Am 14.2.24 habe ich meinen Wunsch nach Ausscheiden aus einer GbR (Musikband, 11 Gesellschafter) mitgeteilt,
zeitgleich eine Forderung auf angemessene Abfindung gestellt. Nur eine Gesellschafterin hat meinem Ausscheidenswunsch bisher offiziell zugestimmt.
Diese möchte aktuell mit nachweislich unwahren Behauptungen eine einstimmige Gesellschafterabstimmung herbeiführen, in der mein Abfindungswunsch vollumfänglich abgelehnt wird, weil mit dem Kassenbestand (ca €3600) der GbR ein risikoreiches Projekt finanziert werden soll das in 2023 (vor MoPeG) ohne meine Wissen aber angeblich einstimmig beschlossen wurde.
Macht es für mich jetzt Sinn, mein Fortsetzungsverlangen gem. Art. 229 § 61 S. 1 EGBGB einzureichen einzureichen, um eine rechtlich stärkere Position zu erlangen?
Viele Grüße
D.P.
GbR: Fortsetzungsverlangen nach Ausscheiden möglich?
18. März 2024
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Frage vom 18. März 2024 | 11:29
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
GbR: Fortsetzungsverlangen nach Ausscheiden möglich?
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#1
Antwort vom 18. März 2024 | 12:13
Von
Status: Unbeschreiblich (126090 Beiträge, 40598x hilfreich)
ZitatAm 14.2.24 habe ich meinen Wunsch nach Ausscheiden aus einer GbR (Musikband, 11 Gesellschafter) mitgeteilt :
Wünsche muss keiner beachten.
Falls man seine Tätigkeit in der GbR beenden will, sollte man das besser gerichtsfest machen, statt mit halbgaren Wünschen.
#2
Antwort vom 18. März 2024 | 12:25
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Schon klar, ich hatte das schon präziser formuliert.ZitatWünsche muss keiner beachten. :
Aber wie sieht es mit der Kernfrage aus?
VG DP
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#3
Antwort vom 18. März 2024 | 12:34
Von
Status: Schüler (474 Beiträge, 49x hilfreich)
Naja, sie haben ja schon gekündigt, insofern kommt das etwas spät.
was soll das eigentlich bedeuten? Es bedarf doch keiner Zustimmung? Und was soll denn offiziell heißen, gibt es auch inoffizielle Zustimmungen? Und war es denn nur ein Wunsch oder tatsächlich eine Erklärung?ZitatNur eine Gesellschafterin hat meinem Ausscheidenswunsch bisher offiziell zugestimmt. :
#4
Antwort vom 18. März 2024 | 12:37
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Es war eine Erklärung, mit offiziell meinte ich die Schriftform.
#5
Antwort vom 18. März 2024 | 12:53
Von
Status: Unbeschreiblich (126090 Beiträge, 40598x hilfreich)
ZitatSchon klar, ich hatte das schon präziser formuliert. :
Aber eine Kündigung war es wohl nicht, denn bei einer Kündigung bedarf es schlicht keiner Zustimmung.
ZitatMacht es für mich jetzt Sinn, mein Fortsetzungsverlangen gem. Art. 229 § 61 S. 1 EGBGB einzureichen einzureichen, um eine rechtlich stärkere Position zu erlangen? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Kommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war.
#6
Antwort vom 18. März 2024 | 13:30
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war. :
Vorausgesetzt, meine Kündigung war rechtswirksam:
Kann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren?
#7
Antwort vom 18. März 2024 | 13:30
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKommt halt ganz darauf an, was dieses "was-auch-immer-man-da-verfasst-hat" denn nun tatsächlich war. :
Vorausgesetzt, meine Kündigung war rechtswirksam:
Kann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren?
#8
Antwort vom 18. März 2024 | 14:24
Von
Status: Unbeschreiblich (126090 Beiträge, 40598x hilfreich)
ZitatKann eine Gesellschafterversammlung nachträglich durch Einstimmigkeit meinen Anspruch auf Abfindung verwehren? :
Die Möglichkeit besteht grundsätzlich.
Im Falle des Falles müsste über die Wirksamkeit dann ein Gericht entscheiden.
#9
Antwort vom 18. März 2024 | 22:23
Von
Status: Richter (8300 Beiträge, 1732x hilfreich)
Und eine Abfindungsmöglichkeit ist im GbR Vertrag auch entsprechend geregelt?
#10
Antwort vom 20. März 2024 | 08:38
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Und eine Abfindungsmöglichkeit ist im GbR Vertrag auch entsprechend geregelt?
Nein, es gibt keinen GbR-Vertrag, keine Satzung, keine Präambel. Es greift somit §728 BGB, der nach Mopeg
ab 1.1.24 den alten §738 ablöst. Soweit ist mir alles klar.
Nur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen? Machen Mahnbescheid oder Feststellungsklage Sinn oder gibt es eine passgenauere Lösung?
#11
Antwort vom 20. März 2024 | 09:31
Von
Status: Richter (8300 Beiträge, 1732x hilfreich)
ZitatNur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen? :
Dann garnicht, bei der Summe
ZitatMachen Mahnbescheid oder Feststellungsklage Sinn oder gibt es eine passgenauere Lösung? :
siehe oben. Ein Mahnbescheid kostet auch erstmal ein bisschen Geld - den kann man allerdings auch ohne Anwalt beantragen
#12
Antwort vom 20. März 2024 | 13:36
Von
Status: Unbeschreiblich (126090 Beiträge, 40598x hilfreich)
ZitatNein, es gibt keinen GbR-Vertrag :
Nun, dann braucht man sich auch nicht weiter mit dem § 728 BGB / § 738 BGB etc. zu beschäftigen, denn die gelten denknotwendigerweise nur wenn es auch eine GbR gäbe.
ZitatNur wie setze ich meine Ansprüche bei einem Streitwert von ca. €330 um, ohne für Anwalt+Gericht draufzahlen zu müssen? :
Das ist das große Problem: In dem man gewinnt und die Gegenseite vom Gericht zur Zahlung verpflichtet wird.
ZitatEin Mahnbescheid kostet auch erstmal ein bisschen Geld - den kann man allerdings auch ohne Anwalt beantragen :
Ja, nur ist vorhersehbar, das die Gegenseite da widersprechen wird.
Dann muss man Klage erheben und erst mal mit allen Verfahrenskosten in Vorlage gehen - Erstattung sehr ungewiss.
#13
Antwort vom 20. März 2024 | 15:59
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNun, dann braucht man sich auch nicht weiter mit dem § 728 BGB / § 738 BGB etc. zu beschäftigen, denn die gelten denknotwendigerweise nur wenn es auch eine GbR gäbe. :
Musiker, die sich zusammentun um zu proben, aufzutreten und die Gage/Monatsbeiträge einer gemeinsamen Kasse zuführen haben bereits eine GbR gegründet.
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