Gebührenabrechnung

15. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Gebührenabrechnung

A beuftragt seinen Anwalt RA , Mängel am Hausbau bei seinem Bauträger B zu reklamieren.
Vor Erhebung einer Klage treffen sich alle Parteien und klären die Angelegenheit.
Dabei wird vereinbart, das der von R angesetzte Streitwert von 10000 € zu hoch ist und stattdessen 3000€ angemessen sind.
R rechnet nun seine Gebühren wie folgt ab.:

Streitwert : 10000€
Geschäftsgebühr: 631 €
Einigungsgebühr: 729€
Terminsgebühr : 583€

Ist dieser Streitwert korrekt oder muß nicht der ausgehandelte Streitwert herangezogen werden.

Danke schon mal im voraus für jeden hilfreichen Kommentar.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Entscheidend ist der tatsächliche Gegenstandswert. Ihr könnt nicht zu Lasten eurer Anwälte einen kleineren Streitwert "vereinbaren".

Wenn der Streit um 10 Mille losgeht und ihr vergleicht euch auf 3 Mille, bleibt der Streitwert 10 Mille.

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#2
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Übereinkunft über den tatsächlichen Gegenstandswert geschah aber im Beisein des RA.
Dieser hatte den Streitwert vorab auf einen Höchstbetrag veranschlagt, bei Besichtigung der Mängel wurde der Streitwert dann herabgestzt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
Die Übereinkunft über den tatsächlichen Gegenstandswert geschah aber im Beisein des RA.

Nur weil er dabei ist bedeutet das ja noch lange nicht das er der gleichen Ansicht ist.
Wer kam denn da überein?

quote:
bei Besichtigung der Mängel wurde der Streitwert dann herabgestzt.

Von wem? WER hat dem im Detail zugestimmt?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.11.2010 14:23:59
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Natürlich hat der Anwalt von A dies mit dem Anwalt von B bzw. B selbst ausgehandelt
Es wurde vereinbart, von der ausstehenden Restkaufsumme des Hauses von 9000€ 6000€ sofort an B zu zahlen und die restlichen 3000€ nach Beseitigung der Mängel, da diese Summe in etwa dem Wert der Mängelbeseitigung entspricht und somit auch dem Streitwert.

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Streitwert richtet sich nach dem Betrag, den A über den RA von B gefordert hat. Hier sollte A nachschauen, womit der den RA beauftragt hat.

Für mich hört sich die Sachverhaltsschilderung so an, als haben A zunächst 10.000,- (bzw. 9.000,- €) gefordert und sich dann mit B in Anwesenheit des Anwaltes auf 6.000 sofort und 3.000,- nach Mängelbeseitigung verglichen.

Ein Vergleich liegt ja offenbar vor (Einigungsgebühr). Bei einem Vergleich wird sich aber nicht über den Streitwert (=die ursprünglich von A erhobene Forderung) verglichen. Für die Gebührenrechnung ist die ursprünglich erhobene Forderung maßgeblich und nicht das, was bis zuletzt strittig geblieben ist (bzw. möglicherweise weiterhin streitig bleiben wird, denn die Mängelfreiheit steht ja wohl noch nicht fest).


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.11.2010 13:42:30
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Im Rahmen eines Vergleiches kann man sich nicht auf einen Streitwert verständigen.

Der Streitwert wird durch die ursprüngliche Forderung vorgegeben.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12317.11.2010 13:42:30
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Zu den einzelnen Kommentaren
Mausi 1939 :
A schuldet B (dem Bauträger) noch 9000 € Restpreiszahlung für das Haus, behält diese aber noch ein wegen Mängeln, nach dem Termin mit den Anwälten ist A bereit, B 6000 davon zu überweisen und 3000 wegen der noch nicht beseitigten Mängel zurück zu behalten, da der Mängelwert auf 3000 € von den Anwälten bzw. den Handwerkern geschätzt wird.
karlsberg
Der Anwalt von A hat "leider" ( O-Ton Anwalt ) vergessen bei dem Termin die Anwaltskosten mit der gegnerischen Partei zu besprechen und stellt die Kosten A in Rechnung.
Ebenso hat der Anwalt von A diesen bei der Festsetzung des Streitwertes nicht darüber informiert, das A dann auch höhere Kosten evt. entstehen könnten.

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#11
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Selbstverständlich kann man sich auch auf einen Streitwert verständigen.

