericht zu entscheiden, welche Vertragsbedingungen in diesem Fall gelten... oder es würde einen Vergleich vorschlagen.


Wozu erstellt ein Unternehmen den eigene Vertragsbedingungen, wenn es sich selbst dann nicht daran hält? Ich denke, die eigenen Vertagsbedingungen gehen hier vor, soweit sie das EnWG nicht einschränken.

Zitat (von Anami):
Der Kunde sollte abwägen, ob allein diese Fristverletzung seine Klage rechtfertigt.


Das stimmt. Allerdings würde das Akzeptieren der nicht fristgerechten Preiserhöhung das Energierversorgungsunternehmen darin bestärken die Bedingungen zu seinen Gunsten auszulegen.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4453x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Der Kunde möchte beim Anbieter bleiben und akzeptiert aber die Preiserhöhung nicht, da diese nicht fristgerecht erfolgt ist.

Das wird nicht funktionieren.

Der Kunde müsste 6 Wochen nach dem Schreiben der Erhöhung den erhöhten Betrag zahlen und dann sehen, wie der Anbieter reagiert.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Wozu erstellt ein Unternehmen den eigene Vertragsbedingungen,
Auch das würde uU ein Gericht zu klären haben. Der Kunde ist ja einer mit einem besonderen Sondervertrag und besonderen Vertragsbedingungen.
(obwohl: das mit den 6 Wochen vorher gilt nicht nur für Sonderkunden)
Wenn der Anbieter trotz dieses Sondervertrages auf dem § 41(5) ENWG besteht, bleibt mE nur eine gerichtliche Überprüfung.
Zitat (von Hanomax):
Allerdings würde das Akzeptieren der nicht fristgerechten Preiserhöhung das Energierversorgungsunternehmen darin bestärken die Bedingungen zu seinen Gunsten auszulegen.
Das stimmt. Der Anbieter fordert vermutlich seit Jahresbeginn gem. Preisanpassung entspr. Leistungen, sofern das Datum kein fiktives ist.
Wird nicht gezahlt für Gas, wird evtl. auch vor einer gerichtlichen Überprüfung *zugedreht*...?

Woher kommt der Streitwert von 100,-?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Woher kommt der Streitwert von 100,-?


Grob geschätzt der Preisunterschied zwischen alten Preis und neuem Preis seit Preiserhöhung.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Grob geschätzt der Preisunterschied zwischen alten Preis und neuem Preis seit Preiserhöhung.
Zahlt der Kunde pünktlich den alten Preis, quasi ca.100,- weniger pro Monat?

Gabs inzwischen Mahnungen vom Anbieter?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Der Kunde erhält mit Datum 30.11. ein Schreiben mit dem eine Preiserhöhung zum 01.01. des Folgejahres angekündigt wird. Der Kunde akzeptiert die Preiserhöhung mit dem Hinweis auf die Fristverletzung nicht.
Der Gasanbieter besteht auf der Preiserhöhung und beruft sich dabei auf Paragraf 41 (5) des Energiewirtschaftsgesetzes.
30.11.2022?

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#10
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
30.11.2022?

Ja

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#11
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zahlt der Kunde pünktlich den alten Preis, quasi ca.100,- weniger pro Monat?

Gabs inzwischen Mahnungen vom Anbieter?


Der Kunde hat das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt und zahlt einen selbst festgelegten geringeren Abschlag

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Wie kann der Kunde sein Recht gegenüber dem Gasanbieter durchsetzten?

Da es bisher offenbar weder eine verbindliche Schlichtung gab, noch ein Gerichtsverfahren, wo sollte da ein durchsetzbares Recht herkommen?
Das wird man erst mal schaffen müssen, insofern erst mal einen Schritt zurück und das Pferd von vorne aufzäumen.



Zitat (von Anami):
Wird nicht gezahlt für Gas, wird evtl. auch vor einer gerichtlichen Überprüfung *zugedreht*...?

Entweder das oder auch gekündigt - eventuell auch beides zusammen.

Insofern liegt das
Zitat (von Hanomax):
Der Kunde möchte beim Anbieter bleiben

nicht nur in der Hand des Kunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Der Kunde hat das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt und zahlt einen selbst festgelegten geringeren Abschlag
Das hat ja nun nichts mit der tatsächlichen Abrechnung zu tun.

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#14
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wird man erst mal schaffen müssen, insofern erst mal einen Schritt zurück und das Pferd von vorne aufzäumen.


Und wie soll das aussehen?

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#15
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das hat ja nun nichts mit der tatsächlichen Abrechnung zu tun.


Die tatsächliche Abrechnung ist im Mai 23 erfolgt und wurde auf Grundlage der nicht anerkannten Preiserhöhung erstellt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Die Vertragsbedingungen enthalten unter der Überschrift "Preisanpassungen" folgenden Passus: "Anpassungen des Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. (Der Gasanbieter) wird dem Kunden dien Änderungen spaätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
Ich vermute, dass Du die falschen AGB zitierst. Dieser Passus entspricht dem aus der GasGVV und ist für die Grundversorgung gültig. Für Sonderverträge gilt das EnWG.

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#17
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
ch vermute, dass Du die falschen AGB zitierst. Dieser Passus entspricht dem aus der GasGVV und ist für die Grundversorgung gültig. Für Sonderverträge gilt das EnWG.


