Gebührenerhebung nach Rechtsstreit durch Verfahrensgegner

6. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
StephanG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebührenerhebung nach Rechtsstreit durch Verfahrensgegner

Hallo,

ich habe einen Rechtsstreit gegen einen ehemaligen Kunden verloren, bei dem es um Rückforderung von (zunächst vermeintlich) fälschlich berechneter Mwst. ging. Es wurde eine Ratenzahlung vereinbart. In der Gesamtforderung sind bereits Gerichtskosten, Zinsen für die Dauer des Rechtsstreits, gegnerische Anwaltskosten sowie eine Einigungsgebühr für die Ratenzahlung enthalten. Nun stellt mir der Verfahrensgegner zusätzlich rund € 1.500,00 für nicht näher bezeichnete Auslagen und Gebühren im Rahmen des Rechtsstreits in Rechnung. Meiner Auffassung nach ist die Rechnung nicht rechtens, zumindest so lange nicht, bis die genannten Auslagen und Gebühren nachgewiesen bzw. belegt werden. Daher würde ich zunächst der Rechnung insgesamt widersprechen. Was ich nicht einschätzen kann, ist, ob er überhaupt berechtigt ist, über die Anwalts- und Verfahrenskosten weitere Kosten geltend zu machen. Meine Frage: Womit genau begründe ich meinen Widerspruch? Mit der Infragestellung der generellen Rechtmäßigkeit oder dem Fehlen entsprechender Nachweise?

Danke & Gruß

Stephan

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von StephanG):
Mit der Infragestellung der generellen Rechtmäßigkeit oder dem Fehlen entsprechender Nachweise?

Idealerweise mit beidem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StephanG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Idealerweise mit beidem.


Dankeschön. Das heißt, Du stellst wie ich die generelle Rechtmäßigkeit in Frage?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Die Kernfrage ist doch, ob die Einigung vor Gericht eine abschließende Regelung darstellte oder noch die weitere Geltendmachung von Kosten zuließ.

wirdwerden

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