Das RVG enthält in den §§ 22 ff. Vorschriften zur Ermittlung des Gegenstandswertes, das GKG in den §§ 39 ff. Wer behauptet, dass davon abeichend ein Vergleich über den Streitwert möglich ist, mag die entsprechende Regelung hier benennen!

Ein Vergleich über den Streitwert wäre im Übrigen ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Anwälte und Gerichte. Man mag sich nur vorstellen, A beauftragt einen Anwalt von dem ebenfalls anwaltlich vertretenen B 1 Mio. vor Gericht einzuklagen. Außergerichtlich (und außeranwaltlich) verständigen sich A und B auf einen Streitwert von 0,- €, und Anwälte und Gerichte arbeiten für Gotteslohn.

Möglich ist allein:
- In Fällen, in denen die Ermittlung des Streitwertes schwierig ist (z.B. Unterlassungsansprüche), können sich in einem außergerichtlichen Verfahren Prozessvertreter möglicherweise auf einen Streitwert verständigen, oder wird ein Gericht im gerichtlichen Verfahren mit den Parteien gemeinsam zum Streitwert erörtern. Auch dann orientiert sich der Streitwert aber an realistischen Verhältnissen und ist nicht frei verhandelbar. Bei einer bezifferten Geldforderung ist so etwas nicht möglich.
- Die Parteien können sich entscheiden, nur eine Teilforderung geltend zu machen, um Kosten zu sparen.
- Eine Honorarvereinbarung mit dem eigenen Anwalt, die sich möglicherweise an den Vorstellungen orientiert, die der Mandant vom „Streitwert" hat.

Missverständnisse mögen sich ggf. auch aus dem Umstand ergeben, dass bei einem gerichtlichen Vergleich der Streitwertbeschluss zusammen mit dem Vergleich erfolgt. Der Streitwertbeschluss ist aber nicht Bestandteil des Vergleiches. Das Gericht trifft den Streitwertbeschluss ohne die Parteien.
Unter Umständen mag sich auch ein Missverständnis daraus ergeben, dass sich die Parteien darüber vergleichen können, wer die Gerichts- und Anwaltskosten tragen muss. Aber auch das ist kein Vergleich über den diesen Kosten zugrunde liegenden Streitwert.

quote:
A schuldet B (dem Bauträger) noch 9000 € Restpreiszahlung für das Haus, ...

Wenn B die 9.000 ursprünglich sofort haben wollte, beträgt der Streitwert eben 9.000,- € und wenn B noch mehr haben wollte, z.B. Verzugszinsen, Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten, mag der Streitwert auch höher gelegen haben (10.000,- €).


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#12
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

So "einfach "scheint mir aber die Sachlage nicht zu sein , da sich die Angelegenheit auf Baurecht bezieht
C.H.Beck/Vahlen Privates Baurecht II. Einzelprobleme

9. Gegenstandswert für Auseinandersetzungen über Nachbesserung oder Erfüllung
31 Für Klagen auf Durchführung der Nachbesserung oder auf Erfüllung des Werkvertrages
durch den Unternehmer ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG die gerichtliche Streitwertfestsetzung auch
für den Wertansatz für die Anwaltsvergütung maßgeblich. Bei außergerichtlicher Tätigkeit
bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVGderWert nach den für die Gerichtsgebühr geltenden
Wertvorschriften, weil Erfüllung und Nachbesserung eingeklagt werden können.
32 In beiden Fällen ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG der Zuständigkeitswert maßgeblich, also
bei nicht bezifferten Ansprüchen auf Leistung § 3 ZPO . Es kommt auf den objektiven Wert
der verlangten Nachbesserung oder Erfüllung an. Anhaltspunkt werden die voraussichtlichen
Nachbesserungskosten bei Drittnachbesserung oder die im Werkvertrag vorgesehenen Preise
für die noch offen stehende Leistung sein. Letztlich sind die Kosten zu schätzen.


quote:<hr size=1 noshade> <hr size=1 noshade>

""Wenn B die 9.000 ursprünglich sofort haben wollte, beträgt der Streitwert eben 9.000,- € und wenn B noch mehr haben wollte, z.B. Verzugszinsen, Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten, mag der Streitwert auch höher gelegen haben (10.000,- €).""

Der Streitwert , den der RA von A angibt, ist hier Diskussionsgrundlage, da A gegenüber B eine Mängelbeseitigung einfordert und nicht B die ausstehende Restpreiskaufzahlung.




