GbR: Fortsetzungsverlangen nach Ausscheiden möglich?

18. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
GbR: Fortsetzungsverlangen nach Ausscheiden möglich?

Am 14.2.24 habe ich meinen Wunsch nach Ausscheiden aus einer GbR (Musikband, 11 Gesellschafter) mitgeteilt,
zeitgleich eine Forderung auf angemessene Abfindung gestellt. Nur eine Gesellschafterin hat meinem Ausscheidenswunsch bisher offiziell zugestimmt.

Diese möchte aktuell mit nachweislich unwahren Behauptungen eine einstimmige Gesellschafterabstimmung herbeiführen, in der mein Abfindungswunsch vollumfänglich abgelehnt wird, weil mit dem Kassenbestand (ca €3600) der GbR ein risikoreiches Projekt finanziert werden soll das in 2023 (vor MoPeG) ohne meine Wissen aber angeblich einstimmig beschlossen wurde.

Macht es für mich jetzt Sinn, mein Fortsetzungsverlangen gem. Art. 229 § 61 S. 1 EGBGB einzureichen einzureichen, um eine rechtlich stärkere Position zu erlangen?

Viele Grüße
D.P.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40598x hilfreich)

Zitat (von paco de colonia):
Am 14.2.24 habe ich meinen Wunsch nach Ausscheiden aus einer GbR (Musikband, 11 Gesellschafter) mitgeteilt

Wünsche muss keiner beachten.

Falls man seine Tätigkeit in der GbR beenden will, sollte man das besser gerichtsfest machen, statt mit halbgaren Wünschen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wünsche muss keiner beachten.
Schon klar, ich hatte das schon präziser formuliert.
Aber wie sieht es mit der Kernfrage aus?

VG DP

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#3
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 49x hilfreich)

Naja, sie haben ja schon gekündigt, insofern kommt das etwas spät.

Zitat (von paco de colonia):
Nur eine Gesellschafterin hat meinem Ausscheidenswunsch bisher offiziell zugestimmt.
was soll das eigentlich bedeuten? Es bedarf doch keiner Zustimmung? Und was soll denn offiziell heißen, gibt es auch inoffizielle Zustimmungen? Und war es denn nur ein Wunsch oder tatsächlich eine Erklärung?

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#4
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war eine Erklärung, mit offiziell meinte ich die Schriftform.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40598x hilfreich)

Zitat (von paco de colonia):
Schon klar, ich hatte das schon präziser formuliert.

Aber eine Kündigung war es wohl nicht, denn bei einer Kündigung bedarf es schlicht keiner Zustimmung.



Zitat (von paco de colonia):
Macht es für mich jetzt Sinn, mein Fortsetzungsverlangen gem. Art. 229 § 61 S. 1 EGBGB einzureichen einzureichen, um eine rechtlich stärkere Position zu erlangen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Kommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war.

Vorausgesetzt, meine Kündigung war rechtswirksam:
Kann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren?

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#7
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war.

Vorausgesetzt, meine Kündigung war rechtswirksam:
Kann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40598x hilfreich)

Zitat (von paco de colonia):
Kann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren?

Die Möglichkeit besteht grundsätzlich.
Im Falle des Falles müsste über die Wirksamkeit dann ein Gericht entscheiden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8300 Beiträge, 1732x hilfreich)

Und eine Abfindungsmöglichkeit ist im GbR Vertrag auch entsprechend geregelt?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#10
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Und eine Abfindungsmöglichkeit ist im GbR Vertrag auch entsprechend geregelt?
Nein, es gibt keinen GbR-Vertrag, keine Satzung, keine Präambel. Es greift somit §728 BGB, der nach Mopeg
ab 1.1.24 den alten §738 ablöst. Soweit ist mir alles klar.

Nur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen? Machen Mahnbescheid oder Feststellungsklage Sinn oder gibt es eine passgenauere Lösung?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8300 Beiträge, 1732x hilfreich)

Zitat (von paco de colonia):
Nur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen?


Dann garnicht, bei der Summe

Zitat (von paco de colonia):
Machen Mahnbescheid oder Feststellungsklage Sinn oder gibt es eine passgenauere Lösung?


siehe oben. Ein Mahnbescheid kostet auch erstmal ein bisschen Geld - den kann man allerdings auch ohne Anwalt beantragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126090 Beiträge, 40598x hilfreich)

Zitat (von paco de colonia):
Nein, es gibt keinen GbR-Vertrag

Nun, dann braucht man sich auch nicht weiter mit dem § 728 BGB / § 738 BGB etc. zu beschäftigen, denn die gelten denknotwendigerweise nur wenn es auch eine GbR gäbe.



Zitat (von paco de colonia):
Nur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen?

Das ist das große Problem: In dem man gewinnt und die Gegenseite vom Gericht zur Zahlung verpflichtet wird.



Zitat (von cirius32832):
Ein Mahnbescheid kostet auch erstmal ein bisschen Geld - den kann man allerdings auch ohne Anwalt beantragen

Ja, nur ist vorhersehbar, das die Gegenseite da widersprechen wird.
Dann muss man Klage erheben und erst mal mit allen Verfahrenskosten in Vorlage gehen - Erstattung sehr ungewiss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
paco de colonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, dann braucht man sich auch nicht weiter mit dem § 728 BGB / § 738 BGB etc. zu beschäftigen, denn die gelten denknotwendigerweise nur wenn es auch eine GbR gäbe.


Musiker, die sich zusammentun um zu proben, aufzutreten und die Gage/Monatsbeiträge einer gemeinsamen Kasse zuführen haben bereits eine GbR gegründet.

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