Die Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen.

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#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Die Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen.
Dann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Die Vermutung ist falsch. Zu dem Vertrag wurden Sonderbedingungen ausgehändigt, die sich explizit auf den Vertrag beziehen.
Dann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dann wird man wohl nach der nächsten Jahresabrechnung im Rechtsstreit liegen, denn diese bezieht sich garantiert auf die neuen Preise.


Die Rechnung ist schon da und wurde natürlich mit den neuen Preisen berechnet. Es geht darum, wie am geschicktesten weiter verfahren wird.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Die Rechnung ist schon da und wurde natürlich mit den neuen Preisen berechnet. Es geht darum, wie am geschicktesten weiter verfahren wird.
Wieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist von der Rechnung umfasst?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist v
Zitat (von bostonxl):
Wieso liegt die Rechnung schon vor? Keine Jahresabrechnung? Vertrag beendet? Welcher Zeitraum ist von der Rechnung umfasst?


Rechnungsstellung für die Jahresrechnung ist zum jeweils zum 30.04. Damit ist die Erhöhung zunächst für 4 Monate mit eingegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Rechnungsstellung für die Jahresrechnung ist zum jeweils zum 30.04. Damit ist die Erhöhung zunächst für 4 Monate mit eingegangen.
Frage ist, ob die Preiserhöhung damit nicht auf jeden Fall zum 1.2. wirksam wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Hat es besondere Gründe, dass du dir hier Krümel für Krümel aus der Nase ziehen lässt? Lässt sich ein einfacher Sachverhalt nicht kompakter darstellen? :???:

Wir sind schon bei #23 und bisher weiß man lediglich, dass der Kunde sich über die Fristverletzung mokiert, seither einen geringeren Abschlag überweist und der Abrechnungszeitraum jeweils von April bis April gilt.

Gab es in der Abrechnung (April22 bis April23) ein Guthaben oder eine Nachforderung?

Bisher liefert der Lieferant Gas, der Kunde zahlt nach eigenem gusto (etwas weniger als gefordert) und die nächste Jahresabrechnung wird eine Nachforderung ergeben, falls der Gaspreis nicht wieder fällt und/oder geringere Verbräuche beim Kunden anfallen.

Bisher kann ich nicht erkennen, welches Kundenrecht hier verletzt ist. Der Kunde handelt bereits nach eigenem *Recht*. Solange der Anbieter/Lieferant *mitspielt*, gibts vermutlich nichts durchzusetzen. Der Kunde braucht zur Zeit gegen nichts vorgehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hanomax
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat es besondere Gründe, dass du dir hier Krümel für Krümel aus der Nase ziehen lässt? Lässt sich ein einfacher Sachverhalt nicht kompakter darstellen?


Der Sachverhalt wurde im ursprünglichen Posting hinreichend dargestellt. Die ganzen Nachfragen sind zur Beantwortung meiner ursprünglichen Frage nicht notwendig gewesen.

Zitat (von Anami):
Bisher kann ich nicht erkennen, welches Kundenrecht hier verletzt ist.


Nicht? Der Gasanbieter versucht eine Preiserhöhung durchzusetzten, die gegen die Vorgaben in seinen eigenen AGB verstösst. Der Kunde möchte das nicht akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Die ganzen Nachfragen sind zur Beantwortung meiner ursprünglichen Frage nicht notwendig gewesen.
Na dann ... bin ich raus.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Der Gasanbieter versucht eine Preiserhöhung durchzusetzten, die gegen die Vorgaben in seinen eigenen AGB verstösst. Der Kunde möchte das nicht akzeptieren.
Ich empfehle, später einem Anwalt hinreichend darzustellen, was man als Kunde durchsetzen möchte. Nach einiger Zeit wird entweder der Streitwert höher oder der Anbieter reagiert vorher selbst.

Viel Erfolg darf man auch bei solchen *Wünschen* wünschen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2048 Beiträge, 314x hilfreich)

Also wenn ich mich recht entsinne gehen spezielle Regelungen allgemeinen Regelungen vor.

Im Fall von Verträgen bedeutet das:
Eine spezielle Vereinbarung im Rahmen des Vertrags schlägt eine Regelung in den AGB.

Beispiel:
In den AGB ist eine Preisanpassung zu bestimmten Bedingungen vorgesehen.
Im konkreten Vertrag haben die Parteien sich geeinigt auf Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit zu verzichten.

Genauso sehe ich das auch hier.
Zumal das Gesetz hier nur festlegt, wann spätestens informiert werden muss.
Vertraglich ist hier eine längere Frist vereinbart. Damit sehe ich die Erhöhungsankündigung des Gasanbieters als "nicht fristgemäß" an.

Was diese nicht fristgemäße Erhöhungsankündigung an konkreter Auswirkung hat, da bin ich aber nicht sicher.
Entweder sie wurde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam (30.11. + 6 Wochen) wie bei Kündigungen auch oder sie ist wegen formeller Ungültigkeit überhaupt nicht wirksam geworden wie im Mietrecht beispielsweise.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von Hanomax):
Und wie soll das aussehen?

In dem man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt oder selber eines einleitet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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