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#13
 Von 
guest-12321.11.2010 11:00:07
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Butch 001
Dem ist Nichts hinzuzufügen, außer das es bei dem vom TE geschilderten Sachverhalt etwas durcheinander geht (am Anfang um 10-m später um 3-, dann um 9-Tausend) und ich mich ohne genau Sachverhaltschilderung nicht darauf festlegen möchte, was denn nun der richtige Streitwert ist.

@Ali B

quote:
Wenn sich der Anwalt mit seinem Mandanten über einen Gegenstandswert einigt, auf dessen Grundlage er dann abrechnet, ist das natürlich kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern faktisch einfach eine zulässige Gebührenvereinbarung.

Dazu zwei Anmerkungen:

Es ist zulässig, dass der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung trifft, aber das Aushandeln einer Gebührenvereinbarung erfolgt regelmäßig anders als durch das Festlegen eines frei ausgehandelten Streitwertes (nämlich durch schlichte Vereinbarung eines Honorars = Betrag x,- € für die außergerichtliche Vertretung). Zudem beruft sich der TE auf einen „Vergleich". Unter „Vergleich" versteht man aber eine Vereinbarung mit der Gegenseite über den Prozessgegenstand und nicht eine Honorarvereinbarung mit dem eigenen Anwalt.

Selbst wenn der TE den Sachverhalt hier völlig verquer dargestellt haben und in Wirklichkeit eine ungewöhnliche Honorarvereinbarung mit seinem Anwalt getroffen hat, ist an diese Honorarvereinbarung die Gegenseite in keiner Weise gebunden. Rechnet die Gegenseite ganz normal nach Streitwert ab und muss der TE der Gegenseite auch Anwaltskosten ersetzen, kann der TE der Gegenseite nicht entgegenhalten, er habe mit seinem Anwalt aber eine anders lautende Honorarvereinbarung. Die Honorarvereinbarung zwischen TE und dessen Anwalt interessiert die Gegenseite nicht.
quote:
Die Parteien erhalten vor Erlass des Streitwertbeschlusses rechtliches Gehör und können einen solchen Beschluss mittels Beschwerde auch angreifen.

Richtig, die Parteien können sich beschweren, das Gericht habe den Streitwert nicht richtig ermittelt. Dies kommt schon mal vor, wenn sich der „Wert" einer Klage nicht eindeutig bezifferbar ist, z.B. bei Unterlassungsansprüche etc.. Der Vortrag, die Parteien hätten sich aber auf einen anderen Streitwert verglichen, kann niemals eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss rechtfertigen. Eine Beschwerdebegründung a’la „Zwar wurden 9.000,- € eingeklagt, aber Kläger und Beklagter waren sich einig, dass der Streitwert nur 3.000,- € betragen sollte", ist von Anfang an zum scheitern verurteilt.


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Butch 001
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Zur Aufklärung des Sachverhaltes
A kauft von B ( Bauträger ) ein Haus
B fordert von A die Restpreiskaufzahlung ein (9000€)
A reklamiert mittels seines Anwaltes Mängel , der RA schätzt die Mängel
( Gegenstandswert) auf 10000€
Bei einem Termin einigen sich die Parteien darauf, das der Gegenstandswert der Mängel aber nur 3000€ ist
A überweist an B 6000 € und fordert B zur Mängelbeseitigung auf. B beseitigt die Mängel
Es war in keiner Phase ein Gericht eingeschaltet , es war nur eine ausergerichtliche Angelegenheit

Nun zum eigentlichen Thema
Ist die Gebührenabrechnung von dem RA von A korrekt ??

Es wurde keinerlei Honorarvereinbarung zwischen A und dem RA von A getroffen.

Der Anwalt von A hat mehrfach behauptet, das B die Kosten des RA von A zahlen
müßte, und stellt A nach ergebnisloser Einforderung der Kosten bei B nun A die Kosten in Rechnung
Meiner Meinung nach wäre es die Aufgabe des Anwaltes von A gewesen, die Anwaltskosten B in Rechnung zu stellen und diese "nicht einfach beim Termin zu vergessen."

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
Meiner Meinung nach wäre es die Aufgabe des Anwaltes von A gewesen, die Anwaltskosten B in Rechnung zu stellen

Hat er doch so wie du das schilderst:
quote:
und stellt A nach ergebnisloser Einforderung der Kosten bei B

Nur hat B die Zahlung abgelehnt.

A als Auftraggeber des Anwalts haftet auch für die Begleichnung der Rechnungen.
Ist A der Meinung B müsste diese Rechnung übernehmen müsste er klagen.



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"

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